1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
2. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
1.
Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nimmt das städtebauliche
Konzept gemäß Anlage 2 zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 (1) in
Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
für das Gebiet, das die Grundstücke umfasst, die
sich angrenzend an den ehemaligen Bauhof an der Moerser Straße befinden und das
- im Westen durch den Schackumer Bach,
- im Norden durch die Südgrenze der Baugrundstücke
“Am Breil“ 28 und 28 d sowie das Flurstück 524,
- im Osten durch die Ostgrenze der Baugrundstücke
“Am Breil“ 18, 21, 25, 27, 29, 31
- im Süden durch die Nordgrenze der Baugrundstücke
“Am Pützhof“ 4, 6, 8, 20, 22, 24 begrenzt ist,
maßgebend ist der dargestellte Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,
den
Bebauungsplan Nr. 311 Meerbusch-Büderich “Am Pützhof / Am Breil“ aufzustellen,
der vorrangig folgende
Planungsziele zur Grundlage haben soll:
- Sicherung und Weiterentwicklung des Gebiets als
aufgelockerter zentrumsnaher Wohnstandort
- Ausweisung von Wohnbauflächen
Der Rat beschließt, den
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung
aufzustellen.
2. Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Entwicklung
stimmt dem städtebaulichen Konzept (Anlage 2) und dem Erläuterungsbericht
(Anlage 3) zu und beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer zweiwöchigen Auslegung des Konzepts
durchzuführen.
Sachverhalt:
Die Bebauungspläne Nr. 82 Meerbusch Büderich
Brühl sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 82 wurden durch das OVG
Münster für unwirksam erklärt. Daher sieht sich die Stadt Meerbusch angehalten
zur städtebaulichen Sicherung Planungsrecht für das in Rede stehende Areal
angrenzend an den ehemaligen Bauhof zu schaffen. Es erweist sich als
zweckmäßig, das Plangebiet des ehemaligen Bebauungsplans Nr. 82 aufzuteilen und
die Bebauungspläne Nr. 310 und 311 neu aufzustellen. Im Bereich des ehemaligen
Bauhofs wird auf Grundlage des Siegerentwurfs eines Bieterverfahrens bereits
ein Wohnquartier realisiert. Im Plangebiet des Planes Nr. 311 liegen die
dahinter angrenzenden, überwiegend brachliegenden Flächen bis zum Anschluss an
die angrenzende Wohnbebauung “Am Breil“ und “Am Pützhof“.
Das hier in Rede stehende Plangebiet befindet
sich im nördlichen Bereich der Stadt Meerbusch im Ortsteil Büderich. Zurzeit
sind hier alle Vorhaben nach § 34 BauGB zu genehmigen. Damit wären auch
mehrgeschossige Baukörper zulässig, die zu Konflikten mit der Umgebungsbebauung
führen können. Um hier eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu
ermöglichen, stellt die Stadt Meerbusch den Bebauungsplan Nr. 311
Meerbusch-Büderich, Am Pützhof / Am Breil auf. Ziel ist es, die
Bestandssituation zu sichern und eine weiterhin aufgelockerte, kleinteilige
städtebauliche Struktur zu entwickeln.
Im Bestand sind
vornehmlich Ein- bis Zweifamilienhäuser vorhanden. Die Grundstücke sind für die
Entstehungszeit des Gebietes typisch dimensioniert. Im Rahmen des
Bebauungsplans soll die Nachverdichtung mit Wohnbauvorhaben städtebaulich
geordnet werden, um damit für Meerbusch wichtige Wohnbauflächen an einem sehr
gut integrierten Standort zu schaffen. Dabei sollen ausschließlich
Einfamilienhäuser als Einzel- oder Doppelhäuser ermöglicht werden. Die
Höhenentwicklung sowie die Dimensionierung als auch die Zahl der Vollgeschosse
der zukünftigen Gebäude sollen sich am Bestand orientieren.
Die Erschließung
des Gebietes ist bereits heute gesichert, der endgültige Ausbau steht jedoch
noch aus. Der südliche Teil des Gebiets wird über die öffentlichen Straßen „Am
Brühl“, „Am Pützhof“ als auch „Auf dem Brühl“ erschlossen. Der nördliche Teil
des Plangebietes wird über zwei Privatwege erschlossen. Zur Erschließung
zusätzlicher Baugrundstücke im Innenbereich des Plangebietes sind zwei weitere
Privatwege geplant. Diese sollen über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
gesichert werden.
Insgesamt soll der Wohnstandort in seiner derzeitigen Qualität erhalten bleiben und diese durch entsprechende Festsetzungen gesichert werden. Aus diesem Grund sollen zukünftig im Wesentlichen nur die im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 (2) BauNVO zulässigen Nutzungen sowie die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ und „Anlagen für Verwaltung“ zulässig sein.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch den Beschluss entstehen keine unmittelbaren
Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
keine