Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt folgende Stellungnahme zum 1. Entwurf des NEP Strom 2030 Version 2019:
Die Defizite der bisherigen NEP 2012, NEP 2013,
NEP 2014, NEP 2015 und NEP 2017 werden im 1. Entwurf des Netzentwicklungsplans
Strom 2030 (-2019) weiterhin fortgeführt. Die Stadt Meerbusch hält dafür ihre
bisherigen Einwendungen ausdrücklich aufrecht.
In den vorherigen Stellungnahmen hat die Stadt Meerbusch insbesondere gefordert, Alternativen zu den entsprechenden Netzverknüpfungspunkten zu prüfen, um mit einem Vorhaben in konfliktärmere Gebiete ausweichen zu können und vor allem dem Schutzgut Mensch, besonders in Hinblick auf die menschliche Gesundheit, Rechnung zu tragen.
Dies mag zwar bei der Festlegung der neuen Netzverknüpfungspunkte der Fall sein, bei der Festlegung des NVP Osterath fand jedoch keine Alternativprüfung statt (siehe Verfassungsbeschwerde der Stadt Meerbusch vom 17.05 2013).
Die Feststellung des Übertragungsnetzbetreibers Amprion zur netzplanerischen Begründung des Projektes DC2:HGÜ-Verbindung von NRW nach Baden-Württemberg:
„Zur Wahrung der Versorgungssicherheit in den Ballungsräumen in Südwestdeutschland wird zusätzliche Transportkapazität aus dem Norden Deutschlands benötigt, die u.a durch dieses Projekt realisiert wird. Darüber hinaus erfordert der absehbare massive Zubau an Offshore-Windleistung in der Nordsee einen Netzausbau zur Abführung des Leistungsüberschusses aus dem nordwestlichen Niedersachsen, welche durch die Erweiterung in Richtung Nordseeküste realisiert wird (siehe DC1)“,
findet zwar die Billigung der Stadt Meerbusch, die Zweiteilung der HGÜ in die Maßnahmen DC1 und DC2 ist jedoch aus Sicht der Stadt Meerbusch nicht ausreichend begründet. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum das Ultranet nicht wie andere HGÜ-Leitungen als Erdkabel geplant wird. Gerade in den laufenden Bundesfachplanungsverfahren zeigt sich, dass gerade die Freileitung und wenig erforschte, als Zubeseilung/Hybridleitung vorgesehene DC 2 HGÜ-Verbindung in der Bürgerschaft auf hohe Ablehnung stößt.
Erst recht ist nicht nachvollziehbar, dass die Übertragungsnetzbetreiber dann weiterhin mit großindustriellen Konverteranlagen im dichtbesiedelten Raum planen dürfen, ohne dass hierfür seitens der Netzbetreiber entsprechende eindeutige objektive Forschungen über die Unbedenklichkeit vorgelegt wurden und klare gesetzliche Vorgaben und Abstandsregeln existieren. Bevor der Gesetzgeber zur Lokalisierung der Netzverknüpfungspunkte und Konverteranlagen keine transparenteren und akzeptablen Grenzwerte und Regeln speziell für die Höchstenergieumrichter geschaffen hat, kann keine Bestätigung NEP Strom 2030, Version 2019 durch die Bundesnetzagentur erfolgen und somit nicht vom Bundesgesetzgeber umgesetzt werden.
Die Stadt Meerbusch behält sich insoweit wie bisher alle Rechte vor und wird sich zum Schutz ihrer eigenen Rechte und Einrichtungen nicht scheuen, diese auch zum Wohle ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und der Umwelt durch alle Instanzen einzuklagen.
Sachverhalt:
Der von den
Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) erarbeitete Entwurf des Szenariorahmens 2030,
Version 2019, wurde durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Grundlage für den
Netzentwicklungsplan 2030 im Jahr 2018
genehmigt
Nach der Genehmigung des Szenariorahmens hat die ÜNB den ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans veröffentlicht und mit der Konsultation der Öffentlichkeit am 4. Februar 2019 begonnen. Die anschließende Überarbeitung und Veröffentlichung des zweiten Entwurfs erfolgt im Frühjahr 2019. Im weiteren Prozess wird die BNetzA den zweiten Entwurf gemeinsam mit dem Umweltbericht im Frühjahr/Sommer 2019 zur öffentlichen Konsultation stellen. Die Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die BNetzA erfolgt dann spätestens Ende 2019.
