Im Rahmen der Energiewende sollen die heute
noch in Deutschland betriebenen Kernkraftwerke abgeschaltet und Windenergie,
aber auch Strom aus konventionellen Kraftwerken aus dem Norden in den Süden und
Solarstrom aus dem Süden kommend in die Verbrauchszentren in
Nordrhein-Westfalen transportiert werden. Die Umwandlung von Gleichstrom in
Wechselstrom und umgekehrt erfolgt an den jeweiligen Endpunkten der
Stromtrassen durch einen Konverter.
Eine der geplanten Stromautobahnen betrifft
die HGÜ-Leitung Ultranet von Philippsburg kommend sowie die Leitung A 1 Nord
nach Emden (Vorhaben Nr. 2 und 1 des Bundesbedarfsplangesetzes).
I.
Als Netzverknüpfungspunkt benennt das
Bundesbedarfsplangesetz Osterath. Wegen fehlender Alternativ- und
Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Stadt am 29.07.2013 Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht und den Klagevortrag in
der Folgezeit aufgrund von
Gesetzesänderungen und der im Verlauf des Verfahrens erfolgten Fokussierung auf
den Standort Osterath immer wieder ergänzt. Eine Entscheidung über die
Zulassung der Verfassungsbeschwerde ist bisher nicht erfolgt.
Seit Mitte 2012 wird über den Standort des
nördl. Konverters für das Ultranet diskutiert. Insgesamt wurden mehr als 50
Standortbereiche untersucht. Im Ortsteil Osterath gehörte dazu zunächst ein
Standort mit einem Abstand zur Wohnbebauung am Pullerweg im Mittel von ca. 350
m, zur geschlossenen Wohnbebauung am Ingerweg und Am Hagelkreuz von nur ca. 180
m.
Aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung wurde
dieser Standort (auch kein anderer Standort in Osterath) in den Gutachten aus den Jahren 2014 und 2015
nicht mehr betrachtet. Als kriterienübergreifend
bester Standort wurde aufgrund der dezentralen Lage, der vergleichsweise
geringen Sichtbarkeit und der vergleichsweise geringen Betroffenheit für das
Schutzgut Mensch der vom Rhein-Kreis Neuss in die Diskussion eingebrachte Standortbereich 20 - Dreiecksfläche in Kaarst, mit einem Abstand von 1.300 m zur geschlossenen
Wohnbebauung, gleichplatziert mit dem Umspannwerk
Gohr benannt. Davon ausgehend, dass durch eine Änderung des Regionalplanes
die Ausweisung der BSAB-Fläche als Kiesabbaufläche aufgegeben würde, hat
Amprion 2015 das Eigentum an der Dreiecksfläche erworben.
Im Sommer 2017 legte Amprion ein finales
Gutachten vor, welches auch die durch Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
erforderlich gewordene Ausführung der Leitung nach Norden als Erdkabel
berücksichtigte.
Die Dreiecksfläche in Kaarst wird auch im aktualisierten
Gutachten als bestgeeignetste Fläche benannt, als weiterer Standortbereich aber
eine nunmehr weiter von der Wohnbebauung liegende Fläche in Osterath, sollte
ein Ziel der Raumordnung trotz der zu diesem Zeitpunkt laufenden Änderung des
Regionalplanes eine Realisierung verhindern.
Aufgrund dieser Darstellung und eines
Gespräches mit der Bundesnetzagentur, nach dem davon ausgegangen werden musste,
dass ein Standort in Osterath realisiert würde, wenn nicht der Zielkonflikt aufgelöst würde, hat
die Unterzeichnerin während der Sommerferien 2017 zu einer Sondersitzung des
Rates eingeladen, in der die Folgen von Verantwortlichen von Amprion sowie der
Bundesnetzagentur auch gegenüber dem Rat dargestellt wurden.
Mit wiederholten Resolutionen des Rates,
mehrfachen Schreiben an die Landesregierung, aber insbesondere mehrfachen
Anträgen an die Bezirksregierung, an den Vorsitzenden des Regionalrates und
alle Regionalratsmitglieder sowie die Bundesnetzagentur wurde versucht, die als
bestgeeignetste benannte Dreiecksfläche durch eine Änderung des Regionalplanes
bzw. die Festlegung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Raumordnungsgesetz
(„Zielabweichung“) im Verfahren zu belassen. Die Kiesindustrie hatte der
ersatzlosen Aufgabe der Fläche (1% des Gesamtvolumens im Regierungsbezirk)
zugestimmt. Begleitet wurden die Anträge von Veranstaltungen der Initiative
gegen den Doppelkonverter und Veranstaltungen der Stadt. Sämtliche Bemühungen
sind ohne Erfolg geblieben.
Angesichts der fortschreitenden Zeit und der
Haltung übergeordneter Funktionsträger, die einen anderen Standort hätten
ermöglichen können, hat sich die Stadt im Oktober 2018 mit einer eindringlichen
Bitte an den Bundesminister für Wirtschaft und Energie gewandt, den Bau des
Konverters auf einem nach objektiven Maßstäben schlechteren Standort zu
verhindern. Nach einer Anmahnung der Beantwortung im Januar 2019 wurden in der
Zeit von März bis Mai 2019 mehrere Gespräche mit dem Staatssekretär im
Bundeswirtschaftsministerium, u.a. auch mit der Stadt Kaarst geführt. Auch
diesseits wurden Gespräche mit Verantwortlichen der Stadt Kaarst geführt um
auszuloten, unter welchen Voraussetzungen der seinerzeitige Beschluss des Rates
„Kein Konverter nach Kaarst“ aufgegeben und das Einvernehmen zu einer Zieländerung erteilt werden könne.
Aufgrund der zwischenzeitlich von Amprion vorgenommenen Standortverschiebung in
Richtung Kaarst wurde zwar eine gleichermaßen große Betroffenheit Kaarster
Bürger bei einer Realisierung des Projektes in Osterath gesehen; ein Antrag,
den Ratsbeschluss aufzuheben oder zu ändern, wurde indes von keiner der
dortigen Ratsfraktionen gestellt.
Am 14. September 2018 hat Amprion den Antrag
auf Bundesfachplanung zur Festlegung des Trassenkorridors für die Leitung bei
der zuständigen Bundesnetzagentur gestellt; im Antrag ist auch die
Anbindungsleitung zum Konverter dargestellt. Der favorisierte Standort Dreiecksfläche ist mit dem Hinweis auf
Realisierbarkeit dargestellt, soweit diese nicht gegeben ist, wird Osterath
benannt. Aufgabe der Bundesnetzagentur (BNA) in diesem Stadium ist es, die
Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu prüfen und diese im nächsten Schritt
öffentlich auszulegen. Die Prüfung dauert nunmehr seit mehr als einem Jahr an.
Zur Unterstützung hat die BNA im Frühjahr eine Anwaltskanzlei als
Qualitätsmanager beauftragt.
Die Genehmigung des Konverters kann
rechtlich in zwei Verfahren beantragt und erteilt werden, und zwar a) in einem
sich an das Bundesfachplanungsverfahren anschließenden
Planfeststellungsverfahren für die Festlegung des konkreten Verlaufs der
(Anbindungs-)Leitung, für das ebenfalls die Bundesnetzagentur zuständig ist,
oder b) in einem Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, für das der
Rhein-Kreis Neuss zuständig ist.
Amprion hat in der Vergangenheit stets
kommuniziert, den Konverter im Planfeststellungsverfahren genehmigen lassen zu
wollen. Aufgrund der Verfahrensdauer der Bundesfachplanung hat Amprion sich
nun entschieden, von dem ursprünglich
angedachten Plan, auch den Konverter im noch anstehenden
Planfeststellungsverfahren genehmigen zu lassen, abzusehen und beim Rhein-Kreis
Neuss eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu
beantragen. Dies wurde der Unterzeichnerin im persönlichen Gespräch am 6.
