Betreff
Ausschreibung zur Erstellung der örtlichen Pflegebedarfsplanung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW durch den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
FB22/0624/2023
Aktenzeichen
FB 22 /6
Art
Informationsvorlage

Die Pflege älterer Menschen gewinnt in unserer Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. In den vergangenen Jahren stieg die Anzahl pflegebedürftiger Menschen an, gleichzeitig wuchsen die Ausgaben für Pflegeleistungen im Vergleich zu anderen Gesundheitsleistungen deutlich überproportional. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird sich diese Zunahme in den nächsten Jahren und Jahrzehnten fortsetzen.

 

Die Pflegebedarfsplanung verfolgt das Ziel, bedarfsgerechte Angebote für ältere und pflegebedürftige Menschen sicherzustellen. Hierzu müssen aktuelle und zukünftige Nachfrageentwicklungen identifiziert werden, um einerseits den passgenauen Ausbau der Angebotsstruktur zu ermöglichen und anderseits den Aufbau von Überkapazitäten zu vermeiden.

 

Eine Pflegebedarfsplanung soll also feststellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind oder Überkapazitäten bestehen.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat als örtlicher Träger der Sozialhilfe alle zwei Jahre eine „Örtliche Planung“ nach § 7 APG (Alten und Pflegegesetz) NRW aufzustellen. Die zuständigen politischen Gremien auf Kreisebene haben beschlossen, die Erstellung der „Örtlichen Planung“ an einen externen Leistungsanbieter zu vergeben. Damit folgen Kreistag und Kreisverwaltung dem im Sozialbereich bewährten Weg, sich die objektivierte Sichtweise externer Stellen für die Betrachtung der eigenen örtlichen Strukturen nutzbar zu machen.

 

Die Erstellung dieser Planung wird jetzt öffentlich ausgeschrieben. Neben den gesetzlichen Vorgaben sollten folgende Aspekte bei der Erstellung der „Örtlichen Planung“ Berücksichtigung finden:

 

1.) Die zu erstellende Örtliche Planung soll Basis für eine jährlich vom Kreistag zu beschließende verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG) sein. Die Darstellung der Ergebnisse und Prognosen muss daher den Anforderungen des § 7 Abs. 6 APG entsprechen, d.h. die Prognose soll jährliche Prognosedaten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren liefern und daneben einen langfristigen Ausblick geben (Situation in 20 oder 25 Jahren).

 

2.) Die zu erstellende Örtliche Planung soll, wie § 7 Abs. 4 APG es fordert, durch die Verwaltung alle 2 Jahre fortgeschrieben werden. Die Erstellung der Planung soll daher auf Grundlage von Daten erstellt werden, die für die Kreisverwaltung zugänglich und aktualisierbar sind. Des Weiteren sind Rechenwege oder Formeln, anhand derer die Erstellung der Prognosen erfolgt, der Verwaltung zu liefern und für deren zukünftige Nutzung zur Verfügung zu stellen.

 

3.) Das Gutachten wird in einer Zeit erstellt, in der das neue Personalbemessungssystem in der vollstationären Pflege zu einer nachhaltigen Veränderung der Datenbasis führen wird. Auch hier sollen die Prognosedaten nach Möglichkeit das neue System berücksichtigen, sofern dies auf Grundlage aktuell verfügbarer Daten möglich ist.

 

4.) Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Aspekt der kultursensiblen Pflege. Unter anderem Angehörige der Generation der Gastarbeiterfamilien aus den 1960er-Jahren werden in den kommenden Jahren zunehmend pflegebedürftig. Im Rahmen des Gutachtens ist daher zu erarbeiten, inwieweit dies auch mit Herausforderungen für die Pflege verbunden ist, bspw. im Hinblick auf kulturelle und religiöse Aspekte, die im Rahmen der pflegerischen Versorgung zukünftig besonders zu berücksichtigen sein werden.

 

Ebenso soll ein besonderes Augenmerk auf die „junge Pflege“ gelegt werden, bei der es um die Darstellung und Erfassung von Angeboten insbesondere für jüngere Pflegebedürftige gehen soll.

 

Die zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der jetzt beauftragten Erhebung erfolgt sowohl kommunenscharf als auch kreisweit. Die Örtliche Planung soll bis Ende Oktober 2023 erstellt sein und wird in der Folge im Sozialausschuss vorgestellt.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.12.2022 folgenden Beschluss zur aktuellen Bedarfssituation gefasst:

Der Kreistag beschließt gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das von der Kreisverwaltung erstellte Gutachten „Örtliche Planung 2021“ zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären und im Rahmen dessen die Verbindliche Pflegebedarfsplanung für das Jahr 2023 vorzunehmen.

 

Dabei wurde der Bedarf für zusätzliche, vollstationäre Pflegeplätze für Meerbusch verneint. Andere Bedarfe – wie betreutes Wohnen, Tagespflegeplätze oder teilstationäre Angebote - wurden nicht dargestellt.

 

Im Übrigen hat sich die Situation in Meerbusch zu der Darstellung in den Vorlagen FB2/0314/2019 und FB2/0318/2019 nicht essentiell verändert. Die ambulanten Pflegedienste haben es nach wie vor sehr schwer mit der Generierung von Personal und fokussieren sich deswegen auf die Kernaufgabe „Pflege“. Für die sogenannten Betreuungsleistungen, für die keine examinierten Fachkräfte erforderlich sind, haben sich mittlerweile andere Anbieter etabliert. Auch gilt weiterhin, dass die Angebote für Wohnen mit Service in Meerbusch deutlich besser aufgestellt sind als im übrigen Kreisgebiet. Allerdings bleibt das Problem der Finanzierbarkeit – weiterhin gibt es nur ein Angebot, das im Sinne der Sozialgesetze als angemessen zu betrachten ist.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Peter Annacker

Dezernent