Nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) haben die Gemeinden unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne aufzustellen, umzusetzen und diese spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Der Brandschutzbedarfsplan bedarf eines Ratsbeschlusses. Ziel der 5-Jahresfrist ist es, dass sich jeder Stadtrat zumindest einmal in seiner Wahlperiode mit der Brandschutzbedarfsplanung und somit auch dem Leistungspotential der örtlichen Feuerwehr intensiv befasst. Der aktuell gültige Brandschutzbedarfsplan wurde am 18.12.2014 vom Rat der Stadt Meerbusch für die Jahre 2015 – 2020 beschlossen. Da die letzte Wahlperiode der Stadträte um ein Jahr verlängert wurde, hat sich auch die Beratung des aktuellen Brandschutzbedarfsplanes um ein Jahr von 2020 auf 2021 verschoben.

 

Der Brandschutzbedarfsplan beschreibt das politisch gewollte und verantwortete Sicherheitsniveau der Gemeinde. Er erfasst daher die allgemeinen und besonderen Gefahren vor Ort, legt die gewünschte Qualität der durch die Feuerwehr zu erbringenden Leistungen fest und ermittelt die dafür erforderlichen Ressourcen. Der Leiter der Feuerwehr ist der Gemeinde gegenüber für die innere Organisation, die ständige Einsatzbereitschaft und für den Einsatz der Feuerwehr, d.h. den ausreichenden Personaleinsatz und die sachgerechte Durchführung der Maßnahmen im Einzelfall, verantwortlich. Ist dem Leiter der Feuerwehr trotz Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung nicht möglich, so geht die Verantwortung auf die der Leitung der Feuerwehr vorgesetzten Entscheidungsträger zurück. Vor diesem Hintergrund sollte der Brandschutzbedarfsplan auch als Basis für ein Controlling durch die Verwaltung genutzt werden. Dazu sieht der Entwurf des Brandschutzbedarfsplans nunmehr auch eine jährliche Berichterstattung für die zuständigen politischen Gremien vor.

 

Ferner ist der Brandschutzbedarfsplan auch Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf nach § 10 BHKG: Grundsätzlich ist eine mittlere kreisangehörige Stadt gesetzlich verpflichtet für eine ständig besetzte Feuerwache hauptamtliche Kräfte einzustellen. Bei Mittleren kreisangehörigen Gemeinden wird seitens des Ministeriums des Innern NRW als Bemessungsgrundlage eine ständig besetzte Wache an 7 Tagen und 24 Stunden mit durchgehend mindestens einer hauptamtlichen Staffel (6 hauptamtlichen Kräfte/Funktionen) ergänzt um einen taktischen Trupp (3 ehrenamtlichen Kräften/Funktionen) vorausgesetzt.

 

Die Stadt Meerbusch verfügt jedoch über eine sehr gute und engagierte Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, deren Struktur und Einsatzmotivation die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache in dem vorgenannten Ausmaß in der Vergangenheit nicht erforderlich machte. Dennoch ist entsprechend den Feststellungen im Rahmen der zukünftigen Brandschutzbedarfsplanung eine Ausweitung des hauptamtlichen Personals von derzeit maximal 3 Kräften auf 4 Kräfte im 24 Stunden Schichtdienst als eine notwendige Maßnahme vorgesehen, die allerdings auch weiterhin noch eine Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde nach Stellungnahme durch den Rhein-Kreis Neuss erforderlich macht.

 

Der nunmehr vorliegende Entwurf der Brandschutzbedarfsplanung 2021 – 2026 greift insofern neben den essentiellen gesetzlichen Inhalten auch die Themenstellungen auf, die für eine Antragsstellung nach 10 BHKG relevant sind. Der entsprechende Antrag soll unmittelbar nach der Beschlussfassung der Brandschutzbedarfsplanung durch den Rat der Stadt Meerbusch erfolgen.

 

Der Brandschutzbedarfsplan 2021 – 2026 basiert im Wesentlichen auf den Orientierungshilfen und Empfehlungen zur Brandschutzbedarfsplanung des Ministeriums des Innern und der kommunalen Spitzen- und Fachverbände sowie auf dem durch ministeriellen Erlass vom 09. Juli 2018 vorgegebenen Verfahrensablauf zur Zulassung der Ausnahme nach § 10 BHKG. Diese Vorschriften wurden weitestgehend nach der Erstellung des letzten Brandschutzbedarfsplanes erstellt. Infolgedessen wurde die Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung redaktionell vollständig überarbeitet und auch inhaltlich erheblich erweitert.

 

Der Entwurf der Brandschutzbedarfsplanung 2021 – 2026 wird seitens der Kommunalagentur NRW auf seine Plausibilität überprüft. Erste Anregungen der externen Begleitung wurden bereits in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet. Die Kommunalagentur wird zudem in der Sitzung im Zusammenhang mit der Vorstellung des Entwurfes über den aktuellen Sachstand berichten.

 

Auch der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Kreisbrandmeister des Rhein-Kreises Neuss liegt der Entwurf bereits zur Kenntnisnahme und ersten Prüfung vor. Inwieweit bis zur Sitzung eine Rückmeldung erfolgen kann ist noch unklar. Diese frühzeitige Beteiligung, noch vor der formalen Antragstellung, ist zweckmäßig, um bereits vorab in gemeinsamen Abstimmungsgesprächen die Rahmenbedingungen für die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausnahmeerteilung sicherzustellen. Eine erste Videokonferenz dazu hat bereits am 20.05.2021 stattgefunden.

 

Nach der Vorstellung und der Erörterung des Entwurfes am 19.08.2021 wird nach aktuellem Sachstand die Beschlussfassung der Brandschutzbedarfsplanung im Rahmen der Sitzungen des AZF sowie des anschließenden HFWA am 30.09.2021 angestrebt. Sofern die Stellungnahmen der Bezirksregierung, des RKN oder der Kommunalagentur Anpassungen erforderlich machen, sollen diese möglichst ebenfalls bis zu diesem Termin eingearbeitet werden.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter