Betreff
Auflösung der Städt. Gemeinschaftshauptschule Osterath
Vorlage
FB3/327/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Stadtrat:

 

·         Die Gemeinschaftshauptschule Osterath wird gem. § 81 SchulG NRW sukzessive aufgelöst. Die Schule wird solange weitergeführt, wie ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb aufrecht erhalten werden kann.

 

·         Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Genehmigung der Schulaufsicht gem. § 81 (3) SchulG NRW zu beantragen.

 


Sachverhalt:

 

§ 82 SchulG NRW legt die für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderlichen Mindestgrößen von Schulen fest. Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Sie können unter bestimmten Umständen mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden. Erreicht eine Schule im Anmeldeverfahren die erforderliche Mindestzahl für die Einrichtung einer Eingangsklasse nicht, ist der Schulträger verpflichtet, eine Entscheidung über die Zukunft dieser Schule zu treffen. In der Regel ist das die Auflösung der Schule.

 

Bereits in den abgelaufenen Schuljahren konnte die Gemeinschaftshauptschule Osterath nur eine Eingangsklasse aufgrund von Anmeldungen auswärtiger Schüler bilden.  Im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2012 / 2013 haben neun Eltern ihre Kinder für die Gemeinschaftshauptschule Osterath angemeldet. Die gesetzliche Mindestzahl liegt bei 18 Schülern.

 

 

Schuljahr

Schüler Eingangsklasse

2009 / 2010

22

2010 / 2011

26

2011 / 2012

18

2012 / 2013 (Anmeldungen)

9

 

Inzwischen ist auch die konkrete Schulpflichtüberwachung im Rahmen des Anmeldeverfahrens zu den weiterführenden Schulen abgeschlossen. Es kann ausgeschlossen werden, dass aus den Reihen noch nicht angemeldeter Schulpflichtiger die bis zur Mindestgröße fehlenden Anmeldungen kommen könnten.

 

Die Gemeinschaftshauptschule Osterath ist die einzige Hauptschule in Meerbusch, sodass andere schulorganisatorische Maßnahmen, wie die Begrenzung der Zügigkeit oder die Zusammenlegung von Hauptschulen, nicht in Frage kommen.

 

Insofern ist das Ermessen des Schulträgers, anders als oben empfohlen zu entscheiden, auf Null geschrumpft.

 

Im Schulträgerbezirk besteht eine Gesamtschule und eine Realschule, an der auch der Hauptschulabschluss erreicht werden kann. Darüber hinaus ist die Stadt Kaarst bereit, an ihrer Hauptschule Meerbuscher Schüler, die ausdrücklich Unterricht an einer Hauptschule wünschen, aufzunehmen.

 

Die Schulkonferenz der Gemeinschaftshauptschule ist gemäß § 76 Nr. 1 i.V.m. § 65 (2) Nr. 22 SchulG NRW durch Zuleitung des Entwurfs dieser Vorlage und Aufforderung zu einer Stellungnahme beteiligt. Diese Stellungnahme wird dem Schulausschuss vorgelegt, sobald sie eingegangen ist.

 

Nach dem empfohlenen Ratsbeschluss ist gem. § 81 SchulG NRW die Genehmigung der Schulaufsicht einzuholen. Sobald sie erteilt ist, wird die Gemeinschaftshauptschule jahrgangsweise aufgelöst. Im weiteren Verfahren bedeutet das, die Schulaufsicht prüft jedes Jahr die Voraussetzungen des ordnungsgemäßen Schulbetriebs