Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch stellt fest, dass die
Voraussetzungen zur Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das
Jahr 2019 gem. § 116a GO NRW vorliegen und beschließt daher keinen
Gesamtabschluss 2019 aufzustellen.
Sachverhalt:
Die Stadt Meerbusch muss wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den
alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Die Verwaltung
legt die Gesamtabschlüsse dem Rat zur Beschlussfassung vor.
Im Rahmen des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im
Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) erfolgte eine Änderung der
Gemeindeordnung hinsichtlich einer möglichen größenabhängigen Befreiung zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses.
Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
ist jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken.
Für eine Befreiung vom Gesamtabschluss 2019 ist ein Beschluss des Rates bis zum
30.09.2020 erforderlich. Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses in Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter
Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser Beteiligungsbericht ist ohne
aufwändige Konsolidierung der Buchhaltungsvorgänge vorzulegen. Gegenüber dem
Gesamtabschluss ist der Beteiligungsbericht als bessere und kurzfristiger
vorzulegende Steuerungsgrundlage anzusehen, welche zudem einen deutlich
geringeren Erstellungsaufwand erfordert.
Nach § 116a GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale zutreffen:
1.
Die
Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von €
1.500.000.000 nicht überschreiten.
2.
Die der
Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen
weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
3.
Die der
Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten
Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Die Stadt Meerbusch erfüllt zu den Stichtagen 31.12.2017 und 31.12.2018
alle drei Merkmale (siehe Anlage). Der Jahresabschluss der Stadt Meerbusch mit
Stichtag 31.12.2019 befindet sich noch in der Aufstellung und ist daher noch
nicht festgestellt. Für den Abschlussstichtag ist aber mangels wesentlicher
Änderungen davon auszugehen, dass die kumulierte Bilanzsumme des Konzerns Stadt
Meerbusch nicht auf über 1,5 Mrd. € ansteigt und der Anteil der Bilanzsumme der
Beteiligungsunternehmen weiterhin deutlich unter 50 % liegt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine
Auswirkungen.
Alternativen:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt von der größenabhängigen
Befreiung vom Gesamtabschluss 2019 keinen Gebrauch zu machen.