Betreff
Stellungnahme der Stadt Meerbusch zum 1.Entwurf des Netzentwicklungsplanes Strom 2030 Version 2019
Vorlage
DezIII/0912/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt folgende Stellungnahme zum 1. Entwurf des NEP Strom 2030 Version 2019:

 

Die Defizite der bisherigen NEP 2012, NEP 2013, NEP 2014, NEP 2015 und NEP 2017 werden im 1. Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2030 (-2019) weiterhin fortgeführt. Die Stadt Meerbusch hält dafür ihre bisherigen Einwendungen ausdrücklich aufrecht.

 

In den vorherigen Stellungnahmen hat die Stadt Meerbusch insbesondere gefordert, Alternativen zu den entsprechenden Netzverknüpfungspunkten zu prüfen, um mit einem Vorhaben in konfliktärmere Gebiete ausweichen zu können und vor allem dem Schutzgut Mensch, besonders in Hinblick auf die menschliche Gesundheit, Rechnung zu tragen.

 

Dies mag zwar bei der Festlegung der neuen Netzverknüpfungspunkte  der Fall sein, bei der Festlegung des NVP Osterath fand jedoch keine Alternativprüfung statt (siehe Verfassungsbeschwerde der Stadt Meerbusch vom 17.05 2013).

 

Die Feststellung des Übertragungsnetzbetreibers Amprion zur netzplanerischen Begründung des Projektes DC2:HGÜ-Verbindung von NRW nach Baden-Württemberg:

 

Zur Wahrung der Versorgungssicherheit in den Ballungsräumen in Südwestdeutschland wird zusätzliche Transportkapazität aus dem Norden Deutschlands benötigt, die u.a durch dieses Projekt realisiert wird.  Darüber hinaus erfordert der absehbare massive Zubau an Offshore-Windleistung in der Nordsee einen Netzausbau zur Abführung des Leistungsüberschusses aus dem nordwestlichen Niedersachsen, welche durch die Erweiterung in Richtung Nordseeküste realisiert wird (siehe DC1)“,

 

findet zwar die Billigung der Stadt Meerbusch, die Zweiteilung der HGÜ in die Maßnahmen DC1 und DC2 ist jedoch aus Sicht der Stadt Meerbusch nicht ausreichend begründet. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum das Ultranet nicht wie andere HGÜ-Leitungen als Erdkabel geplant wird. Gerade in den laufenden Bundesfachplanungsverfahren zeigt sich, dass gerade die Freileitung und wenig erforschte, als Zubeseilung/Hybridleitung vorgesehene DC 2 HGÜ-Verbindung in der Bürgerschaft auf hohe Ablehnung stößt.

 

Erst recht ist nicht nachvollziehbar, dass die Übertragungsnetzbetreiber dann weiterhin mit großindustriellen Konverteranlagen im dichtbesiedelten Raum planen dürfen, ohne dass hierfür seitens der Netzbetreiber entsprechende eindeutige objektive Forschungen über die Unbedenklichkeit vorgelegt wurden und klare gesetzliche Vorgaben und Abstandsregeln existieren. Bevor der Gesetzgeber zur Lokalisierung der Netzverknüpfungspunkte und Konverteranlagen keine transparenteren und akzeptablen Grenzwerte und Regeln speziell für die Höchstenergieumrichter geschaffen hat, kann keine Bestätigung NEP Strom 2030, Version 2019 durch die Bundesnetzagentur erfolgen und somit nicht vom Bundesgesetzgeber umgesetzt werden.

 

Die Stadt Meerbusch behält sich insoweit wie bisher alle Rechte vor und wird sich zum Schutz ihrer eigenen Rechte und Einrichtungen nicht scheuen, diese auch zum Wohle ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und der Umwelt durch alle Instanzen einzuklagen.

