Betreff
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Integrationsrat am 13. September 2020
Vorlage
FB1/1098/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss beschließt, die in Anlage 2 beigefügten Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates zuzulassen.

 

 


Sachverhalt:

 

In Gemeinden, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist gemäß § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung ein Integrationsrat zu bilden. Gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch besteht dieser aus 15 Mitgliedern, von denen 10 gewählt und 5 vom Rat bestellt werden. Für die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder hat der Rat in seiner Sitzung vom 20.02.2014, zuletzt geändert am 19.11.2019, eine Wahlordnung erlassen, deren Inhalt an geänderte Bestimmungen der GO angepasst wurde. Insbesondere ist festgelegt, dass die Wahl gleichzeitig mit der Kommunalwahl stattfindet und dass für Wahlvorschläge direkte Stellvertreter benannt werden können.

 

Mit Bekanntmachung vom 23.04.2020 wurde zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Aufgrund der Corona-Pandemie in diesem Jahr wurde durch § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 abweichend von § 15 Abs. 1 S. 1 des Kommunalwahlgesetzes geregelt, dass die Wahlvorschläge bis zum 48. Tag, 18 Uhr, anstatt bis zum 59. Tag, 18 Uhr eingereicht werden können. Analog dieser Regelung sind auch die bis zu diesem Stichtag beim Wahlleiter eingegangenen Wahlvorschläge für den Integrationsrat zu berücksichtigen. Es wurden insgesamt 2 Vorschläge eingereicht, die in der Anlage 1 zusammengefasst sind. Es handelt sich ausschließlich um Listenwahlvorschläge, Einzelbewerbungen wurden nicht eingereicht.

 

Die Wahlvorschläge wurden unverzüglich nach Eingang geprüft, die Leitungen / Vertrauenspersonen wurden gebeten, die Mängel rechtzeitig bis zum Ende der Einreichungsfrist beziehungsweise bis zur Zulassungsentscheidung zu beheben. Bis zur Frist wurden die formellen Voraussetzungen aller Bewerber auf den beiden Listen erfüllt. Unterstützungsunterschriften sind nach der Wahlordnung nicht erforderlich.

 

 

Nach der Vorprüfung durch den Wahlleiter prüft der Wahlausschuss die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Punkte:

 

  • Bezeichnung der Listenwahlvorschläge und ggf. deren Kurzbezeichnung,
  • Unterzeichnung des Listenwahlvorschlags, Bescheinigung des Wahlrechts und Zahl der gültigen Unterschriften,
  • Person des/r Bewerbers/in, Zustimmungserklärungen und der Wählbarkeitsbescheinigungen,

 

Im Ergebnis sind alle eingereichten Wahlvorschläge zuzulassen, da sie die Voraussetzungen gemäß der städtischen Wahlordnung und der anzuwendenden Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung erfüllen. Die zuzulassenden Wahlvorschläge sind in Anlage 2 nochmals ausführlich dargestellt.