1. Beschluss der Geltungsbereichsänderung
2. Beratung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
3. Beschluss des Bebauungsplanentwurfes
4. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Die Verkleinerung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 314, Meerbusch-Büderich „SO
Lebensmittelmarkt und Gartencenter Düsseldorfer Straße“ (vgl. Anlage 3) wird
beschlossen.
2. Den Abwägungsvorschlägen der
Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 BauGB wird zugestimmt (vgl. Anlage 5).
3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
314, Meerbusch-Büderich „SO Lebensmittelmarkt und Gartencenter Düsseldorfer
Straße“ mit Begründung jeweils mit Stand 20.10.2022 (vgl. Anlagen 1+2) wird beschlossen.
4. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
314, Meerbusch-Büderich „SO Lebensmittelmarkt und Gartencenter Düsseldorfer
Straße“ vom 20.10.2022 (vgl. Anlagen 1+2) wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in
Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB mit der Begründung in der Fassung vom
20.10.2022 für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt.
Sachverhalt:
Kurzzusammenfassung
Das Marktsegment der Gartencenter stellt einen wichtigen
Wirtschaftszweig in Meerbusch dar, der stadtweit gesichert und modernisiert
werden soll. Die Eigentümer und Betreiber des in Büderich
ansässigen Gartenfachmarktes „Bogie's Pflanzenwelt“ streben die Modernisierung
und Vergrößerung des Betriebes an. Um die Konkurrenzfähigkeit und damit die
Existenz des Familienunternehmens zu gewährleisten, soll das Gartencenter neu
gebaut und umstrukturiert werden. Gleichzeitig ist geplant das Angebot durch
einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 800 m² zu ergänzen.
Für das ca. 2,96 ha große
Plangebiet an der Düsseldorfer Straße im Stadtteil Meerbusch-Büderich
unmittelbar an die Stadtgrenze Düsseldorf angrenzend gilt der 2002 in Kraft
getretene Bebauungsplan Nr. 5 „Gartenzentrum Düsseldorfer Straße“. Nach
bestehendem Planungsrecht lässt sich das Projekt nicht umsetzen, da der
Geltungsbereich nur eine Teilfläche abdeckt und die Baufenster die Anordnung
der Baukörper des neuen Vorhabens nicht zulassen.
Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 314 wurde gemäß § 2 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BauGB in der Sitzung des Haupt-, Finanz-
und Wirtschaftsförderungsausschuss am 13.05.2020 gefasst. Zudem wurde der
Beschluss zur Aufstellung der 116. Änderung des Flächennutzungsplanes in der
Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss am 13.05.2020
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Die Änderung des
Flächennutzungsplanes erfolgt daraufhin nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB parallel
zum Bebauungsplanverfahren Nr. 314, Meerbusch-Büderich „SO Lebensmittelmarkt
und Gartencenter Düsseldorfer Straße“.
Der Verfahrensschritt der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist zwischen
dem 08.06.2020 und dem 22.06.2020 erfolgt. Eine frühzeitige Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte zwischen dem 15.06.2020 und dem
03.07.2020.
Den geplanten Festsetzungen
des Bebauungsplanes (Stand 10.2022) liegen folgende Gutachten und Untersuchungen
zugrunde (vgl. auch Anlagen 7 bis 13):
- Schalluntersuchung
der Peutz Consult GmbH (2022),
- Verkehrsuntersuchung
der Leinfelder Ingenieure GmbH (2021)
- Bericht zur archäologischen Untersuchung der
Goldschmidt Archäologie Denkmalpflege
- Auswirkungsanalyse
zur Erweiterung eines Gartencenters und Ansiedlung eines
Lebensmitteldiscounters der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH
(2021)
- Baugrundgutachten
der F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller
mbH
- Hydrogeologisches Gutachten der F.G.M. Ingenieurgesellschaft
Müller mbH
- Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag (Stufe I der ASP) der weluga umweltplanung Weber, Ludwig, Galhoff
& Partner (2019)
Im Rahmen der Auswertung
der bisher eingegangenen Stellungnahmen (vgl. Anlage 5) wurden Anpassungen
vorgenommen. Nun soll der beigefügte Bebauungsplanentwurf mit Begründung und
Umweltprüfung für einen Monat offengelegt werden. Die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls
erfolgen. Dazu soll mit dieser Beschlussvorlage der erforderliche
Offenlagebeschluss gefasst werden.
