Der Ausschuss für Schule und Sport hat in seiner Sitzung am 03.04.2019 die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, durch Ratsbeschluss die Aufnahme von auswärtigen Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gleichen Schulform besuchen können, abzulehnen.
Mit dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz vom 10.04.2014 hat das Land die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen auswärtige Schüler abzulehnen. Entsprechend § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW (SchulG) kann der Schulträger festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
Hierzu ist ein entsprechender Ratsbeschluss notwendig, der für die Schulform Gesamtschule bereits in der Sitzung des Rates am 18.12.2014 (Drucksache FB3/0109/2014) gefasst wurde.
Da es inzwischen auch an anderen Schulen Anmeldeüberhänge gegeben hat, könnte ein solcher Beschluss den Schulleiterinnen und Schulleitern bei den Aufnahmeentscheidungen eine Hilfe sein.
Die benachbarten Großstädte Krefeld und Düsseldorf haben inzwischen entsprechend gleichlautende Beschlüsse gefasst.
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter
Anlagenverzeichnis
Antrag der CDU-Fraktion