 


Sachverhalt:

 

Der von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) erarbeitete Entwurf des Szenariorahmens 2030, Version 2019, wurde durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Grundlage für den Netzentwicklungsplan 2030  im Jahr 2018 genehmigt

 

Nach der Genehmigung des Szenariorahmens hat die ÜNB  den ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans veröffentlicht und mit  der Konsultation der Öffentlichkeit am 4. Februar 2019 begonnen.  Die anschließende Überarbeitung und Veröffentlichung des zweiten Entwurfs erfolgt im Frühjahr 2019. Im weiteren Prozess wird die BNetzA den zweiten Entwurf gemeinsam mit dem Umweltbericht im Frühjahr/Sommer 2019 zur öffentlichen Konsultation stellen. Die Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die BNetzA erfolgt dann spätestens Ende 2019. 

 

Der erste Entwurf des aktuellen Netzentwicklungsplans Strom listet Maßnahmen auf, die aus Sicht der vier ÜNB zur bedarfsgerechten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Stromnetzes bis zu den Zieljahren 2030 und 2035 notwendig sind.

 

Die Bundesnetzagentur führt zur Vorbereitung eines Bundesbedarfsplans erneut eine Strategische Umweltprüfung durch. Sie hat zu Beginn der Umweltprüfung einen Untersuchungsrahmen entworfen.

 

Der Entwurf enthält unter anderem Informationen zum Umfang und Detaillierungsgrad der Angaben, die in den späteren Umweltbericht aufzunehmen sind (sogenanntes Scoping, § 39 UVPG).

 

In den vergangenen Durchgängen wurde die Methodik der Strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan im Wesentlichen beibehalten und nur graduell angepasst. Die Veränderungen zielen vor allem darauf ab, den Vergleich zwischen alternativen Maßnahmen zu verbessern, die von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) in den Netzentwicklungsplänen vorgeschlagen werden. Sie sollen eine verlässlichere Prognose über die zu erwartenden Umweltauswirkungen ermöglichen.

 

Änderungen ergeben sich im vorliegenden Entwurf des Untersuchungsrahmens unter anderem hinsichtlich

·         der Untersuchungsräume, in denen Umweltauswirkungen betrachtet werden sollen,

·         der Abbildung von Umweltzielen über Flächenkategorien,

·         einer Berücksichtigung unterschiedlicher Ausbauformen, die von den ÜNB im Netzentwicklungsplan Strom angeben werden,

·         einer Betrachtung der in den Untersuchungsräumen vorkommenden Vorbelastungen und Umweltprobleme sowie

·         einer Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den Umweltschutzgütern sowie des neuen Schutzguts Fläche.

 

Mitte 2013 haben Bundestag und Bundesrat den ersten Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz) auf Basis  des NEP 2012 verabschiedet, der im Dezember 2015 auf Basis des NEP 2014 novelliert wurde (die Stadt Meerbusch hat hierfür eine ausführliche Stellungnahme abgegeben). Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der beiden HGÜ-Leitungen, die durch das Stadtgebiet Meerbusch verlaufen (DC1 und DC2), wurde geprüft und ist als ein „europäisches Vorhaben von gemeinsamen Interesse“ (PCI) festgelegt worden. Einwände der Stadt  Meerbusch gegen den Bedarf dieser Leitungen und den  Bau des Konverters  sind in bereits abgegebenen  Stellungnahmen vorgetragen worden.

 

Alle Meerbusch betreffenden  Netzverstärkungsmaßnahmen (EnLag-Maßnahmen), z.B. Neubau in der bestehenden Trasse (Osterath- Gohrpunkt), Umbeseilung (Utfort-Osterath, sind bereits genehmigt oder im Bau. In dem ersten Entwurf des NEP 2030  (2019) sind keine neuen  Maßnahmen vorgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der beschriebenen Neuerungen, Änderungen und der eigenen Betroffenheit sowie der erneut bestätigten HGÜ-Leitungen schlägt die Verwaltung vor, zum 1. Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2019-2030 eine Stellungnahme wie im Beschluss vorgeschlagen abzugeben, die im Wesentlichen die bisherigen nach wie vor geltenden Einwendungen aus den früheren Stellungnahmen ausdrücklich aufrechterhält.

 

Diese Stellungnahme wurde vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses inzwischen fristgerecht eingereicht.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Keine.

 


Alternative:

Es wird keine Stellungnahme abgegeben.