Historie
zur Vorlage
-
Vorstellung der geplanten Bebauung im Ausschuss
für Planung und Liegenschaften am 12.03.2020. Das Gremium empfiehlt die
Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
- FB4/1123/2020:
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 314 durch den Haupt-, Finanz- und
Wirtschaftsförderungsausschuss der Stadt Meerbusch am 13.05.2020. Aufgrund der
Zustimmung der Ratsmitglieder zur Delegation der Entscheidungsbefugnisse bei
Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite zog der Haupt-,
Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss die Entscheidung des Ausschusses für
Planung und Liegenschaften an sich.
- Frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 08.06.2020 -
22.06.2020 sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vom 15.06.2020 – 03.07.2020.
1. Geltungsbereich, Geltungsbereichsänderung sowie
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
Das Projektgrundstück liegt
an der Düsseldorfer Straße / Böhler Straße. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 15, 16, 28, 31, 32, 33, 197, 317, 318,
319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 333, 334 und 335 sowie teilweise 17,
19, 24, 34, 60 und 177 der Flur 33 in der Gemarkung Büderich und ist ca. 2,96
ha groß.
Das Plangebiet wurde um die
Flurstücke 61, teilweise 35 und 59 verkleinert, um den Eingriff auf die
Landwirtschaftsflächen und die Untersuchungs- und Eingriffsbereiche des
Bodendenkmalschutzes zu verringern. Restriktionen bei der Umsetzung der Planung
stellten ebenfalls fehlende Grundstücksverfügbarkeiten sowie die bestehende 110
kV-Leitung dar.
Die Aufnahme der Flurstücke
333 und 334 erfolgte zur Sicherung der dort faktisch vorhandenen Nutzung in
Fortführung der nebenliegenden Wohnbebauung entlang der Düsseldorfer Straße
(Hausnummern 203 – 215). Hier wird ein Allgemeines Wohngebiet mit einer
Umgrenzung für Flächen für Garagen festgesetzt. Der aktuell rechtskräftige
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5 setzt an dieser Stelle ein Mischgebiet
(MI) fest. Die genauen Änderungen sind der Anlage 1 zu entnehmen. Insgesamt hat
sich dadurch die Plangebietsfläche von 3,3 ha auf insgesamt 2,96 ha
verkleinert.
Die allgemeinen
Zielsetzungen des Bebauungsplanes lauten:
-
Sicherung der Entwicklungsflächen für einen
Ersatzneubau des vorhandenen Gartenfachmarktes,
-
Ergänzung des Standortes durch einen
Lebensmittelmarkt mit max. 800 m² Verkaufsfläche
-
städtebauliche Stärkung und Neuordnung des
Standortes,
-
verträgliche Entwicklung i. S. d.
Einzelhandelskonzeptes des Immissionsschutzes sowie der verkehrlichen
Neuerschließung über die Düsseldorfer Straße.
2.
Entwurfsplanung und wesentliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung
Das
Grundstück wird als Sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzt. Aufgrund der
geplanten Nutzungen ergeben sich drei Teilbereiche mit der Zweckbestimmung
„Gartencenter“ (SO 1), der Zweckbestimmung „Stellplätze“ (SO 2) sowie der
Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt“ (SO 3).
