1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
1. Beschluss über
Stellungnahmen
Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Anregungen nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der Behandlung der Stellungnahmen gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu.
Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Anregungen und Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) BauGB entsprechend Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage.
2. Satzungsbeschluss
gem. § 10 (1) BauGB
Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 in Meerbusch-Strümp, „Am Strümper Busch / Im Plötschen im Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr Strümp“, gemäß § 10 (1) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.November 2017 (BGBl.I, S.3634) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV.NRW, S.193) als Satzung mit der Begründung vom Juli 2019 für ein Gebiet, das
- im Westen durch die Straße „Am Strümper
Busch“
- im Norden durch die Osterather Straße (L 154)
- im Osten durch die vorhandene
Lärmschutzanlage und
- im Süden durch die südliche Begrenzungslinie
der Gerhart-Hauptmann-Straße und die nördliche Begrenzungslinie des
weiterführenden Fuß- und Radwegs begrenzt wird,
maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs gemäß § 9
(7) BauGB in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276.
Mit Rechtskraft der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 tritt die 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 außer Kraft.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 soll auch dann Bestand haben,
wenn das Oberverwaltungsgericht die zurzeit in der Normenkontrolle angegriffene
vorgehende Änderung dieses Teilbereichs für unwirksam erklärt oder sonstige
Mängel an dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 276 feststellt.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat am 14. Dezember 2017
die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276, Meerbusch-Strümp,
„Am Strümper Busch / Im Plötschen, im Bereich der östlich angrenzenden
Feuerwehr Strümp“ beschlossen.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
hat dazu am 5. Dezember 2017 beschlossen, auf der Grundlage des
Bebauungsplanentwurfs eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB in
Form einer zweiwöchigen Auslegung durchzuführen. Diese hat vom 25.01.2018 bis
13.02.2018 stattgefunden.
Der Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 276 hat gemäß Beschluss des Ausschusses für Planung und
Liegenschaften vom 28.03.2019 einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen vom 16.05.2019
bis 18.06.2019 gemäß § 13 (2) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich
ausgelegen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte parallel zur
öffentlichen Entwurfsauslegung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 13. bzw. 16.05.2019 benachrichtigt.
Aus der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB sind
Hinweise bezüglich des ÖPNV-Angebots, ein (überholter) Hinweis auf militärische
Einrichtungen sowie Bedenken bezüglich des Lärmschutzes eingegangen. Aus der Öffentlichkeit wurde eine Einwendung
zum Erhalt des Gebietscharakters, den maximalen Gebäudehöhen und der Dichte der
geplanten Bebauung gemacht. Die
Einwendungen sowie deren Behandlung sind der Anlage 2 dieser Vorlage zu
entnehmen.
Aktuell befindet sich die 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 in einer Normenkontrolle vor dem
Oberverwaltungsgericht. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 soll auch
dann Bestand haben, wenn das Oberverwaltungsgericht die zurzeit in der
Normenkontrolle angegriffene vorgehende Änderung dieses Teilbereichs für
unwirksam erklärt oder sonstige Mängel an dem Bebauungsplan Nr. 276 feststellt.
Zudem ist das Umfeld des Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 276 bereits vollständig erschlossen und weitgehend bebaut. Daher hätte die 2.
Änderung auch ohne den Fortbestand des 1. Änderungsplans eigenständige
rechtliche Bedeutung.
Der Ausschuss für Planung
und Liegenschaften hat nunmehr die während der öffentlichen Auslegung
abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen seiner
Vorberatung dem Rat eine vorlagegemäße Beschlussfassung unter Abwägung der
privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu empfehlen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.
Alternativen:
keine