Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                                          2 %

b)  Fußgängerzonen                                                                      67 %

c)   Innerörtliche Straßen                                                             21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                             30 %

 

  1. Aus dem Betriebsergebnis 2017 werden die Überdeckung bei den Anliegerstraßen zu 40% (6.538,91 €), bei den Innerörtlichen Straßen die Unterdeckung zu 50% (-17.590,57 €) und bei den Überörtlichen Straßen die Unterdeckung zu 50% (-4.625,71 vorgetragen.

Vom Betriebsergebnis 2018 fließen jeweils 35% der Überdeckung bei den Anliegerstraßen (7.154,47 €) und bei den Überörtlichen Straßen (1.422,32 €), bei den Innerörtlichen Straßen 35% der Unterdeckung (-5.582,42 €) und bei den Fußgängerzonen 40% der Unterdeckung (-80,27 €) in die Kalkulation 2021 ein.

Vom Betriebsergebnis 2019 fließen jeweils 30% der Überdeckung bei den Anliegerstraßen (13.045,54 €), bei den Innerörtlichen Straßen (33.139,26 €), bei den Überörtlichen Straßen (8.949,63 €) und bei den Fußgängerzonen (331,34 €) in die Kalkulation 2021 ein.

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                               1,47 €/m          (2020:      1,48 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                                             8,65 €/m          (2020:      9.60 €/m)

c)   Innerörtliche Straßen                                                    4,54 €/m          (2020:      5,74 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                                     4,20 €/m          (2020:      4,87 €/m)

 

 

  1. Die XLII. Änderungssatzung (Anlage A) wird beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage B) wird Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2020 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 ergibt, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

 

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2019 ergibt insgesamt eine Kostenüberdeckung in Höhe von -184.885,89 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:

 

Anliegerstraßen                           43.485,13 €

Innerörtliche Straßen              110.464,19 €

Überörtliche Straßen                 29.832,11 €

Fußgängerzonen                           1.104,46 €

 

Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2021 werden bei allen Straßenarten 30% der Kostenüberdeckung gewählt. Die verbleibenden Anteile können in die Kalkulationen 2020 und 2021 einfließen.

 

Vom Betriebsergebnis 2018 fließen jeweils 35% des Ergebnisses bei den Anliegerstraßen, bei den Überörtlichen Straßen und bei den Innerörtlichen Straßen und bei den Fußgängerzonen 40% ein.

 

Die verbleibenden Anteile des Betriebsergebnisses 2018 stehen für die Kalkulation 2022 zur Verfügung.

 

Für die bisher nicht vorgetragenen Beträge aus der Betriebskostenabrechnung 2017 besteht in der Gebührenkalkulation 2021 letztmalig die Verpflichtung, die verbleibenden Beträge vorzutragen. Das sind 40% bei den Anliegerstraßen und jeweils 50% bei den Innerörtliche und Überörtlichen Straßen

 

Insgesamt stellen sich die Vorträge der Betriebsergebnisse aus Vorjahren im Überblick folgendermaßen dar:

 

 

Anlieger-

straßen

Innerörtl.

Straßen

Überörtl.

Straßen

Fußgänger-

zonen

Vortrag Ergebnis 2017

6.538,91 €

-17.590,57 €

-4.625,71 €

0,00 €

Vortrag Ergebnis 2018

7.154,47 €

-5.582,42 €

1.422,32 €

-80,27 €

Vortrag Ergebnis 2019

13.045,54 €

33.139,26 €

8.949,63 €

331,34 €

Summe

26.738,92 €

9.996,27 €

5.746,24 €

251,07 €

 

Die gebührenrelevanten Kosten der Straßenreinigung sinken im Vergleich zur Kalkulation 2020 um ca. 3,5 %. Hinzu kommen die Vorträge der Betriebsergebnisse aus Vorjahren. Dieses führt insgesamt zu einer Senkung der Straßenreinigungsgebühren.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Im Jahr 2021 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 627.600 € erwartet. Aus dem Sonderposten Gebührenausgleich werden 70.581,47 € entnommen.

 

Der Allgemeinanteil von 20% beläuft sich auf 156.244,03 €

 


Alternativen:

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