Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).
Sachverhalt:
Anlässlich der nachfolgend aufgeführten Veranstaltungen sollen auch dieses Jahr die Sonntage als verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden:
Datum Veranstaltung Ortsteil
19.05.2019 Osterather Maimarkt Osterath
16.06.2019 Ökomarkt Lank
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass für das Jahr 2019 an zwei weiteren Terminen verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden sollen.
Nach
§ 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –
LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an
Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine
Ladenöffnungszeit). Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des
o.a. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, Verkaufsstellen im öffentlichen
Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein
öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 v.g. Gesetzes insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen
oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.
Nach
§ 6 Abs. 4 des v.g. Gesetzes wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt,
die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf
bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.
Vor
Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind die
zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen,
die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Aufgrund dieser Anhörung haben sich bisher nur die Handwerkskammer Düsseldorf,
die IHK Mittlerer Niederrhein sowie die Pfarrei Hildegundis von Meer geäußert.
Dabei wurden keine Bedenken gegen die Freigabe der geplanten verkaufsoffenen
Sonntage erhoben. Eine Äußerung der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di ist nicht eingegangen.
Aus
Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LÖG NRW für die
Freigabe als verkaufsoffene Sonntage erfüllt. Die Freigabe der verkaufsoffenen
Sonntage erfolgt aus Anlass von in den jeweiligen Stadtteilen stattfindenden
und nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
17.10.2017 (BGBl. S. 3562) als Jahrmarkt festgesetzten Straßenfesten. Diese
Veranstaltungen zeichnen sich durch eine große Beliebtheit in der Bevölkerung
aus. In Anbetracht der großen Besucherzahlen kann auch davon ausgegangen
werden, dass diese Veranstaltungen von vielen Besuchern aus den umliegenden
Stadtteilen und Gemeinden besucht werden. Nach Schätzung der örtlichen
Werbegemeinschaften werden jeweils bis zu 5.000 Besucher erwartet. Insoweit ist
auch davon auszugehen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der
ursächlichen Veranstaltung und der beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Die
Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass nur ein geringer Anteil
der Besucher der jeweiligen Veranstaltung auch die Ladenöffnung nutzt und zu Kunden
des örtlichen Einzelhandels wird.
In
Anbetracht der Ausstrahlungswirkung der v.g. Veranstaltungen erscheint es auch
als angemessen, auf eine räumliche Beschränkung der Freigabe als
verkaufsoffener Sonntag zu verzichten. Die für eine Ladenöffnung in Frage
kommenden Ladenlokale liegen in räumlicher Nähe zur ursächlichen Veranstaltung
oder zumindest an den Zugangswegen, die von den Besuchern der Veranstaltung
genutzt werden.
Somit
ist das erforderliche Interesse an der Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage
gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gegeben.
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Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Keine
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass
Alternativen:
Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird
abgelehnt.