Im Zusammenhang mit der der
COVID-19-Pandemie hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates im Juni 2020
ein Gesetz zur Umsetzung
steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
Das Gesetz sieht u.a. vor, dass die bisherige
Übergangsregelung i.V.m. § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgrund
vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum
31.12.2022 verlängert wird.
Bereits vor dem Beschluss des Corona-Steuerhilfegesetzes
hatten die Kommunen die Option, das bis 2016 geltende Umsatzsteuerrecht
übergangsweise bis zum 31.12.2020 weiter anzuwenden, um in einem angemessenen
Zeitraum die umfangreichen Prüfungen und Vorbereitungen verwaltungsweit
durchführen zu können. Von dieser Option hat die Stadt Meerbusch durch
förmliche Erklärung beim zuständigen Finanzamt im März 2016 Gebrauch gemacht.
Durch die Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 gilt auch die Optionserklärung aus 2016 unverändert weiter. Eine erneute förmliche Erklärung ist nicht erforderlich.
gez.
Angelika Mielke-Westerlage
Bürgermeisterin