Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/309/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der im Entwurf beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Vekaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).

 


Sachverhalt:

Der Verwaltung liegt ein Antrag des Werbe- und Interessenring Osterath e.V. vom 12.03.2012 vor. Dort findet am Sonntag, 20.05.2012, der Bauern- und Handwerkermarkt statt. Im Zuge dieser Veranstaltung soll auch ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden. .

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) dürfen Verkaufsstellen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des o.a. Gesetzes an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Nach § 6 Abs. 4 o.a. Gesetzes wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.

 

Eine Beteiligung von auf Kreisebene zuständigen Gliederungen betroffener Gewerkschaften, Einzelhandelsverbänden etc. ist nach aktueller Rechtslage nicht vorgesehen.

 

 

Eine vorherige Behandlung des v.g. Antrages im Haupt- und Finanzausschuss war nicht möglich, weil der Rat bei einer Vorberatung in der nächsten Sitzung des Fachausschusses am 10.05.2012 eine abschließende Entscheidung erst nach dem Termin für den verkaufsoffenen Sonntag treffen könnte.

 


Lösung:

 

Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag dargestellt, zu entscheiden.