Beschlussvorschlag:

 

Der Sonderausschuss für die Zukunft der Feuerwehr schlägt dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss vor, dem Rat die Beschlussfassung über den Brandschutzbedarfsplan 2021 – 2026 in der Fassung vom 26.11.2021 zu empfehlen und die Verwaltung zu beauftragen, nach Erstellung der noch fehlenden Unterlagen bei der Bezirksregierung Düsseldorf den notwendigen Antrag auf eine Ausnahme nach § 10 BHKG zu stellen.


Finanzielle Auswirkung:

 

Ein erheblicher Teil der finanziellen Mittel für die vorgeschlagenen Maßnahmen steht schon im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung. Die aus der Brandschutzbedarfsplanung notwendige Mittelbereitstellung für das Jahr 2022 wurde bei der aktuellen Mittelanmeldung bereits berücksichtigt und ist damit Bestandteil der diesjährigen Haushaltsberatungen. Die für spätere Jahre verbleibenden Maßnahmen müssen im Rahmen der zukünftigen Haushaltsaufstellungen im Planungszeitraum beraten werden.


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Sonderausschusses am 30.09.2021 wurde der ursprünglich vorgesehene Beschlussvorschlag bezüglich der Brandschutzbedarfsplanung 2021 – 2026 seitens der Verwaltung zurückgezogen. Grund dafür waren die am gleichen Tag eingegangenen Hinweise und Empfehlungen der Bezirksregierung Düsseldorf zu dem seinerzeit vorliegenden Entwurf.

 

Um die Ausführungen der Bezirksregierung prüfen und gegebenenfalls umsetzen zu können, wurde einvernehmlich vereinbart, die Beschlussfassung auf den Dezember 2021 zu verschieben.

 

Zwischenzeitlich hat am 15.10.2021 ein weiteres Gespräch mit der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich deren Anregungen stattgefunden. Nicht alle offenen Fragen konnten trotz intensiver Bereitschaft bis heute abschließend geklärt und somit nicht in den nunmehr vorliegenden Entwurf eingearbeitet werden. Hierzu zählten auch Ergänzungen, die mit hohem Aufwand zur Datenerhebung und -analyse verbundenen sind und somit noch nicht abschließend vorgenommen werden konnten.

 

Wie bereits in der Beratungsvorlage FB1/0487/2021 vom 19.08.2021 dargelegt, basiert der Brandschutzbedarfsplan 2021 – 2026 im Wesentlichen auf den Orientierungshilfen und Empfehlungen zur Brandschutzbedarfsplanung des Ministeriums des Innern NRW und der kommunalen Spitzen- und Fachverbände.

 

Der überarbeitete Entwurf der Brandschutzbedarfsplanung umfasst aus Sicht der Verwaltung und der Feuerwehr alle wesentlichen Anforderungen dieser Handreichung. So ist eine umfangreiche Risikobeurteilung hinsichtlich der räumlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten wie auch die notwendige Analyse der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr Meerbusch erfolgt. Aus den Ergebnissen dieser Untersuchung wurden zahlreiche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und insbesondere auch weiteren Optimierung des Sicherheitsniveaus in Meerbusch geplant, dargestellt und zeitlich priorisiert. Schutzziele wurden anhand vier verschiedener Bemessungsszenarien definiert, pauschale wie auch konkrete Planungsziele formuliert und der angestrebte Erreichungsgrad für diese Zielsetzungen festgeschrieben.

 

An welchen Stellen sich wesentliche Ergänzungen und Veränderungen im Vergleich zu der Fassung des Entwurfes vom 21.07.2021 ergeben haben, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

Seite

Kapitel

Stichwort

55

2.3.1

Bahnunterführung Osterath

60

2.3.3.1

Hochwasserschutz

63

2.4

Sonderobjekte Kindertagespflege

67

2.4.3

Umspannanlage

111

3.1.2.1

Überwachung des Verfügbarkeitsstatus

115 - 118

3.1.3

Kombination Ehrenamt/Hauptamt

122 - 131

3.3.1

Erweiterung der Erreichbarkeitsanalysen

184

4.3

Zielerreichungsgrad

187 - 191

5

Priorisierung der Maßnahmen

 

Auch die Kommunalagentur NRW hat im Rahmen der externen Begleitung keine gravierenden Beanstandungen kommuniziert, wie der folgende Sachstandsbericht bestätigt.

