Betreff
Abstimmungsvereinbarung mit den Dualen Systemen
Vorlage
DezIII/0522/2021
Aktenzeichen
1.70.65.00
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Rechtliche Grundlagen, Vorbemerkungen

Verpackungen, die zu Abfall geworden sind, werden nach den Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) nicht durch den Kreis und seine Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eingesammelt und verwertet. Die Einsammlung und Verwertung von Verpackungen obliegt den sogenannten Dualen Systemen („Systeme“) gemäß VerpackG. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen des Kreises und seiner Kommunen mit den Systemen gab es 11 Systeme:

  1. INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
  2. Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH
  3. EKO-PUNKT GmbH & Co. KG
  4. Landbell AG für Rückhol-Systeme
  5. Veolia Umweltservice Dual GmbH
  6. PreZero Dual GmbH
  7. Reclay Systems GmbH
  8. Noventiz Dual GmbH
  9. Zentek GmbH & Co. KG
  10. Recycling Dual GmbH
  11. BellandVision GmbH

Die Systeme haben zur Erfassung von Verpackungen bundesweit zwei eigene Sammelsysteme eingerichtet:

  • Die Gelbe Tonne für Verpackungen aus Kunststoffen, Verbundstoffen und Metall,
  • Container für Verpackungen aus Glas

Für Verpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen („PPK“) benutzen die Systeme in der Regel, die kommunalen Sammelsysteme für PPK mit.

 

Für die Entsorgung von Verpackungen werden keine Gebühren von den Bürgerinnen und Bürgern erhoben. Die Finanzierung erfolgt über sogenannte Lizenzgebühren, die die Systeme von den Verpackungsherstellern erheben. Diese geben ihre Kosten weiter, so dass die Entsorgungskosten für Verpackungen letztlich im Preis der verpackten Produkte enthalten sind. Die Entsorgung von Verpackungen erfolgt daher nach dem Prinzip der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung. Die Hersteller von Verpackungen sind für die Organisation und die Kosten der späteren Entsorgung ihrer Verpackungen verantwortlich. Sie beauftragen damit jeweils eines der Dualen Systeme. Die Verpackungsverordnung als Vorläufer des heutigen Verpackungsgesetzes war 1991 das erste Regelwerk, das eine abfallwirtschaftliche Produktverantwortung einführte. Die Verpackungsverordnung und nachfolgend das Verpackungsgesetz stehen fortlaufend in der Diskussion und sind schon vielfach angepasst worden.

Nach den Regelungen des VerpackG sind die Sammelsysteme der Systeme auf die Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Dazu müssen die Systeme mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 22 VerpackG sogenannte Abstimmungsvereinbarungen abschließen.

Die Inhalte einer Abstimmungsvereinbarung sind insbesondere:

a)      die Ausprägung der Dualen Sammelsysteme (Gelbe Tonne oder Gelber Sack, Tonnengröße, Abfuhrrhythmus, Anzahl der Glascontainer etc.),

b)      die sogenannten Nebenentgelte. Das sind Entgelte, die die Kommunen für Leistungen erhalten, die sie für die Systeme erbringen. Z.B. Reinigungsleistungen im Umfeld der Containerstandplätze, Abfallberatungsleistungen,

c)       der Umgang mit Fehlbefüllungen,

d)      die Regelungen zum Mitnutzung des kommunalen Erfassungssystems für Papier, Pappe, Kartonagen, insbesondere zur Kosten- und Erlösaufteilung sowie zur Nachweisführung.

 

Verhandlungsergebnisse

Zur Führung der Verhandlungen bestimmen die 11 Systeme nach den Regelungen des VerpackG einen sogenannten „Gemeinsamen Vertreter“, damit nicht gleichzeitig mit 11 Beteiligten auf Seiten der Systeme verhandelt werden muss. Für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss war der Gemeinsame Vertreter die INTERSEROH Dienstleistungs GmbH.

Auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wurde eine Verhandlungsgruppe (Städte:  Neuss, Meerbusch, Dormagen, Grevenbroich und der Rhein-Kreis-Neuss) gebildet. Die Positionen der Parteien lagen weit auseinander, insbesondere die Positionen zur Kostenaufteilung bei einer Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems für Papier, Pappe, Kartonagen („PPK“) durch die Systeme.