September 2019 von Vertretern von Amprion mitgeteilt.
Der Antrag bezieht sich auf den in der
Anlage dargestellten Bereich, der von den Wirtschaftswegen Siep, Greit und Alte
Landwehr begrenzt wird. Amprion ist im Eigentum auch dieser Flächen. Die Abstandflächen
– ebenfalls aus der als Anlage beiliegenden Karte ersichtlich – haben sich
gegenüber der ursprünglichen Planung zur Wohnbebauung vergrößert und liegen nun
im Minimum zwischen ca. 682 und 960 m.
II.
Rechtlich stellen sich u.a. die Fragen, welche
Auswirkungen dieser „Verfahrenswechsel“ für die Stadt Meerbusch und die
Öffentlichkeit hat und welche Rechtsmittel in welchem Stadium des Verfahrens
ggf. eingelegt werden können. Um diese Fragen nachvollziehbar beantworten zu
können, sollen die beiden oben skizzierten Verfahren zur Erlangung einer
Genehmigung für den Konverter kurz dar- und gegenübergestellt werden.
1.
Das Bundesfachplanungsverfahren mit anschließendem
Planfeststellungsverfahren sind die Verfahren, die der Gesetzgeber speziell zur
Durchführung des Energiewende und des Netzausbaus eingerichtet hat. Sie sind
durch einen mehrstufigen Ablauf und eine intensive Beteiligung der
Öffentlichkeit gekennzeichnet. So dient auf der ersten Stufe das
Bundesfachplanungsverfahren dazu, einen Trassenkorridor festzulegen, d.h. einen
(groben) Gebietsstreifen, innerhalb dessen die spätere Stromleitung (Ultranet,
A 1 Nord) verlaufen soll. Die zuständige Bundenetzagentur – so sieht es das
sog. Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) vor – hat die entsprechenden
Antragsunterlagen zu prüfen, sie nach Freigabe öffentlich auszulegen und sie
nach fristgerechtem Eingang entsprechender Einwendungen aus der Bevölkerung und
der zu beteiligenden Behörden wiederum öffentlich mit allen Beteiligten zu
erörtern. Das Verfahren der Bundesfachplanung ist dann durch eine sog.
Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Bundesfachplanung abzuschließen,
die öffentlich bekannt zu geben ist. Zum Rechtscharakter dieser Entscheidung
schreibt § 15 Abs. 3 NABEG ausdrücklich vor, dass sie keine unmittelbare
Außenwirkung hat und nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die
anschließende Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft
werden kann.
Mit diesem
„Zulassungsverfahren“ befindet man sich dann auf der zweiten Stufe, nämlich dem
Planfeststellungsverfahren, in dem der ganz konkrete Verlauf der für den
Konverter erforderlichen Anbindungsleitung innerhalb des zuvor beschriebenen
Trassenkorridors festgelegt und „zugelassen“ wird. Diese Zulassungsentscheidung
ist der Planfeststellungsbeschluss, mit dem über die Anbindungsleitung und –
gleichsam integriert – über den Endpunkt der Leitung, nämlich den Konverter,
entschieden wird. Jedenfalls gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zum
Bundesverwaltungsgericht eröffnet; die Überprüfung der vorherigen Entscheidung
über die Bundesfachplanung ist dabei ein inzidenter Prüfungsbestandteil. U.a.
zu der Frage, ob die Stadt Meerbusch auch bereits gegen die vorherige
Entscheidung über die Bundesfachplanung Rechtsmittel einlegen kann, hat die
Verwaltung ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.
2.
Wie oben beschrieben hat Amprion aber nun nicht
mehr die Entscheidung über die Bundesfachplanung abgewartet und strebt nicht
mehr das anschließende Planfeststellungsverfahren an, sondern hat einen Antrag
auf Genehmigung des Konverters nach dem BImSchG beim Rhein-Kreis Neuss
gestellt, und zwar im sog. „vereinfachten Verfahren“.
Eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist erforderlich für Analgen, die
aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet
sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen
oder erheblich zu belästigen. Eine solche Genehmigung ist demnach nicht
speziell auf die Energiewende oder den Netzausbau ausgelegt, sondern betrifft
ganz allgemein unter Umweltgesichtspunkten bedeutsame Vorhaben. Ein
vereinfachtes Genehmigungsverfahren ist nach § 19 Abs. 1 BImSchG in Verbindung
mit der dazu ergangenen 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV)
zulässig, wenn das geplante Vorhaben im Anhang zu der Verordnung aufgeführt
ist. Nach Ziffer 1.8 des Anhangs sind sog. „Elektroumspannanlagen“ im
vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Ob ein Konverter unter den Begriff der
Elektroumspannanlage fällt, ist zumindest zweifelhaft. Auch zu dieser Frage
soll sich das in Auftrag gegebene Rechtsgutachten verhalten.
Ein solches
vereinfachtes Verfahren – seine Zulässigkeit unterstellt – ist dadurch
gekennzeichnet, dass im regulären Verfahren vorgesehene Beteiligungsrechte der
Öffentlichkeit (ähnlich wie beim Bundesfachplanungsverfahren Auslegung der
Unterlagen, Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen, Erörterungstermin,
Bekanntgabe der Entscheidung) entfallen, d.h. eine Öffentlichkeitsbeteiligung
findet in einem vereinfachten Verfahren nicht statt. Im Gegensatz dazu werden
andere Behörden jedoch auch am vereinfachten Verfahren beteiligt. So muss die
Stadt Meerbusch zum einen aufgrund der sog. Konzentrationswirkung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Baubehörde beteiligt werden. Nach
diesem Grundsatz schließt die Genehmigung nach dem BImSchG andere die Anlage
betreffende behördliche Entscheidungen ein, hier konkret die Baugenehmigung für
den Konverter. Die Stadt als örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde muss daher
innerhalb des Verfahrens eine entsprechende (bauaufsichtsrechtliche)
Stellungnahme an die federführende Genehmigungsbehörde, hier also den
Rhein-Kreis Neuss, abgeben.
Zum anderen muss
die Stadt Meerbusch als Belegenheitskommune und damit als Inhaberin der
Planungshoheit beteiligt werden. Dieses
Beteiligungsrecht ist bundesrechtlich explizit in § 36 BauGB geregelt und
findet – ganz neu seit dem 01.01.2019 – auch landesrechtlich in dem neu
eingefügten § 73 der neuen Bauordnung NRW seinen Niederschlag. Nach § 36 Abs. 1
Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35
BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach Satz 2 ist das Einvernehmen der
Gemeine auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die
Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Ein
solches „anderes“ Verfahren ist hier das immissionsschutzrechtliche Verfahren
nach dem BImSchG. Von den genannten Vorschriften dürfte § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
einschlägig sein, wonach es sich bei einem Konverter um ein der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität dienendes und damit privilegiertes Vorhaben im
Außenbereich handelt. Das dazu erforderliche Einvernehmen der Stadt Meerbusch
darf gemäß § 36 Abs. 2 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35
BauGB ergebenden Gründen versagt werden; es gilt als erteilt, wenn die Gemeinde
es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der
Genehmigungsbehörde verweigert. Hier kann und sollte die Stadt Meerbusch
demnach alles vortragen und einwenden, was an (bauplanungsrechtlichen)
Argumenten verfügbar ist. Hier könnten ggf. entgegenstehende Festsetzungen des
Flächennutzungsplans öder ähnliches eingewandt werden, was nun
(materiell-rechtlich) im Einzelnen zu prüfen sein wird.