Im Rahmen der
durchgeführten Auswirkungsanalyse zur Verträglichkeit wurde festgestellt, dass
die geplante Verkaufsfläche von ca. 6.200 m² des Gartencenters und max. 800 m²
für die geplante Fläche des Lebensmittelmarktes umsetzbar sind. Im
Bebauungsplan werden insofern hinreichende Festsetzungen zur Steuerung der
Einzelhandelsnutzung im Plangebiet zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche
in Meerbusch und Düsseldorf getroffen.
Die Festsetzung der
Verkaufsfläche erfolgt auf Basis einer Verkaufsflächenzahl, welche sich auf das
maßgebende Baugrundstück bezieht. Die Verkaufsflächenzahl gibt demnach an,
wieviel Quadratmeter Verkaufsfläche (Kernsortimente einschließlich
Randsortimente) auf dem Baugrundstück zulässig sind. Für die Ermittlung der
zulässigen Verkaufsfläche ist die Quadratmeterzahl der Fläche des
Baugrundstücks mit der Verkaufsflächenzahl zu multiplizieren. Das maßgebende
Baugrundstück wird daher durch die anteilige Verkaufsflächenzahl des SO 1
„Gartencenter“ und die des SO 3 „Lebensmittelmarkt“ innerhalb des festgesetzten
Sonstigen Sondergebietes definiert. Die Fläche des SO 1 beträgt auf Grundlage
der Berechnung ca. 14.730 m² und die Fläche des SO 3 ca. 2.610 m².
Vollgeschosse und Höhe
baulicher Anlagen
Die
in Meter über Normalhöhennull (ü NHN) festgesetzte zulässige Geländehöhe
entspricht im größeren, südlich gelegenen Baufenster einer Gebäudehöhe von
12-13 m je nach Geländeniveau. Im nördlichen Baufenster innerhalb des SO 1 ist
eine Bebauung mit einer Höhe von ca. 8 m möglich. Im dritten Bereich (SO 3) ist
eine Gebäudehöhe von 7 m realisierbar. In den Baugrenzen nah an der bestehenden
Wohnbebauung und Gewerbenutzungen am östlichen Plangebietsrand ermöglichen die
Festsetzungen eine am Bestand orientierte Höhenentwicklung.
Auf
die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse und der Geschossflächenzahl wird
in Vorbereitung einer typischen Handelsarchitektur mit hohen Decken (Hallen,
Gewächshaus) verzichtet.
Städtebau
Das
neue Gartencenter ist im nordwestlichen Teil des Plangebietes verortet. Das
Gebäude ist so positioniert, dass es die Ausrichtung des bestehenden
Lagergebäudes aufnimmt. Überwiegend aus Glas mit Sheddach gestaltet, folgen
Warmabteil, Kaltabteil und Produktion einer typischen Gewächshausarchitektur.
Nordöstlich schließt eine überdachte Freifläche an das Hauptgebäude an,
dahinter folgt die Baumschule sowie weiter westlich die Anlieferung mit
vorgelagertem Betriebshof. Das Hauptgebäude beschreibt eine südöstlich
ausgerichtete L-Form Kubatur, bei der ein Nebengebäude sowie ein Café mit
Außenterrasse als zusätzliche Nutzung angrenzen. Der Eingangsbereich befindet
sich zwischen Café und Hauptgebäude und liegt somit zentral im Plangebiet.
Darüber hinaus ist ein weiterer markanter Anbau mit Satteldach am Haupteingang
des Gartencenters positioniert. Direkt gegenüber entsteht der Eingang des
Lebensmittelmarktes, sodass hier optisch und aufgrund der geplanten Wegeführung
eine Verbindung zum Gartencenter entsteht.
Um
den geplanten Charakter der sonstigen Sondergebiete zu schützen und ein
ansprechendes städtebauliches Gesamtbild zu gewährleisten, wird die
Zulässigkeit von Werbeanlagen hinsichtlich ihrer Standorte, Art und Form
eingeschränkt. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung
und nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der mit St und W bezeichneten
Flächen zulässig. Damit müssen die Anlagen hinsichtlich der öffentlichen
Verkehrsflächen verträglich realisiert werden. Blinkwerbung,
Wechsellichtwerbung, laufende Schriftbänder sowie Leitlichtanlagen werden
ausgeschlossen. Die Beleuchtung muss insgesamt blendfrei sein. Hinweisschilder,
die auf die genehmigten Nutzungen im Geltungsbereich hinweisen, sind zulässig.
