Betreff
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276, Meerbusch-Strümp, Am Strümper Busch / Im Plötschen, im Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr Strümp
1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB
Vorlage
FB4/0975/2019
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.

 

1. Beschluss über Stellungnahmen

 

Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Anregungen nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der Behandlung der Stellungnahmen gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu.

Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Anregungen und Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) BauGB entsprechend Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage.

 

2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB

 

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 in Meerbusch-Strümp, „Am Strümper Busch / Im Plötschen im Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr Strümp“, gemäß § 10 (1) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.November 2017 (BGBl.I, S.3634) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV.NRW, S.193) als Satzung mit der Begründung vom Juli 2019 für ein Gebiet, das

 

-      im Westen durch die Straße „Am Strümper Busch“

-      im Norden durch die Osterather Straße (L 154)

-      im Osten durch die vorhandene Lärmschutzanlage und

-      im Süden durch die südliche Begrenzungslinie der Gerhart-Hauptmann-Straße und die nördliche Begrenzungslinie des weiterführenden Fuß- und Radwegs begrenzt wird,

 

maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs gemäß § 9 (7) BauGB in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276.

 

Mit Rechtskraft der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 außer Kraft. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 soll auch dann Bestand haben, wenn das Oberverwaltungsgericht die zurzeit in der Normenkontrolle angegriffene vorgehende Änderung dieses Teilbereichs für unwirksam erklärt oder sonstige Mängel an dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 276 feststellt.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat am 14. Dezember 2017 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276, Meerbusch-Strümp, „Am Strümper Busch / Im Plötschen, im Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr Strümp“ beschlossen.

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat dazu am 5. Dezember 2017 beschlossen, auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer zweiwöchigen Auslegung durchzuführen. Diese hat vom 25.01.2018 bis 13.02.2018 stattgefunden.

 

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 hat gemäß Beschluss des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 28.03.2019 einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen vom 16.05.2019 bis 18.06.2019 gemäß § 13 (2) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte parallel zur öffentlichen Entwurfsauslegung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13. bzw. 16.05.2019 benachrichtigt.

 

Aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB sind Hinweise bezüglich des ÖPNV-Angebots, ein (überholter) Hinweis auf militärische Einrichtungen sowie Bedenken bezüglich des Lärmschutzes eingegangen. Aus der Öffentlichkeit wurde eine Einwendung zum Erhalt des Gebietscharakters, den maximalen Gebäudehöhen und der Dichte der geplanten Bebauung gemacht. Die Einwendungen sowie deren Behandlung sind der Anlage 2 dieser Vorlage zu entnehmen.

 

Aktuell befindet sich die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 in einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 soll auch dann Bestand haben, wenn das Oberverwaltungsgericht die zurzeit in der Normenkontrolle angegriffene vorgehende Änderung dieses Teilbereichs für unwirksam erklärt oder sonstige Mängel an dem Bebauungsplan Nr. 276 feststellt. Zudem ist das Umfeld des Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 bereits vollständig erschlossen und weitgehend bebaut. Daher hätte die 2. Änderung auch ohne den Fortbestand des 1. Änderungsplans eigenständige rechtliche Bedeutung.

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr die während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen seiner Vorberatung dem Rat eine vorlagegemäße Beschlussfassung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu empfehlen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

keine