Sollte die Stadt ihr Einvernehmen
(rechtswidrigerweise) versagen, kann der Rhein-Kreis Neuss es nach der oben
zitierten neuen Vorschrift des § 73 Abs. 1 BauO NRW ersetzen. Dies geschieht,
indem er nach (nochmaliger) Anhörung der Stadt die Genehmigung nach dem BImSchG
erteilt; die Erteilung dieser (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung gilt
dann gleichzeitig als Ersatzvornahme hinsichtlich des nicht erteilten
Einvernehmens. Eine dagegen mögliche und zulässige Anfechtungsklage der
Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht hat gemäß § 73 Abs. 3 BauO NRW keine
aufschiebende Wirkung, d.h. sie müsste zusätzlich im Wege des einstweiligen
Rechtschutzes, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, geltend
gemacht werden.
3.
Interessant
ist in diesem Zusammenhang zum einen die Vorschrift des § 19 Abs. 3 BImSchG.
Danach kann der Anlagenbetreiber – hier also Amprion – beantragen, dass trotz
Vorliegens der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 das Vorhaben nicht in einem
vereinfachten, sondern doch in einem „regulären“ Verfahren mit allen
Verfahrensschritten, also insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung,
genehmigt wird. An die „Wahl“ der Verfahrensart durch den Antragsteller ist die
Genehmigungsbehörde gebunden, d.h. der Rhein-Kreis Neuss muss in dem Verfahren
prüfen, das beantragt ist. Hierzu hat Herr Landrat Petrauschke der
Unterzeichnerin allerdings mitgeteilt, dass der Rhein-Kreis Neuss Amprion
angeschrieben und angeregt habe, es möge den nach § 19 Abs. 1 BImSchG
gestellten Antrag auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens umwandeln in
einen solchen nach § 19 Abs. 3 BImSchG, also auf Durchführung des förmlichen
Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Ob Amprion darauf eingeht, bleibt
abzuwarten.
Zum anderen bleibt noch zu klären, was die
Genehmigungsbehörde im Rahmen der vom Antragsteller gewählten Verfahrensart
innerhalb welcher Fristen und
inhaltlich zu prüfen hat. Zunächst hat sie unverzüglich, d.h. in der Regel
innerhalb von einem Monat zu prüfen, ob der Antrag und die Unterlagen
vollständig sind. Reichen die Unterlagen nicht aus, kann sie beim Antragsteller
innerhalb einer angemessenen Frist Ergänzungen verlangen (vgl. § 10 Abs. 1
BImSchG). Liegen die – ggf. ergänzten bzw. nachgereichten – Antragsunterlagen
vollständig vor, hat die Genehmigungsbehörde über den Antrag gemäß § 10 Abs. 6a
BImSchG innerhalb einer Frist von sieben Monaten im regulären Verfahren zu
entscheiden und innerhalb einer Frist von drei Monaten im vereinfachten
Verfahren. Sie kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies
wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller
zuzurechnen sind, erforderlich ist.
Zum materiell-inhaltlichen Prüfungsumfang
schreibt § 6 BImSchG vor, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn
sichergestellt ist, dass die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllt
werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des
Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Es handelt sich folglich um einen sog. gebundenen Anspruch, d.h. die
Genehmigungsbehörde muss den Antrag genehmigen, wenn die genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Der inhaltliche Prüfungsumfang, also die Frage,
ob die vom Gesetz statuierten Voraussetzungen für den Bau und den Betrieb einer
BImSchG-Anlage vorliegen, weicht demnach im vereinfachten Verfahren nicht von
demjenigen im regulären Verfahren ab. Der „Zeitgewinn“ wird somit nicht durch
eine materiell-inhaltlich weniger intensive Prüfung erreicht (das zeigt auch
gerade die Möglichkeit der Fristverlängerung), sondern durch das Weglassen
bestimmter Verfahrensschritte (konkret die Öffentlichkeitsbeteiligung). Der am
Ende des Verfahrens stehende Genehmigungsbescheid kann (ebenfalls) mit der
Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.
Über den weiteren Verlauf der Verfahren wird
die Verwaltung den Rat auch weiterhin auf dem Laufenden halten.
gez.
Angelika Mielke-Westerlage
Bürgermeisterin
Anlage: Übersichtsplan