Ebenfalls
werden Pylone (dreidimensionale Säule) und vergleichbare Werbeanlagen im
Plangebiet ausgeschlossen, um einer geordneten städtebaulichen Situation in
Verbindung mit den umliegenden Nutzungen Rechnung zu tragen. Die Festsetzungen
werden auf das nötige Maß zur Erreichung der beabsichtigten Ziele beschränkt,
damit ein angemessener Gestaltungsfreiraum, bei gleichzeitiger Wahrung architektonischer
und städtebaulicher Qualitäten, offenbleibt.
Wie
im Bestand ist die Errichtung von Fahnen im Bereich der beiden Zufahrten
geplant. Darüber hinaus soll eine 1-2 m breite, ca. 5 m hohe Stele mit Logos
und Öffnungszeiten auf die Märkte hinweisen.
Nutzung
Das
Vorhaben beinhaltet die Errichtung eines Gartencenters mit integriertem Café
mit Außenterrasse und einen Lebensmittelmarkt mit Kernsortimenten
einschließlich der Randsortimente unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit
(max. 800 m² Verkaufsfläche). Das Kernsortiment umfasst „Nahrungs- und
Genussmittel“ gemäß der Meerbuscher Sortimentsliste aus dem Jahr 2021.
Randsortimente beziehen sich auf den Nonfood-II-Bereich der Meerbuscher
Sortimentsliste aus dem Jahr 2021 und sind ausschließlich und in Summe auf
einem Flächenanteil von maximal 10% der zulässigen Verkaufsfläche des
Lebensmittelmarktes realisierbar.
Motorisierter Verkehr und
Fahrradverkehr
Dem Bebauungsplan Nr. 314 liegt eine Verkehrsuntersuchung der Leinfelder Ingenieure GmbH (2021) vor, aus der Folgendes hervorgeht: Die Erschließung des Plangebietes für den Individualverkehr erfolgt sowohl über die Düsseldorfer Straße als auch über die Böhlerstraße. Die Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer Straße schließt unmittelbar an das Sonstige Sondergebiet und die Teilfläche des allgemeinen Wohngebiets im Geltungsbereich an. Es wird eine weitere Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen der Böhlerstraße geschaffen. Diese wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Diese Anbindung steht unter dem Vorbehalt, dass Zufahrten nur aus Richtung Osten und Ausfahrten nur in Richtung Westen (jeweils rechtsabbiegende Fahrzeuge) zulässig sind. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Verkehrsuntersuchung. Das Gartencenter wird über die Gebäuderückseite beliefert, sodass die Verkehrsbelastung innerhalb des Geltungsbereichs geringgehalten wird. Das Verkehrsgutachten ergibt, dass der durch das Bauvorhaben entstehende Zusatzverkehr „gut“ von dem bestehenden Straßennetz aufgenommen werden kann.
Die
Flächen für den ruhenden Verkehr sind zwischen dem Lebensmittelmarkt und dem
Gartencenter angeordnet und dienen Kunden beider Nutzungen. Es sind ca. 255
PKW-Stellplätze geplant. Behindertengerechte Stellplätze werden dabei genauso
berücksichtigt wie eine Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Ebenfalls
werden ca. 80 Fahrradstellplätze umgesetzt und ca. 10 Stellplätze für
Lastenräder bzw. Räder mit Kinderanhängern, um die Attraktivität der Nutzung
des Fahrrades zu steigern.