Der erste Entwurf des aktuellen Netzentwicklungsplans Strom
listet Maßnahmen auf, die aus Sicht der vier ÜNB zur bedarfsgerechten
Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Stromnetzes bis zu den
Zieljahren 2030 und 2035 notwendig sind.
Die Bundesnetzagentur führt zur Vorbereitung eines
Bundesbedarfsplans erneut eine Strategische Umweltprüfung durch. Sie hat zu
Beginn der Umweltprüfung einen Untersuchungsrahmen entworfen.
Der Entwurf enthält unter anderem Informationen zum Umfang
und Detaillierungsgrad der Angaben, die in den späteren Umweltbericht
aufzunehmen sind (sogenanntes Scoping, § 39 UVPG).
In den vergangenen Durchgängen wurde die Methodik der
Strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan im Wesentlichen beibehalten
und nur graduell angepasst. Die Veränderungen zielen vor allem darauf ab, den
Vergleich zwischen alternativen Maßnahmen zu verbessern, die von den
Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) in den Netzentwicklungsplänen vorgeschlagen
werden. Sie sollen eine verlässlichere Prognose über die zu erwartenden
Umweltauswirkungen ermöglichen.
Änderungen ergeben sich im vorliegenden Entwurf des Untersuchungsrahmens
unter anderem hinsichtlich
·
der Untersuchungsräume, in denen Umweltauswirkungen betrachtet
werden sollen,
·
der Abbildung von Umweltzielen über Flächenkategorien,
·
einer Berücksichtigung unterschiedlicher Ausbauformen, die von den
ÜNB im Netzentwicklungsplan Strom angeben werden,
·
einer Betrachtung der in den Untersuchungsräumen vorkommenden
Vorbelastungen und Umweltprobleme sowie
·
einer Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den
Umweltschutzgütern sowie des neuen Schutzguts Fläche.
Mitte 2013 haben Bundestag und Bundesrat den ersten
Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz) auf Basis des NEP 2012 verabschiedet, der im Dezember
2015 auf Basis des NEP 2014 novelliert wurde (die Stadt Meerbusch hat hierfür
eine ausführliche Stellungnahme abgegeben). Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der beiden
HGÜ-Leitungen, die durch das Stadtgebiet Meerbusch verlaufen (DC1 und DC2),
wurde geprüft und ist als ein „europäisches Vorhaben von gemeinsamen Interesse“
(PCI) festgelegt worden. Einwände der Stadt
Meerbusch gegen den Bedarf dieser Leitungen und den Bau des Konverters sind in bereits abgegebenen Stellungnahmen vorgetragen worden.
Alle Meerbusch betreffenden
Netzverstärkungsmaßnahmen (EnLag-Maßnahmen), z.B. Neubau in der bestehenden
Trasse (Osterath- Gohrpunkt), Umbeseilung (Utfort-Osterath, sind bereits
genehmigt oder im Bau. In dem ersten Entwurf des NEP 2030 (2019) sind keine neuen Maßnahmen vorgesehen.
Unter
Berücksichtigung der beschriebenen Neuerungen, Änderungen und der eigenen
Betroffenheit sowie der erneut bestätigten HGÜ-Leitungen schlägt die Verwaltung
vor, zum 1. Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2019-2030 eine
Stellungnahme wie im Beschluss vorgeschlagen abzugeben, die im Wesentlichen die
bisherigen nach wie vor geltenden Einwendungen aus den früheren Stellungnahmen
ausdrücklich aufrechterhält.
Diese Stellungnahme wurde
vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses inzwischen fristgerecht
eingereicht.
Finanzielle
Auswirkung:
Keine.
Alternative:
Es wird keine Stellungnahme abgegeben.