Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Verlegung der Taxiparkstände
von der Straße Am Pfarrgarten zum Dr. Franz-Schütz Platz.
Außerdem wird die Bewirtschaftung der Parkplätze beschlossen, die
außerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches der Straße Am Pfarrgarten liegen.
Die Höchstparkdauer wird auf eine 1 Stunde in der Zeit von montags-freitags
( 8 -19 h) und samstags ( 9-16 h) für 5
Parkstände beschränkt.
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss auf Grund des Beschlusses der Vorlage FB
4/3339/2012 (siehe Anlage) folgende Regelung zu beschließen:
Der Bau- und
Umweltausschuss beschließt die Verlegung des Taxistands von der Straße „Am
Pfarrgarten“ zum Dr.-Franz-Schütz Platz. Außerdem wird die Bewirtschaftung der
Parkplätze der Straße „Am Pfarrgarten“ im Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 16 durch eineHöchstparkdauer von 1 Stunde in der Zeit von 9
h bis 19 h mittels Parkscheibe beschlossen.
Nach der Verwaltungnsvorschrift zu
§ 42 der Straßenverkehrsordnung, sollen in verkehrsberuhigten Bereichen mit
Ausnahme von Parkflächenmarkierungen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet
werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 StVO
(Parkplatz) gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch
Pflasterwechsel erzielt werden kann.
Die als verkehrsberuhigten Bereiche gekennzeichneten Straßen müssen durch
ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion
überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung erhält.
Die Parkscheibenregelung erfolgt daher nur für den vorderen Bereich der
Straße „Am Pfarrgarten“, der nicht als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen
wurde.
Die zeitlichen Beschränkungen der Parkerlaubnis erfolgen in Anlehnung an
die Parkscheibenregelung auf der Dorfstraße und des Dr.-Franz-Schütz-Platzes,
um eine möglichst einheitliche Parkscheibenregelung innerhalb dieses Quartiers
zu gewährleisten.
Die Verwaltung wird beauftragt, die nach § 45 Abs. 1 und 3 der StVO
erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Verlegung der Taxenstände
und zur Einrichtung der Parkscheibenregelung zu treffen.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine nennenswerten, die Aufstellung
der Beschilderung erfolgt durch eigenes Personal des SB 11
Alternativen:
keine sachgerechten