Dem Rat ist gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW eine Übersicht über die Übertragungen mit Angabe der Auswirkung auf den Ergebnis-und Finanzplan 2021 vorzulegen.

 

Begründung:

Nach § 22 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des § 22 KomHVO NRW hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.

 

Ein Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen in das nächste Jahr zu übertragen sind, besteht jedoch nicht. Ermächtigungsübertragungen müssen haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die Übertragung der Ermächtigungen für Auszahlungen führt nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW zu einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden Jahres.

 

Gemäß § 22 KomHVO NRW ist die Ausgestaltung der Ermächtigungsübertragungen den Kommunen überlassen. Mit Ratsbeschluss vom 26.09.2013 wurde eine Regelung getroffen, die der vorherigen gesetzlichen Regelung entspricht. Speziell für die Auszahlungsermächtigungen für Investitionen ist geregelt, dass diese bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

 

Durch Ratsbeschluss vom 24.09.2015 wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass Haushaltsmittel für Baumaßnahmen auch länger als zwei Jahre verfügbar bleiben, wenn die Baumaßnahme durch einen Dritten (z.B. Straßen NRW, Rhein-Kreis Neuss) erfolgt und im Rahmen einer Kostenvereinbarung für die Stadt durchgeführt wird.

 

Insgesamt werden aus den Ermächtigungen des investiven Teils des Finanzplans 24.513.273,67 € übertragen. Von den übertragenen Mitteln entfallen 26,1 % (6,4 Mio. €) auf den Tiefbaubereich, beispielsweise rd. 0,67 Mio € auf die Sanierung von Radwegen und rd. 0,68 Mio € auf Instandsetzungen in der Stadtentwässerung. Für den Hochbaubereich wurden rund 6,9 Mio. € übertragen, dies entspricht 28,3 %. Die größten Übertragungen aus diesem Bereich stellen die Beträge von rund 2,5 Mio € für die Kita Lötterfelderstraße sowie rund 1,3 Mio € für den Ankauf des Alten Rathauses Osterath dar. Alle weiteren Beträge ergeben sich aus der Anlage.

 

Die investiven Ermächtigungsübertragungen erhöhen die im Finanzplan bereitgestellten Mittel für das Folgejahr, direkte Auswirkungen auf den Ergebnisplan bestehen nicht. In der Ergebnisrechnung wirken sich die Übertragungen indirekt auf die Abschreibungen bei Aktivierung der Maßnahmen aus.

 

Eine Übertragung von konsumtiven Mitteln aus dem Haushaltsjahr 2020 in das Haushaltsjahr 2021 ist nicht erfolgt.

 


gez.

 

Christian Bommers

Bürgermeister