Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§§ 14 und 16 Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011
(GV.NRW. S. 685), für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 224,
Meerbusch‑Büderich, Böhlersiedlung die Satzung der Stadt Meerbusch über
die 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 64 in der als Anlage
beigefügten Fassung.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat
am 19. Dezember 1991
erstmals die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 224 beschlossen. Am 22. Juni 1995 beschloss der
Planungs- und Wirtschaftsförderausschuss des Rates der Stadt einstimmig
folgende Zielsetzung für den Bebauungsplan Nr. 224, Meerbusch-Büderich,
Böhler-Siedlung:
Vermeidung
nachhaltiger Veränderungen der vorhandenen Siedlungsstruktur mit ihren
durchgrünten Freiflächen in diesem Gebiet und die Erhaltung der Wohngebäude und
des Wohnumfeldes.
Mit der empfohlenen Erneuerung des
Aufstellungsbeschlusses am 16. Juni 2010 werden die Planungsziele wie
folgt konkretisiert:
Das Planungsziel besteht in
·
der Sicherung der Freiflächen
·
dem Erhalt der baulichen Siedlungsstruktur
·
einer Verdichtungsoption beschränkt auf Dachgeschossausbau
und teilweise Erhöhung um ein Geschoss
·
der Gesamtdarstellung und Nachweis ausreichender Flächen
für den ruhenden Verkehr (private Stellplätze / öffentliche Parkplätze)
·
der Stärkung der Identifikation in der Böhler-Siedlung
durch neu gestaltete Aufenthaltsqualitäten (z. B. Platzgestaltung „Im
Böhlerhof“)
·
der Gewährleistung eines erhöhten Schallschutzes an den
begrenzenden Hauptverkehrsstraßen
·
der Sicherung einer sozial ausgewogenen Bewohnerstruktur
durch unterschiedliche Wohnformen (unterschiedliche Wohnungsgrößen
(Altenwohnungen / Wohnungen für Alleinerziehende / Singelwohnungen /
Wohngemeinschafen / kindergerechtes Wohnen etc.)
·
der energetischen Optimierung
·
der Freiraumgestaltung
Zur Sicherung dieses Planungsziels ist eine
Veränderungssperre resp. deren 1. Verlängerung erforderlich, da das
Planverfahren nicht bis zum Ende der Veränderungssperre am
8. Juli 2012 abgeschlossen werden kann.
Vorhaben, die dem Planungsziel nicht
widersprechen, können während der Dauer der Veränderungssperre als Ausnahme von
derselben zugelassen werden.
Finanzielle Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
keine
Alternativen:
Auslaufen der Veränderungssperre zum 8. Juli 2012 mit der Folge nur begrenzter räumlicher Steuerungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB