Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss beschließt, dass das Grabmal der Familie van Dawen auf dem Friedhof Nr. 1 in Meerbusch Lank-Latum (zwischen Rheinstraße und Kaiserswerther Straße) unter der lfd. Nr. 164 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wird.
Sachverhalt:
Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NRW) sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen.
Gem. § 9 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch entscheidet der Kulturausschuss über die Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmalliste.
Das gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW qualifizierte Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, vom 15. August 2019 stellt die Denkmaleigenschaft gem. § 2 DSchG NRW fest, begründet sie und stellt den Schutzumfang dar. (vgl. Anlage)
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt: keine
Alternativen:
keine