 

Sachstandsbericht zur Begleitung durch die Kommunalagentur

 

Die Auftragserteilung erfolgte nach Abstimmung der Rahmenbedingungen am 19.04.2021 durch die Stadt Meerbusch an die KoPart e.G.

 

Vereinbarungsgemäß wurde und wird der Entwurf des Brandschutzbedarfsplans in drei unterschiedlichen Entwicklungsstadien fachlich geprüft und kommentiert, die Fahrzeit-Isochronen überprüft sowie die Maßnahmen plausibilisiert und die Anmerkungen und Erkenntnisse mit den Projektbeteiligten in gemeinsamen Gesprächen kommuniziert. Bei der fachlichen Bewertung werden die aktuellen Fachempfehlungen und Veröffentlichungen berücksichtigt. Hierzu gehören u.a. die aktuellen Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Veröffentlichung des Verbandes der Feuerwehren in NRW (VdF NRW) und der Bezirksregierung Düsseldorf.

 

In der Zeit von April bis Juni 2021 wurden notwendige Daten zur Verfügung gestellt und abstimmende und klarstellende Gespräche mit der Leitung der Feuerwehr geführt. Am 21.06.2021 wurde der KoPart e.G. auf elektronischem Wege der erste Entwurf des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Meerbusch zur Verfügung gestellt. Dieser wurde nach den o.g. Kriterien in seinem Entwurfsstatus fachlich geprüft und die Ergebnisse am 14.07.2021 mit den Projektbeteiligten diskutiert. In diesem Gespräch wurde auch die Überprüfung der Fahrzeit-Isochronen dargestellt. Im vorliegenden Entwurfsstand fehlten noch detaillierte Aussagen zur Personalsituation sowie die finale Schutzzieldefinition. Die Feststellungen für diesen Entwurfsstand bezogen sich mehrheitlich auf klarstellende Sachverhalte wie z.B. der Verweis auf aktuellste Papiere oder die stringente Herleitung der Sachverhalte auch für außenstehende Dritte, sowie die teilweise vertiefende Erläuterung wichtiger Sachverhalte z.B. im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes und der Brandverhütungsschauen. Festgestellt werden konnte, dass eine große Datenmenge mit fachlicher Unterstützung ausgewertet und digital verarbeitet sowie dargestellt worden ist. Im weiteren Verlauf der Erstellung waren die wichtigsten Kernaussagen zu definieren, in analoger Form zu visualisieren und in den Brandschutzbedarfsplan aufzunehmen bzw. als Anlage beizufügen.

 

Ein überarbeiteter Entwurf, der auch eine Auswertung der Personalsituation des Ehrenamtes sowie die Schutzzieldefinition beinhaltete, wurde am 24.07.2021 sowohl der KoPart e.G. als auch der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Kreisbrandmeister zur Verfügung gestellt. Sowohl Kreisbrandmeister als auch die Bezirksregierung wurden um fachliche Stellungnahme gebeten. Am 19.08.2021 wurde der aktuelle Entwurfsstand des Brandschutzbedarfsplans im Sonderausschuss Zukunft der Feuerwehr (AZF) der Stadt Meerbusch durch den stellv. Leiter der Feuerwehr ausführlich vorgestellt. Die in der ersten Besprechung am 14.07.2021 erörterten Punkte wurden bereits mehrheitlich in den aktuellsten Entwurf eingearbeitet, so dass hier von einem dynamischen Prozess der Begleitung gesprochen werden kann.

