Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage 4 beigefügte Einteilung der Wahlbezirke entsprechend

den Vorgaben der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG –).

 


Sachverhalt:

 

Wahl- und Stimmbezirke

 

Die Festlegung der Wahlbezirke ist im Kommunalwahlgesetz (KWahlG) geregelt. Wegen der einmalig sechsjährigen Legislaturperiode trifft Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2013 S. 564) für die kommende Kommunalwahl eine von den üblichen Fristen abweichende Übergangsregelung in der Form, dass der Wahlausschuss spätestens bis zum 29.02.2020 das Wahlgebiet in Wahlbezirke einteilt.

 

Bei der Kommunalwahl handelt es sich um ein Mischsystem aus Direkt- und Listenwahl. Es sind so viele Wahlbezirke zu bilden, wie Vertreter in Wahlbezirken (Direktmandate) zu wählen sind.

 

Gemäß § 3 Absatz 2 KWahlG sind in Gemeinden zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnern 50 Vertreter in 25 Wahlbezirken zu wählen; die Gemeinden können diese Zahl durch Satzung verringern. Hiervon hat die Stadt Meerbusch mit der „Satzung zur Verringerung der Ratsmandate vom 10.03.1998“ Gebrauch gemacht und die Zahl der Ratsmitglieder auf 48 Vertreter in 24 Wahlbezirken reduziert.

 

Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden (§ 4 Absatz 2 KWahlG). Hierbei ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der Wahlbezirke zu berücksichtigen; die Wahlbezirke sind so zu gestalten, dass dieser Durchschnitt um nicht mehr als 25 Prozent über- oder unterschritten wird.

 

Als Stichtag für die Feststellung der maßgebenden Bevölkerungszahl wurde der 30.04.2019 festgelegt (Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2019). Erstmalig wurde hier auch die Bezugsgröße geändert: Für die Ermittlung der Bevölkerungszahl werden nur Deutsche und EU-Bürger berücksichtigt.

 

Auf der Grundlage dieser Vorgaben wurde das Melderegister zum Stichtag ausgewertet. Es ergab sich eine maßgebliche Einwohnerzahl von 53.280. Bei 24 Wahlbezirken beträgt die durchschnittliche Einwohnerzahl je Wahlbezirk demnach 2.220 Einwohner. Da die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl maximal 25 Prozent nach oben oder unten betragen darf, sind pro Wahlbezirk mindestens 1.665 Einwohner zuzuordnen und höchstens 2.775 Einwohner zulässig.

 

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus die Regelung des § 5 KWahlG, wonach die Wahlbezirke erforderlichenfalls in Stimmbezirke einzuteilen sind und kein Stimmbezirk mehr als 2.500 Einwohner umfassen soll. In Meerbusch sind drei Wahlbezirke aus räumlichen Gründen in je zwei Stimmbezirke aufgeteilt, die übrigen Wahlbezirke bilden jeweils einen einzigen Stimmbezirk.

 

Nach bisheriger Einteilung wird in den Wahl-/Stimmbezirken 1.1 (Meererbusch) und 21.1 (Latum) die Zahl der nach § 5 Absatz 2 KWahlG zulässigen Einwohner pro Stimmbezirk überschritten, im Wahlbezirk 14.1 (Osterath-Mitte) wird die nach § 4 Absatz 2 KWahlG erforderliche Mindestzahl nicht erreicht. Somit sind Änderungen in der Wahlbezirkseinteilung vorzunehmen.

 

Die Verwaltung schlägt die in Anlage 1 aufgeführten Änderungen vor. Bei den Veränderungen wurden insbesondere auch die voraussichtlichen Entwicklungen der Einwohnerzahlen in den Baugebieten berücksichtigt, so dass sichergestellt ist, dass die Grenzen der Einwohnerzahlen auch zum Zeitpunkt der Wahl nicht über- oder unterschritten werden. Aus der Anlage 2 ist ersichtlich, wie sich die vorgeschlagenen Änderungen auf die Einwohnerzahlen in den Stimmbezirken auswirken und wie sich die Situation nach Aufsiedlung der bis 2021 geplanten Baugebiete entwickeln könnte. Anlage 3 gibt einen Überblick, welche Baugebiete mit welchen Einwohnerzahlen erwartet werden. Ein Gesamtverzeichnis der Wahl-/Stimmbezirke mit den zugeordneten Straßen und Straßenabschnitten unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen  ist als Anlage 4 beigefügt.

 

Es wurde Wert darauf gelegt, die bisherigen Zuschnitte so wenig wie möglich zu verändern, um die Vergleichbarkeit mit früheren Wahlen zu erhalten und den Bürgern keine unnötigen Veränderungen zuzumuten.

 

Wahllokale

 

Seit der letzten Kommunalwahl wurde bereits die Auswahl der Wahllokale optimiert. Hierbei wurde zum einen Wert auf einen barrierefreien Zugang gelegt, der inzwischen für alle Wahllokale gegeben ist. Zum anderen wurde der Anregung Rechnung getragen, Wahllokale nach Möglichkeit in den Senioreneinrichtungen unterzubringen. Auch dies ist weitestgehend realisiert und hat sich bewährt.

 

Eine Ausnahme bildet das Johanniter-Stift in der Schackumer Straße, die derzeit dem Bezirk 2.1 (Niederdonk) zugeordnet ist. Aufgrund der besseren örtlichen Situation (z.B. Parkmöglichkeiten) soll das Mataré-Gymnasium als  Wahllokal für den Bezirk 2.1 nicht aufgegeben werden. Die Variante, die Schackumer Straße dem nächstgelegenen Bezirk 1.1 (Meererbusch) zuzuordnen, wurde erwogen, würde jedoch dort die ohnehin zu große Einwohnerzahl weiter erhöhen und damit zusätzliche Veränderungen erforderlich machen.

 

Für das Caritashaus Paul-Klee-Straße (Betreutes Wohnen) im Bezirk 14.1 (Osterath-Mitte) wird die Anregung aufgenommen, den Bewohnern die Stimmabgabe statt in der Realschule im näher gelegenen Seniorenzentrum zu ermöglichen. Hierfür wird die Paul-Klee-Straße insgesamt dem Bezirk 13.1 (Schweinheim) zugeordnet.   

 

Es ist außerdem beabsichtigt, die Neubauten der Kindergärten Am Flehkamp (Bezirk 1.1), Nordstraße (Bezirk 6.1) und Insterburger Straße (Bezirk 10.1) als Wahllokale zu nutzen, um für die Wählerinnen und Wähler in den betreffenden Bezirken eine bessere Erreichbarkeit ihres Wahllokales zu gewährleisten. Die infrage kommenden Einrichtungen sind in der Anlage 4 mit aufgeführt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen: