Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt die als Anlage beigefügte X. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch vom 26. Januar 1995.
Sachverhalt:
Infolge der grundlegenden Änderung des § 27 der Gemeindeordnung NRW
durch das Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden
wurde am 7. Februar 2010 auch in Meerbusch der erste Integrationsrat gewählt.
Er setzt sich aus 9 direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und -vertretern
sowie 5 Mitgliedern des Stadtrates zusammen.
Zielsetzung der gesetzlichen Änderung war in erster Linie eine bessere
Verzahnung der Arbeit der Stadträte mit den Integrationsgremien.
Während im Vorlauf zur Wahl des Integrationsrates lediglich eine
vorrangig redaktionelle Anpassung des § 9 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch
erfolgte sowie Art, Größe und Zusammensetzung des Integrationsgremiums geregelt
wurden, hat sich der Integrationsrat nunmehr nochmals ausführlich mit einer
Konkretisierung des § 9 der Hauptsatzung befasst.
Im Vordergrund der Überlegungen des Integrationsrates stand
insbesondere eine frühzeitige und umfassende Information des Gremiums zu allen
Themen die die Integration der Migrantinnen und Migranten in Meerbusch
betreffen. Dieser Informationsfluss ist aus Sicht des Integrationsrates für die
Wahrnehmung der Beratungsfunktion des Gremiums unabdingbar.
Nach intensiven Diskussionen hat der Integrationsrat in seiner Sitzung
am 21.05.2012 beschlossen, dem Haupt- und Finanzausschuss vorzuschlagen, dem
Rat der Stadt die im Beschlussvorschlag dargestellte Änderung des § 9 der
Hauptsatzung als X. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der der Stadt Meerbusch
vom 26. Januar 1995 zur Beschlussfassung zu empfehlen. Da erst nach der Sitzung
des Integrationsrates bekannt wurde, dass der Hauptausschuss vor der
Sommerpause nicht mehr tagen wird, soll auf Wunsch des Integrationsrates über
die Änderung unmittelbar durch den Stadtrat entschieden werden.
Der Integrationsrat geht davon aus, dass durch die beabsichtigte
Änderung eine zweckmäßige Beteiligung und Aufgabenerfüllung des Gremiums
sichergestellt werden kann. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass
unabhängig von den Regelungen der Hauptsatzung kraft Gesetzes (§ 27 GO NRW) auf
Antrag des Integrationsrates eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates
dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen ist. Darüber hinaus ist der Vorsitzende
des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied
berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen;
auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
Eine wesentliche Bedeutung bezüglich der Weiterleitung notwendiger Informationen hinsichtlich der in Meerbusch anstehenden Entscheidungen, die die Migrantinnen und Migranten als solche betreffen könnten, misst der Integrationsrat einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse bei. Der Integrationsrat wird diese daher zu einem gemeinsamen Gespräch unmittelbar nach der Sommerpause zwecks Information über seine Aufgaben und die damit verbundenen Anliegen an die Ausschussvorsitzenden einladen.