Lärmschutz
Die
bestehende Wohnbebauung entlang der Düsseldorfer Straße wird bereits heute
durch eine Schallschutzwand vor dem Lärm des benachbarten Gewerbes geschützt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung
durchgeführt, aus der weitere erforderliche Maßnahmen zur Festsetzung im
Bebauungsplan abgeleitet wurden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu
gewährleisten. Voraussetzung für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im
Nahbereich der Nutzungen sind die bereits heute bestehenden Lärmschutzwände
rechts und links der Zufahrt zum Gartencenter entlang der Grundstücksgrenze zu
den Wohnhäusern mit einer Höhe von 2,5 m. Die empfohlenen Festsetzungen wurden
getroffen.
Ökologie und Artenschutz
Bei
Umsetzung der Planung findet ein Eingriff in Natur und Landschaft, überwiegend
auf den ackerbaulichen Nutzflächen, im westlichen Bereich des Plangebiets
statt. Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurde der Bestand rechnerisch
mit 47.865 Wertpunkten bilanziert. Dieser steht einem Biotopwert der Planung
von 28.051 Punkten gegenüber. Der plangebietsinterne Ausgleichswert beträgt
somit 59 %. Der externe Ausgleich erfolgt über die Anlage einer Streuobstwiese
mit einer ca. 960 m² großen Fläche, die südwestlich an das Plangebiet grenzt und
sich auf Düsseldorfer Stadtgebiet befindet (Flurstücke 1, 2; Flur 44; Gemarkung
Heerdt). Hier kann ein naturschutzrechtlicher Ausgleich von 3.848 Punkten
erzielt werden. Das verbleibende Defizit von 15.966 Punkten wird über ein
Ökokonto im Stadtgebiet von Meerbusch oder im gleichen Naturraum ausgeglichen.
Die externen Ausgleichsflächen werden bis zum Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes gesichert.
Der
Biotopwert innerhalb des Plangebietes ergibt sich durch folgende Maßnahmen:
Es ist vorgesehen, dass das Gebiet durch Bepflanzung wie z. B. durch Hecken
gerahmt, aufgelockert und klimaverträglich gestaltet wird. Dabei werden grüne
Akzente z.B. an den jeweiligen Aus- und Zufahrten sowie an die Eingangsbereiche
der jeweiligen Märkte gesetzt. Des Weiteren ist ein Bepflanzungskonzept mit
Bäumen und Sträuchern zur Strukturierung und Auflockerung der Stellplatzanlage
vorgesehen. Im Süden des Plangebietes ist östlich der Hauptzufahrt eine Fläche,
die zu einem Biotop entwickelt wird und gleichzeitig der Versickerung dient,
Teil des Entwurfes. In den freien Bereichen links und rechts neben der
südlichen Zufahrt sind weitere Baumpflanzungen geplant. Die Schallschutzwände
rahmen als mit Rankpflanzen begrünte Flächen die nordöstliche Seite des
Plangebiets ein. Diese Maßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und wurden
im landschaftspflegerischen Fachbeitrag bilanziert. Darüber hinaus werden
entlang der Vorderseite des Gartencenters und im Bereich des Cafés (Hoch-)
Beete angelegt und die Fassaden voraussichtlich über ein modernes Topfsystem
begrünt.
Die
Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zum Expansionsvorhaben von
„Bogie’s Pflanzenwelt“ in Meerbusch (Stufe I der ASP) der weluga umweltplanung
Weber, Ludwig, Galhoff & Partner (2019) schließen die Eignung des Gebietes
als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für planungsrelevante Arten aus den Gruppen
Säugetiere (Fledermäuse), Insekten (Libellen) und Vögel aufgrund der Qualität
der Habitatstrukturen sowie deren Größe und Lage im Raum aus. Eine Nutzung als
Nahrungshabitat durch planungsrelevante Arten ist möglich, wird aber als nicht
essenziell eingestuft und löst bei Überplanung keine Zugriffsverbote aus.
Brutvorkommen sogenannter „Allerweltsarten“ mit weiter Verbreitung und guter
Anpassungsfähigkeit sind nachgewiesen.
