Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/0926/2019
Aktenzeichen
01.32.50.00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).

 


Sachverhalt:

 

Anlässlich der nachfolgend aufgeführten Veranstaltungen sollen auch dieses Jahr die Sonntage als verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden:

 

Datum                                 Veranstaltung                                  Ortsteil

19.05.2019                          Osterather Maimarkt                    Osterath

16.06.2019                          Ökomarkt                                          Lank

 

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass für das Jahr 2019 an zwei weiteren Terminen verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden sollen.

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des o.a. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 v.g. Gesetzes insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

Nach § 6 Abs. 4 des v.g. Gesetzes wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Aufgrund dieser Anhörung haben sich bisher nur die Handwerkskammer Düsseldorf, die IHK Mittlerer Niederrhein sowie die Pfarrei Hildegundis von Meer geäußert. Dabei wurden keine Bedenken gegen die Freigabe der geplanten verkaufsoffenen Sonntage erhoben. Eine Äußerung der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist nicht eingegangen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LÖG NRW für die Freigabe als verkaufsoffene Sonntage erfüllt. Die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage erfolgt aus Anlass von in den jeweiligen Stadtteilen stattfindenden und nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2017 (BGBl. S. 3562) als Jahrmarkt festgesetzten Straßenfesten. Diese Veranstaltungen zeichnen sich durch eine große Beliebtheit in der Bevölkerung aus. In Anbetracht der großen Besucherzahlen kann auch davon ausgegangen werden, dass diese Veranstaltungen von vielen Besuchern aus den umliegenden Stadtteilen und Gemeinden besucht werden. Nach Schätzung der örtlichen Werbegemeinschaften werden jeweils bis zu 5.000 Besucher erwartet. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der ursächlichen Veranstaltung und der beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass nur ein geringer Anteil der Besucher der jeweiligen Veranstaltung auch die Ladenöffnung nutzt und zu Kunden des örtlichen Einzelhandels wird.

 

In Anbetracht der Ausstrahlungswirkung der v.g. Veranstaltungen erscheint es auch als angemessen, auf eine räumliche Beschränkung der Freigabe als verkaufsoffener Sonntag zu verzichten. Die für eine Ladenöffnung in Frage kommenden Ladenlokale liegen in räumlicher Nähe zur ursächlichen Veranstaltung oder zumindest an den Zugangswegen, die von den Besuchern der Veranstaltung genutzt werden.

 

Somit ist das erforderliche Interesse an der Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gegeben.  

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 

Keine

 

 

 

 

In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter

 

Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 - Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen  

                 aus besonderem Anlass


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.