Im kommunalen Sammelsystem für PPK werden bei einer gemeinsamen Nutzung sowohl kommunale PPK-Mengen (Druckerzeugnisse) als auch Verpackungen (überwiegend Kartonagen) erfasst. Es macht keinen Sinn, dafür 2 getrennte Sammelsysteme zu betreiben. Streitig waren insbesondere der Anteil der Verpackungen im gemeinsamen Sammelsystem und damit der von den Systemen zu übernehmende Kostenanteil. Die Verpackungen (Kartonagen) nehmen gegenüber den kommunalen Abfällen (Druckerzeugnisse) bei gleicher Masse ein wesentlich höheres Volumen in Anspruch. Das VerpackG überlässt es der Kommune, bei der Kostenbeteiligung den Masseanteil (gut 30%) oder den Volumenanteil (gut 60%) der Verpackungen zu Grunde zu legen. Die Kommunen entscheiden sich natürlich für den Volumenanteil. Dies haben die Systeme abgelehnt, trotz der nach Auffassung der Kommunen klaren gesetzlichen Regelung. Dieser Dissens war lange Zeit nicht lösbar. Erst nachdem die kommunalen Spitzenverbände und die Systembetreiber einen Kompromiss entwickelt hatten, konnten die Verhandlungen fortgesetzt werden. Der Kompromiss sah vor, dass die Kommunen zwar bei der Einsammlung eine Kostenbeteiligung von nur 33,5% akzeptieren, dafür aber die PPK-Verwertungserlöse zu 100%, also incl. der Erlöse für den Verpackungsanteil, einbehalten dürfen. Hilfreich war auch, dass die zuständige Landesbehörde angesichts der fehlenden Abstimmungsvereinbarungen den Systemen den Entzug der Zulassung androhte. Die Verhandlungen wurden auf der Grundlage der o.g. Kompromisslösung weitergeführt.

Ein weiteres Problem war die Frage der Rückwirkung. Die Abstimmungsvereinbarung soll rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft treten, eine zeitliche „Abstimmungslücke“ soll vermieden werden. Eine rückwirkende Kostenbeteiligung an der PPK-Sammlung wollten die Systeme aber nur bis zum 01.01.2021 akzeptieren. Sie argumentierten, dass die in den Jahren 2019 und 2020 mangels einer neuen Regelung weitergeführten Altverträge mit geringeren Kostenbeteiligungen der Systeme (16-17%, je nach Kommune) keine vorläufigen Geschäftsführungen ohne Auftrag gewesen seien, sondern ungekündigte Vereinbarungen darstellten, für die kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Änderung bestehe. Hier war eine Einigung nicht möglich. In der Abstimmungsvereinbarung wurde schließlich seitens der Kommunen eine rückwirkende Kostenbeteiligung ab 01.01.2021 vorläufig akzeptiert, jedoch festgehalten, dass die Kommunen anderer Auffassung sind und sich eine Klage vorbehalten.

Für die Abstimmungsvereinbarung wurde grundsätzlich eine Laufzeit bis zum 31.12.2024 vereinbart. Die Abstimmungsvereinbarung verlängert sich bei Nichtkündigung (Kündigungsfrist: 3 Monate) jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.

Abweichend davon wurde für die Regelung zur Kostenbeteiligung an der PPK-Sammlung eine Laufzeit bis zum 31.12.2021 vereinbart. Hier stehen weitere Verhandlungen unmittelbar an.

Damit weisen die verhandelten Abstimmungsvereinbarungen für die Stadt Meerbusch und andere Kommunen des Kreises, die auch kommunale Altpapiersammlung betreiben folgende Eckdaten auf:

·         Entsprechend der von den kommunalen Spitzenverbänden empfohlenen Kompromisslösung beteiligen sich die Systeme mit 33,5% an den Einsammelkosten der Kommunen. Im Gegenzug reicht der Kreis die PPK-Verwertungserlöse abzüglich seiner eigenen Kosten zu 100% an die Kommunen weiter. Dieser Kompromiss ist wegen der aktuellen Verwertungserlöse auf „Rekordhöhe“ vorteilhaft für die Kommunen. Diese Regelung betrifft nur die Altpapiermengen die über die Wertstoffcontainer eingesammelt werden. Die Erlöse der blauen Tonnen (gewerbliche Tonne) sind durch die Regelung nicht betroffen.

·         Eine Rückwirkung der Kostenbeteiligung zum 01.01.2019 konnte nicht durchgesetzt werden, die Kommunen haben sich jedoch den Klageweg offengehalten.

Es sind 8 Abstimmungsvereinbarungen geplant. Vertragspartner sind jeweils eine der 8 kreisangehörigen Kommunen, der Kreis und die 11 Dualen Systeme. Der Kreis zeichnet mit, da er in die praktische Umsetzung (Durchreichung der Verwertungserlöse) eingebunden ist und da er hinsichtlich der Einsammelkosten an den Kleinanlieferstellen eigene Regelungsinhalte vertritt. Die Abstimmungserklärungen sind bis auf das Rubrum und die jeweils unterschiedlichen Einsammelkosten der Kommunen gleich.

Die Zustimmung aller Systeme ist nach den Regelungen des VerpackG vorhanden, wenn 2/3 der Systeme der Abstimmungsvereinbarung zustimmen. Die Zustimmungsabfrage innerhalb der Systeme ist erfolgt und nach Auskunft der INTERSEROH Dienstleistungs GmbH als Gemeinsamer Vertreter haben 2/3 der Systeme zugestimmt.

 

 

 

 

 

In der Arbeitsgemeinschaft Abfallwirtschaft Rhein-Kreis-Neuss wurde vereinbart, dass der Kreis die Abstimmungsvereinbarung im Kreistag beschließen lässt und die angehörigen Kommunen die politischen Gremien informieren werden.


In Vertretung

 

gez.

 

Michael Assenmacher

Technischer Beigeordneter