Durch
die im Rahmen der Artenschutzprüfung vorgegebene Vermeidungsmaßnahme
(Rodungsbeschränkung/Baufeldräumung) wird ein Auslösen von Verbotstatbeständen
verhindert. Zum Schutz von Brutvögeln und Fledermäusen sind die
Baufeldvorbereitungen, insbesondere Rodungsarbeiten und Baumfällungen, generell
auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu beschränken. Zu den
Rodungsarbeiten gehört auch das Entfernen von Brombeergebüsch und Hochstauden.
Das
Gutachten kommt zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen das
Eintreten von Zugriffsverboten nach § 44 (1) BNatSchG ausgeschlossen
werden kann.
3. Checkliste Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung
Die Checkliste Klimaschutz und Klimaanpassung in der
Bauleitplanung wurde im laufenden Verfahren angewendet und liegt der
Beschlussvorlage bei (vgl. Anlage 6).
Mit
dem Fokus auf die Energiewende und eine zukunftsgerichtete lokale Energie- und
Wärmeversorgung wird für Gebäude und bauliche Anlagen im Gewerbegebiet eine
„Solarpflicht“ nach § 9 (1) Nr. 23b festgesetzt. Die Festsetzung
im Bebauungsplan sieht vor, dass im Sonstigen Sondergebiet SO 1 für einen
Anteil von mindestens 30 % der Dachflächen von Hauptgebäuden bauliche und
sonstige technische Maßnahmen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie (z.B.
Photovoltaik oder Solarthermie) zu treffen sind. Der Anteil der für eine solare
Nutzung vorzusehenden Dachflächen liegt bei dem SO 3 Lebensmittelmarkt bei 80
%.
Grundsätzlich
wird die Überdachung von Stellplätzen in diesem Bebauungsplan gemäß textlicher
Festsetzung Ziffer 4.1 unter der Bedingung als Ausnahme zugelassen, dass diese
Dachflächen mit Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie versehen sind.
Gemeinsam mit der „Solarpflicht“ für die Dachflächen wird dementsprechend
planungsrechtlich ermöglicht, den Bestimmungen nach aktueller Bauordnung NRW
und der Energiewende angemessen Rechnung zu tragen. Grundsätzlich sollen gerade
die Bereiche für offene Stellplatzflächen durch die festgesetzten
Baumpflanzungen verschattet und strukturiert werden, damit diese zentralen
Flächen im Plangebiet zur gestalterischen Aufwertung, zur Repräsentation des
Gartencenters und insgesamt zur Begrünung des Plangebiets beitragen. Darüber
hinaus soll die Versickerung über den offenporigen Belag der Stellplatzflächen
gewährleistet werden. Die Verschattung und Strukturierung der Stellplatzflächen
durch Carports (mit Anlagen zur Nutzung der Solarenergie) wird ebenfalls
ermöglicht.
4.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung wurden die vorgebrachten Hinweise und Anregungen geprüft und soweit
möglich und erforderlich in den gutachterlichen Untersuchungen und
Fachplanungen berücksichtigt.
Im
Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
sind Stellungnahmen eingegangen, bei denen es sich um Anmerkungen und
Einwendungen handelt, die in den gutachterlichen Untersuchungen und
Fachplanungen berücksichtigt wurden.
5. Weiteres Verfahren
Nach Zustimmung des Ausschusses
für Planung und Liegenschaften der Stadt Meerbusch zur
Geltungsbereichsänderung, zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung und zum
Planentwurf kann der Bebauungsplan Nr. 314 nach Veröffentlichung im Amtsblatt
offengelegt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
Der Beschluss wird nicht
gefasst, entweder mit der Maßgabe den Planentwurf inhaltlich zu ändern oder mit
dem Auftrag das Verfahren nicht weiterzuführen. Letzteres verbunden mit der
Konsequenz, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5, Meerbusch-Büderich,
„Gartenzentrum Düsseldorfer Straße“, für das Grundstück unverändert
fortbesteht.