Betreff
Einführung einer Baumschutzsatzung
Vorlage
SB11/0915/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt die Einführung einer Baumschutzsatzung ab.


Sachverhalt:

 

Die Fraktion der UWG hatte zur Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 07.11.2018 den Antrag gestellt, die Verwaltung mit der Erstellung einer Baumschutzsatzung zu beauftragen. Der Ausschuss ist dem Antrag mehrheitlich gefolgt und hat die Verwaltung beauftragt, eine Baumschutzsatzung unter Berücksichtigung der von der Verwaltung im Jahr 2014 vorgelegten Version zu entwerfen. Eine Prüfung des damaligen Entwurfes hat aus Sicht der Verwaltung kein Erfordernis für eine inhaltliche Anpassung zum Ergebnis, da sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse für eine Änderung des Satzungstextes ergeben haben.

 

Bei der vorliegenden Fassung wird eine geplante oder bereits durchgeführte Baumfällung durch den Grundstückseigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten bei der Verwaltung lediglich angezeigt. Eine Genehmigung der Fällung durch die Verwaltung ist demnach nicht erforderlich. Hiermit unterscheidet sich der Entwurf von den gängigen Baumschutzsatzungen, nach denen eine Fällung erst nach Genehmigung durch die Verwaltung erlaubt ist.

  

In Nordrhein-Westfalen gelten Baumschutzsatzungen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§30 BauGB), soweit diese nicht eine kleingärtnerische, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festlegen. Bei der Entscheidung über die Einführung einer Baumschutzsatzung sind die Konsequenzen für den Bürger, das Verwaltungshandeln und nicht zuletzt für den Baumbestand zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Vorgaben einer Baumschutzsatzung stellen für viele Bürger einen Eingriff in Ihre Eigentumsrechte dar, der die Selbstverantwortung des Eigentümers in einem unverhältnismäßigen Umfang einschränkt.

 

Für die Verwaltung entsteht auch im Fall der vorliegenden „Anzeigensatzung“ ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand für Beratungen, Prüfungen in Bezug auf die Nachpflanzgebote, Festlegung von Ausgleichszahlungen, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten etc. Dieser Aufwand dürfte für die Verwaltung und die Bürger nicht geringer sein als bei einer klassischen anerkannten Baumschutzsatzung. Die Bearbeitung kann nur durch eine gärtnerische Fachkraft mit einer zusätzlichen Qualifikation für die Beurteilung von Bäumen erfolgen. Darüber hinaus entsteht erfahrungsgemäß ein weiterer Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung von gerichtlichen Verfahren.

 

Auf den städtischen Baumbestand hätte die Einführung einer Baumschutzsatzung keine Auswirkung. Die Stadt Meerbusch unternimmt bereits jetzt große Anstrengungen zum Erhalt und zur Förderung des Baumbestandes. Ständige Kontrollen und umfangreiche Pflegemaßnahmen mit ausgebildeten Fachkräften sowie zahlreiche Neupflanzungen gewährleisten eine nachhaltige Sicherung des Bestandes auf den städtischen Grundstücken. Die in einer Baumschutzsatzung geregelten Nachpflanzgebote werden auf den Grundstücken der Stadt bereits jetzt gewährleistet. Demnach werden alle Baumfällungen grundsätzlich durch Neupflanzungen ersetzt. Der Nachweis hierüber erfolgt seit dem Jahr 2012 über eine jährliche  Baumbilanz. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Verwaltung in diesem Zeitraum eine über die bestehenden Vorgaben weit hinausgehende Anzahl von Bäumen gepflanzt hat.

 

Weitere Instrumente des Baumschutzes bestehen auch bereits im Rahmen der Bauleitplanung. Hier werden Bäume in Bebauungsplänen aus städtebaulichen und ökologischen Gründen zum Erhalt festgeschrieben bzw. Pflanzgebote für eine gute Durchgrünung festgesetzt. Wird gegen diese Festsetzung vorsätzlich verstoßen, kann die Ordnungswidrigkeit nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Darüber hinaus gibt es einen bestehenden Schutz von ausgewiesenen Naturdenkmälern über das Bundesnaturschutzgesetz. Auch hier können Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden und stellen unter Umständen eine Straftat dar.

 

Abschließend kann festgestellt werden, dass sich die weit überwiegende Anzahl der Meerbuscher Bürger des Stellenwertes von Bäumen für die Umwelt bewusst ist. Es muss aus Sicht der Verwaltung bezweifelt werden, ob eine weitere behördliche Regulierung, die einen zusätzlichen Personaleinsatz in der Verwaltung erfordert, im Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen steht. Aus den genannten Gründen besteht aus Sicht der Verwaltung daher weiterhin keine hinreichende Notwendigkeit für die Einführung einer Baumschutzsatzung in Meerbusch.

 

Die Verwaltung weist abschließend nochmals darauf hin, dass für die mit Einführung einer Baumschutzsatzung zwangsläufig verbundenen Ortsbesichtigungen, Überprüfungen und Kontrollen keine personellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit von Fahrzeugen auf dem Baubetriebshof bereits jetzt derart eingeschränkt, dass zusätzliche Fahrten nicht in jedem erforderlichen Fall gewährleistet werden könnten.

 

Im Falle der Einführung einer Baumschutzsatzung würden demnach jährlich zusätzliche Personal- und Fahrtkosten in Höhe von 33.450 € entstehen. Darüber hinaus wären für die Beschaffung eines Fahrzeuges sowie die Einrichtung des Arbeitsplatzes einmalig Investitionskosten von 24.050,- € erforderlich. Die genannten finanziellen Auswirkungen wären im Haushaltsplan 2020 zu berücksichtigen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

 

 

 

Die Ablehnung einer Baumschutzsatzung hätte keine Auswirkung auf den Haushalt

 


Alternativen:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die als Anlage beigefügte Satzung zum Schutz von Bäumen im Stadtgebiet zu beschließen.