Betreff
Regelung zur Beitragserhebung für die Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I für die Monate Juni und Juli
Vorlage
BM/1168/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt: Die Stadt Meerbusch erhebt für die Inanspruchnahme der Betreuung gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2) in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I für die Monate Juni und Juli die Hälfte der nach der Satzung zu erhebenden Elternbeiträge.

 


Sachverhalt:

 

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Die Inhalte dieser Weisung sind im weiteren Verlauf in die geltende Verordnung zum Schutz für Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) übernommen worden. Nachdem im Zuge der Schließung der Schulen ab dem 16.03.2020 zunächst ein Notbetrieb zur Betreuung der Kinder von Eltern mit systemrelevanten Berufen angeboten wurde, ist seit dem 23.04. eine schrittweise Wiedereröffnung erfolgt, seit dem 15.06.2020 findet an den Grundschulen wieder der Regelbetrieb statt. An den Schulformen der Sekundarstufe I findet für die Jahrgänge 5 bis 9 seit dem 11.05. ein tageweise rollierendes System Anwendung, an den Gesamtschulen und Gymnasien seit dem 26.05. Mit der Wiederaufnahme wurde auch der OGS-Betrieb in entsprechendem Umfang wiederaufgenommen. Darüber hinaus sollen ebenfalls in den Sommerferien OGS-Angebote stattfinden. In der Vergangenheit haben von diesem Angebot rd. 50% der Schüler/innen Gebrauch gemacht. Aufgrund der coronabedingten Ausfälle plant das Land, die Ferienbetreuung auszubauen. Wie dies erfolgen soll, ist bisher nicht bekannt.

Der Städte- und Gemeindebund hat den Kommunen mit Schnellbrief 289/2020 vom 29.05.2020 mitgeteilt, dass landesseitig aufgrund eines Ergebnisses einer Telefonkonferenz mit dem MSB NRW hinsichtlich der Beiträge für die OGS analog der Kita- und Tagespflegebeiträge verfahren werden sollte, d.h. die Eltern zahlen die hälftigen Beiträge, den Beitragsverlust teilen sich Land und Kommune zu jeweils 25%. Von Seiten des Ministeriums liegt hierzu aber bisher keine schriftliche Erklärung vor. Mit Schnellbriefen 301/2020 eingegangen am 08.06.2020 und 309/2020, eingegangen am 10.06.2020, teilt der Städte- und Gemeindebund mit, dass das MSB NRW hierzu die zeitnahe Übermittlung von Informationen angekündigt hat.

 

Aufgrund der Wiederaufnahme des Regelbetriebes zum 15.06., der bisher landesseitig noch nicht abschließend benannten Umfänge der Betreuung in den Sommerferien sowie der Ankündigung des Ministeriums zum anteiligen Auffangen des Beitragsverlustes erscheint ein hälftiger Erlass der Beiträge für die Monate Juni und Juli sachgerecht. Die übrigen Kommunen im Rhein-Kreis Neuss favorisieren zwischenzeitlich ebenfalls diese vorgeschlagene Regelung.

 

Regulär erfolgt die Erhebung der Beiträge für 12 Monate im Jahr, unabhängig der Ferienzeiten.

 

Die Elternbeitragssatzung der Stadt Meerbusch eröffnet keine Möglichkeit, für das bis dato eingeschränkte Angebot im Bereich der OGS Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus. Somit sind bis keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erhebungsverzicht bzw. den Erlass oder Teilerlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben. In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist per Entscheidung des Rates der Stadt Meerbusch die Rechtsgrundlage für die hälftige Aussetzung der Elternbeitragspflicht für die OGS in den Monaten Juni und Juli 2020 zu schaffen.

 

Bei einem hälftigen Beitragsverzicht für die Monate Juni und Juli ist mit einem Minderertrag von 98.055,- € zu rechnen.

 

Diese Beträge teilen sich wie folgt auf:

 

50% Offener Ganztag: 37.377, 50 € / Monat (insgesamt 74.755,- € für Juni und Juli)

50% „Verlässliche Grundschule“ / „Schule von 8 bis 1“: 11.650,- € / Monat (insgesamt 23.300,- € für Juni und Juli)

 

Gemäß der Ankündigung der kommunalen Spitzenverbände und des Landes NRW ist mit einer Beteiligung des Landes von 25% an den Ertragsausfällen zu rechnen. Entsprechend würden sich die Ausfälle für die Monate Juni und Juli um jeweils 24.513,75 € (insgesamt für beide Monate 49.027,50 €) reduzieren.

 

Diese Beträge teilen sich wie folgt auf:

 

25 % Offener Ganztag: 18.688,75 € / Monat (insgesamt 37.377,50 € für Juni und Juli)

25% „Verlässliche Grundschule“ / „Schule von 8 bis 1“: 5.825,- € / Monat (insgesamt 11.650,- € für Juni und Juli)

 

Der durch die Stadt Meerbusch zu leistende kommunale Anteil – die Mindererträge – beträgt im Falle einer 25%-Beteiligung des Landes NRW an den Ausfällen somit für die Monate Juni und Juli jeweils 24.513,75 €, insgesamt für beide Monate entsprechend 49.027,50 €. Für den Fall, dass sich das Land entgegen der bisherigen Ankündigungen nicht mit 25% an den Beiträgen beteiligt, betragen die Mindererträge 98.055,- €.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Bei einem hälftigen Verzicht auf die Beiträge für die Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I für die Monate Juni und Juli entstehen Mindererträge im städtischen Haushalt in Höhe von 98.055,- €. Demgegenüber stehen ggfs. Erträge durch die Erstattung von 25% des Landes NRW in Höhe von 49.027,50 €.

 


Alternativen:

 

Von einem anteiligen Verzicht auf die Erhebung der Beiträge wird abgesehen, die Beiträge für den Monat Juni werden in voller Höhe erhoben.