Betreff
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vorlage
SFI/0419/2020
Aktenzeichen
20.72-0001
Art
Informationsvorlage

Im Zusammenhang mit der der COVID-19-Pandemie hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates im Juni 2020 ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.

 

Das Gesetz sieht u.a. vor, dass die bisherige Übergangsregelung i.V.m. § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgrund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert wird.

 

Bereits vor dem Beschluss des Corona-Steuerhilfegesetzes hatten die Kommunen die Option, das bis 2016 geltende Umsatzsteuerrecht übergangsweise bis zum 31.12.2020 weiter anzuwenden, um in einem angemessenen Zeitraum die umfangreichen Prüfungen und Vorbereitungen verwaltungsweit durchführen zu können. Von dieser Option hat die Stadt Meerbusch durch förmliche Erklärung beim zuständigen Finanzamt im März 2016 Gebrauch gemacht.

 

Durch die Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 gilt auch die Optionserklärung aus 2016 unverändert weiter. Eine erneute förmliche Erklärung ist nicht erforderlich.

 

 

 


gez.

 

Angelika Mielke-Westerlage

Bürgermeisterin