 

Am 14.09.2021 erfolgte in den Räumlichkeiten der Feuerwache der Stadt Meerbusch ein weiterer Erörterungstermin zum aktuellen Entwurfsstand der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans. Die hier getätigten Anmerkungen bezogen sich wiederum auf klarstellende Hinweise, durchgehend einheitliche Verwendung von Abkürzungen sowie die Anwendung der gültigen Feuerwehrdienstvorschriften und Sachverhaltsdarstellung in verständlicher Weise auch für Dritte. Weiterhin sollte die Schutzzieldefinition um die Festsetzung eines Zielerreichungsgrades erweitert werden und die Personalauswertungen um eine Qualifikationen scharfe Auswertung ergänzt werden, da auch die Bemessungsszenarien der Schutzzieldefinition die unterschiedlichen Qualifikationserfordernisse definieren. Die abschließende Maßnahmentabelle sollte um ein farbliches „Ampelsystem“ erweitert werden, um die Dringlichkeit der Maßnahmen zu visualisieren. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Maßnahmen plausibel auf den Herleitungen des Entwurfs des Brandschutzbedarfsplans basieren und zur Abstellung der erkannten Defizite geeignet scheinen.

 

Am 30.09.2021 wurde der überarbeitete Entwurfsstand dem AZF vorgestellt und auch die Hinweise aus dem Gesprächstermin vom 14.09.2021 erläutert. Die Prüfung des finalen Entwurfes vom 26.11.2021 und der schriftliche Abschlussbericht stehen aktuell zwangsläufig noch aus. Über den aktualisierten Sachstand wird in der Sitzung berichtet werden.

 

Ausnahmegenehmigung nach § 10 BHKG

Wie ebenfalls in der Beratungsvorlage vom 19.08.2021 erläutert, ist der Brandschutzbedarfsplan auch Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf nach § 10 BHKG. Grundsätzlich ist eine mittlere kreisangehörige Stadt gesetzlich verpflichtet eine ständig besetzte Feuerwache mit hauptamtlichen Kräften vorzuhalten. Bei mittleren kreisangehörigen Gemeinden wird seitens des Ministeriums des Innern NRW als Bemessungsgrundlage eine ständig besetzte Wache an 7 Tagen und 24 Stunden mit durchgehend mindestens einer hauptamtlichen Staffel (6 hauptamtliche Kräfte/Funktionen) ergänzt um einen taktischen Trupp (3 ehrenamtliche Kräfte/Funktionen) vorausgesetzt.

 

Der vorliegende Entwurf der Brandschutzbedarfsplanung sieht zwar eine Stellenplanausweitung für den Einsatzdienst um 7 Stellen vor, diese führt damit aber immer noch nicht zu der vorgenannten Besetzung der Wache. Insofern bleibt die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters bestehen.

 

Wie allerdings seitens der Bezirksregierung Düsseldorf in dem letzten Abstimmungstermin bestätigt wurde, sind die Erstellung des Brandschutzbedarfsplans und der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 formal zwei getrennte Verfahren. Die Entscheidung der Bezirksregierung beruht zwar maßgeblich auf einem beschlossenen Brandschutzbedarfsplan. Aus Sicht der Verwaltung muss im Rahmen der Antragstellung eine Ergänzung bezüglich notwendiger Konkretisierungen und Klarstellungen dennoch möglich sein.

 

Die von der Bezirksregierung bislang empfohlenen Ergänzungen ergeben sich weitestgehend aus dem ministeriellen Erlass vom 09. Juli 2018 bezüglich des vorgegebenen Verfahrensablauf zur Zulassung der Ausnahme nach § 10 BHKG und nicht aus der Handreichung des Innenministeriums zur Brandschutzbedarfsplanung; sie sind somit auch nicht zwangsläufig elementarer Bestandteil des Brandschutzbedarfsplanes selbst. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Brandschutzbedarfsplan in der Fassung vom 26.11.2021 zu beschließen und die noch erbetenen Daten und Fakten, die vorrangig relevant für die Genehmigung der Ausnahme sind, im Rahmen der notwendigen Antragstellung vorzulegen. Ob in diesem Zusammenhang eine erneute Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes notwendig und sinnvoll ist, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Sollte dies der Fall sein, sind die politischen Gremien natürlich erneut zu beteiligen.

 

An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die bereits jetzt im Brandschutzbedarfsplan ausgewiesenen Maßnahmen von dem weiteren Verlauf nicht tangiert wären. Hier könnte es lediglich zu einer Ausweitung der Maßnahmenplanung kommen, sofern Kreisbrandmeister und die Bezirksregierung Düsseldorf zu dem Ergebnis kämen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Feuerwehr Meerbusch nicht mehr erfüllt wären.