Dem Rat ist gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW eine Übersicht über
die Übertragungen mit Angabe der Auswirkung auf den Ergebnis-und Finanzplan
2021 vorzulegen.
Begründung:
Nach § 22 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für die nicht in
voller Höhe in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar.
Mit den Regelungen des § 22 KomHVO NRW hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten
geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der
Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss
des Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Ein Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch
genommenen Ermächtigungen in das nächste Jahr zu übertragen sind, besteht
jedoch nicht. Ermächtigungsübertragungen müssen haushaltswirtschaftlich
verträglich sein. Die Übertragung der Ermächtigungen für Auszahlungen führt
nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW zu einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des
Haushaltsplanes des folgenden Jahres.
Gemäß § 22 KomHVO NRW ist die Ausgestaltung der
Ermächtigungsübertragungen den Kommunen überlassen. Mit Ratsbeschluss vom
26.09.2013 wurde eine Regelung getroffen, die der vorherigen gesetzlichen
Regelung entspricht. Speziell für die Auszahlungsermächtigungen für
Investitionen ist geregelt, dass diese bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung
für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch
nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der
Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den
Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im
Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des
zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Durch Ratsbeschluss vom 24.09.2015 wurde die Regelung
dahingehend ergänzt, dass Haushaltsmittel für Baumaßnahmen auch länger als zwei
Jahre verfügbar bleiben, wenn die Baumaßnahme durch einen Dritten (z.B. Straßen
NRW, Rhein-Kreis Neuss) erfolgt und im Rahmen einer Kostenvereinbarung für die
Stadt durchgeführt wird.
Insgesamt werden aus den Ermächtigungen des investiven Teils
des Finanzplans 24.513.273,67 € übertragen. Von den übertragenen Mitteln entfallen 26,1 %
(6,4 Mio. €) auf den Tiefbaubereich, beispielsweise rd. 0,67 Mio € auf die
Sanierung von Radwegen und rd. 0,68 Mio € auf Instandsetzungen in der
Stadtentwässerung. Für den Hochbaubereich wurden rund 6,9 Mio. € übertragen,
dies entspricht 28,3 %. Die größten Übertragungen aus diesem Bereich stellen
die Beträge von rund 2,5 Mio € für die Kita Lötterfelderstraße sowie rund 1,3
Mio € für den Ankauf des Alten Rathauses Osterath dar. Alle weiteren Beträge
ergeben sich aus der Anlage.
Die investiven Ermächtigungsübertragungen erhöhen die im
Finanzplan bereitgestellten Mittel für das Folgejahr, direkte Auswirkungen auf den
Ergebnisplan bestehen nicht. In der Ergebnisrechnung wirken sich die
Übertragungen indirekt auf die Abschreibungen bei Aktivierung der Maßnahmen
aus.
Eine Übertragung von konsumtiven Mitteln aus dem
Haushaltsjahr 2020 in das Haushaltsjahr 2021 ist nicht erfolgt.
gez.
Christian
Bommers
Bürgermeister