Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss beschließt die als
Anlage 4 beigefügte Einteilung der Wahlbezirke entsprechend
den Vorgaben der §§ 4 und 5 des
Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz – KWahlG –).
Sachverhalt:
Wahl- und Stimmbezirke
Die Festlegung der Wahlbezirke ist im
Kommunalwahlgesetz (KWahlG) geregelt. Wegen der einmalig sechsjährigen
Legislaturperiode trifft Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2013 S. 564) für die kommende Kommunalwahl eine von den üblichen Fristen abweichende
Übergangsregelung in der Form, dass der Wahlausschuss spätestens bis zum
29.02.2020 das Wahlgebiet in Wahlbezirke einteilt.
Bei der Kommunalwahl handelt es sich um
ein Mischsystem aus Direkt- und Listenwahl. Es sind so viele Wahlbezirke zu bilden,
wie Vertreter in Wahlbezirken (Direktmandate) zu wählen sind.
Gemäß § 3 Absatz 2 KWahlG sind in
Gemeinden zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnern 50 Vertreter in 25
Wahlbezirken zu wählen; die Gemeinden können diese Zahl durch Satzung
verringern. Hiervon hat die Stadt Meerbusch mit der „Satzung zur Verringerung
der Ratsmandate vom 10.03.1998“ Gebrauch gemacht und die Zahl der
Ratsmitglieder auf 48 Vertreter in 24 Wahlbezirken reduziert.
Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist
darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt
werden (§ 4 Absatz 2 KWahlG). Hierbei ist die durchschnittliche Einwohnerzahl
der Wahlbezirke zu berücksichtigen; die Wahlbezirke sind so zu gestalten, dass
dieser Durchschnitt um nicht mehr als 25 Prozent über- oder unterschritten
wird.
Als Stichtag für die Feststellung der
maßgebenden Bevölkerungszahl wurde der 30.04.2019 festgelegt (Erlass des
Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2019).
Erstmalig wurde hier auch die Bezugsgröße geändert: Für die Ermittlung der
Bevölkerungszahl werden nur Deutsche und EU-Bürger berücksichtigt.
Auf der Grundlage dieser Vorgaben wurde
das Melderegister zum Stichtag ausgewertet. Es ergab sich eine maßgebliche
Einwohnerzahl von 53.280. Bei 24 Wahlbezirken beträgt die durchschnittliche
Einwohnerzahl je Wahlbezirk demnach 2.220 Einwohner. Da die Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl maximal 25 Prozent nach oben oder unten
betragen darf, sind pro Wahlbezirk mindestens 1.665 Einwohner zuzuordnen und
höchstens 2.775 Einwohner zulässig.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus
die Regelung des § 5 KWahlG, wonach die Wahlbezirke erforderlichenfalls in
Stimmbezirke einzuteilen sind und kein Stimmbezirk mehr als 2.500 Einwohner
umfassen soll. In Meerbusch sind drei Wahlbezirke aus räumlichen Gründen in je
zwei Stimmbezirke aufgeteilt, die übrigen Wahlbezirke bilden jeweils einen
einzigen Stimmbezirk.
Nach bisheriger Einteilung wird in den
Wahl-/Stimmbezirken 1.1 (Meererbusch) und 21.1 (Latum) die Zahl der nach § 5
Absatz 2 KWahlG zulässigen Einwohner pro Stimmbezirk überschritten, im
Wahlbezirk 14.1 (Osterath-Mitte) wird die nach § 4 Absatz 2 KWahlG
erforderliche Mindestzahl nicht erreicht. Somit sind Änderungen in der
Wahlbezirkseinteilung vorzunehmen.
Die Verwaltung schlägt die in Anlage 1
aufgeführten Änderungen vor. Bei den Veränderungen wurden insbesondere auch die
voraussichtlichen Entwicklungen der Einwohnerzahlen in den Baugebieten
berücksichtigt, so dass sichergestellt ist, dass die Grenzen der
Einwohnerzahlen auch zum Zeitpunkt der Wahl nicht über- oder unterschritten
werden. Aus der Anlage 2 ist ersichtlich, wie sich die vorgeschlagenen
Änderungen auf die Einwohnerzahlen in den Stimmbezirken auswirken und wie sich
die Situation nach Aufsiedlung der bis 2021 geplanten Baugebiete entwickeln
könnte. Anlage 3 gibt einen Überblick, welche Baugebiete mit welchen
Einwohnerzahlen erwartet werden. Ein Gesamtverzeichnis der Wahl-/Stimmbezirke
mit den zugeordneten Straßen und Straßenabschnitten unter Berücksichtigung der
vorgeschlagenen Änderungen ist als
Anlage 4 beigefügt.
Es wurde Wert darauf gelegt, die
bisherigen Zuschnitte so wenig wie möglich zu verändern, um die
Vergleichbarkeit mit früheren Wahlen zu erhalten und den Bürgern keine unnötigen
Veränderungen zuzumuten.
Wahllokale
Seit der letzten Kommunalwahl wurde
bereits die Auswahl der Wahllokale optimiert. Hierbei wurde zum einen Wert auf
einen barrierefreien Zugang gelegt, der inzwischen für alle Wahllokale gegeben
ist. Zum anderen wurde der Anregung Rechnung getragen, Wahllokale nach
Möglichkeit in den Senioreneinrichtungen unterzubringen. Auch dies ist
weitestgehend realisiert und hat sich bewährt.
Eine Ausnahme bildet das
Johanniter-Stift in der Schackumer Straße, die derzeit dem Bezirk 2.1
(Niederdonk) zugeordnet ist. Aufgrund der besseren örtlichen Situation (z.B.
Parkmöglichkeiten) soll das Mataré-Gymnasium als Wahllokal für den Bezirk 2.1 nicht aufgegeben
werden. Die Variante, die Schackumer Straße dem nächstgelegenen Bezirk 1.1
(Meererbusch) zuzuordnen, wurde erwogen, würde jedoch dort die ohnehin zu große
Einwohnerzahl weiter erhöhen und damit zusätzliche Veränderungen erforderlich
machen.
Für das Caritashaus Paul-Klee-Straße
(Betreutes Wohnen) im Bezirk 14.1 (Osterath-Mitte) wird die Anregung
aufgenommen, den Bewohnern die Stimmabgabe statt in der Realschule im näher
gelegenen Seniorenzentrum zu ermöglichen. Hierfür wird die Paul-Klee-Straße
insgesamt dem Bezirk 13.1 (Schweinheim) zugeordnet.
Es ist außerdem beabsichtigt, die Neubauten der Kindergärten Am Flehkamp (Bezirk 1.1), Nordstraße (Bezirk 6.1) und Insterburger Straße (Bezirk 10.1) als Wahllokale zu nutzen, um für die Wählerinnen und Wähler in den betreffenden Bezirken eine bessere Erreichbarkeit ihres Wahllokales zu gewährleisten. Die infrage kommenden Einrichtungen sind in der Anlage 4 mit aufgeführt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen: