Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch
beschließt: Die Stadt Meerbusch erhebt für die Inanspruchnahme der Betreuung gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2) in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie
außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe
I für die Monate Juni und Juli die Hälfte der nach der Satzung zu erhebenden Elternbeiträge.
Sachverhalt:
Zur Verhinderung der weiteren
Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche
Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33
Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Die Inhalte dieser Weisung
sind im weiteren Verlauf in die geltende Verordnung zum Schutz für
Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) übernommen worden. Nachdem im Zuge der
Schließung der Schulen ab dem 16.03.2020 zunächst ein Notbetrieb zur Betreuung
der Kinder von Eltern mit systemrelevanten Berufen angeboten wurde, ist seit
dem 23.04. eine schrittweise Wiedereröffnung erfolgt, seit dem 15.06.2020
findet an den Grundschulen wieder der Regelbetrieb statt. An den Schulformen der Sekundarstufe I
findet für die Jahrgänge 5 bis 9 seit dem 11.05. ein tageweise rollierendes
System Anwendung, an den Gesamtschulen und Gymnasien seit dem 26.05. Mit der
Wiederaufnahme wurde auch der OGS-Betrieb in entsprechendem Umfang wiederaufgenommen.
Darüber hinaus sollen ebenfalls in den Sommerferien OGS-Angebote stattfinden.
In der Vergangenheit haben von diesem Angebot rd. 50% der Schüler/innen
Gebrauch gemacht. Aufgrund der coronabedingten Ausfälle plant das Land, die
Ferienbetreuung auszubauen. Wie dies erfolgen soll, ist bisher nicht bekannt.
Der Städte- und Gemeindebund hat den
Kommunen mit Schnellbrief 289/2020 vom 29.05.2020 mitgeteilt, dass landesseitig
aufgrund eines Ergebnisses einer Telefonkonferenz mit dem MSB NRW hinsichtlich
der Beiträge für die OGS analog der Kita- und Tagespflegebeiträge verfahren
werden sollte, d.h. die Eltern zahlen die hälftigen Beiträge, den
Beitragsverlust teilen sich Land und Kommune zu jeweils 25%. Von Seiten des
Ministeriums liegt hierzu aber bisher keine schriftliche Erklärung vor. Mit
Schnellbriefen 301/2020 eingegangen am 08.06.2020 und 309/2020, eingegangen am
10.06.2020, teilt der Städte- und Gemeindebund mit, dass das MSB NRW hierzu die
zeitnahe Übermittlung von Informationen angekündigt hat.
Aufgrund der Wiederaufnahme des
Regelbetriebes zum 15.06., der bisher landesseitig noch nicht abschließend
benannten Umfänge der Betreuung in den Sommerferien sowie der Ankündigung des
Ministeriums zum anteiligen Auffangen des Beitragsverlustes erscheint ein hälftiger
Erlass der Beiträge für die Monate Juni und Juli sachgerecht. Die übrigen
Kommunen im Rhein-Kreis Neuss favorisieren zwischenzeitlich ebenfalls diese
vorgeschlagene Regelung.
Regulär erfolgt die Erhebung der Beiträge
für 12 Monate im Jahr, unabhängig der Ferienzeiten.
Die Elternbeitragssatzung der
Stadt Meerbusch eröffnet keine Möglichkeit, für das bis dato eingeschränkte
Angebot im Bereich der OGS Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des
Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 bis 85,
87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Antragstellers voraus. Somit sind bis keine gesetzlichen Regelungen
vorhanden, die den Erhebungsverzicht bzw. den Erlass oder Teilerlass eines
Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben. In der aktuellen Situation benötigen
betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle
Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen,
wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist per Entscheidung des
Rates der Stadt Meerbusch die Rechtsgrundlage für die hälftige Aussetzung der
Elternbeitragspflicht für die OGS in den Monaten Juni und Juli 2020 zu
schaffen.
Bei einem hälftigen Beitragsverzicht für die
Monate Juni und Juli ist mit einem Minderertrag von 98.055,- € zu rechnen.
Diese Beträge teilen sich wie folgt auf:
50% Offener Ganztag: 37.377, 50 € / Monat
(insgesamt 74.755,- € für Juni und Juli)
50% „Verlässliche Grundschule“ / „Schule von
8 bis 1“: 11.650,- € / Monat (insgesamt 23.300,- € für Juni und Juli)
Gemäß der Ankündigung der kommunalen
Spitzenverbände und des Landes NRW ist mit einer Beteiligung des Landes von 25%
an den Ertragsausfällen zu rechnen. Entsprechend würden sich die Ausfälle für
die Monate Juni und Juli um jeweils 24.513,75 € (insgesamt für beide Monate
49.027,50 €) reduzieren.
Diese Beträge teilen sich wie folgt auf:
25 % Offener Ganztag: 18.688,75 € / Monat
(insgesamt 37.377,50 € für Juni und Juli)
25% „Verlässliche Grundschule“ / „Schule von
8 bis 1“: 5.825,- € / Monat (insgesamt 11.650,- € für Juni und Juli)
Der durch die Stadt Meerbusch zu leistende
kommunale Anteil – die Mindererträge – beträgt im Falle einer 25%-Beteiligung
des Landes NRW an den Ausfällen somit für die Monate Juni und Juli jeweils
24.513,75 €, insgesamt für beide Monate entsprechend 49.027,50 €. Für den Fall,
dass sich das Land entgegen der bisherigen Ankündigungen nicht mit 25% an den
Beiträgen beteiligt, betragen die Mindererträge 98.055,- €.
Finanzielle
Auswirkung:
Bei
einem hälftigen Verzicht auf die Beiträge für die Betreuung in der gebundenen
und offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der
Primarstufe und der Sekundarstufe I für die Monate Juni und Juli entstehen
Mindererträge im städtischen Haushalt in Höhe von 98.055,- €. Demgegenüber
stehen ggfs. Erträge durch die Erstattung von 25% des Landes NRW in Höhe von
49.027,50 €.
Alternativen:
Von einem anteiligen Verzicht auf die Erhebung der Beiträge wird abgesehen, die Beiträge für den Monat Juni werden in voller Höhe erhoben.