Beschlussvorschlag:

 

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Der Rat stimmt

 

a)      dem Entwurf des Austausch- und Nutzungsvertrages mit Beleihung Stadt Meerbusch ./. Betreibergesellschaft Waldbetriebe Haus Meer GmbH sowie

 

b)       den öffentlichen Teilen des  Nutzungssicherungsvertrages Stadt Meerbusch ./. Friedrich Freiherr von der Leyen in der vorliegenden Vertragsfassung zu.

 

  1. Der Rat beschließt die anliegende Nutzungsordnung für den Bestattungswald Meerbusch einschließlich der Anlagen (Übersichtskarte, Austausch- und Nutzungsvertrag mit Beleihung, Entgeltliste) als Satzung.

 


Sachverhalt:

 

Baron Friedrich Freiherr von der Leyen beabsichtigt die Einrichtung eines Bestattungswaldes auf einer in seinem Eigentum befindlichen Waldfläche im Meerer Busch. Der Rat der Stadt hatte die Verwaltung in der Sitzung am 25.06.2015 erstmalig beauftragt, diesbezügliche Vertragsverhandlungen mit Freiherr von der Leyen und der FriedWald GmbH aufzunehmen.

Die Verwaltung hatte in den Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses am 07.09.2016 und des Rates am 29.09.2016 über den Stand der Vertragsverhandlungen berichtet und wurde mit der Fortsetzung der Verhandlungen auf Grundlage der bis dahin erzielten Ergebnisse beauftragt. Im Januar 2017 hat Freiherr von der Leyen der Verwaltung mitgeteilt, dass die FriedWald GmbH als potentieller Betreiber des Bestattungswaldes ausscheidet und an deren Stelle die Betreibergesellschaft Waldbetriebe Haus Meer GmbH unter der Geschäftsführung von Jeanette Freifrau von der Leyen tritt. Die Verwaltung hat die Verhandlungen dann unter den veränderten Voraussetzungen fortgesetzt und dem Rat in der Sitzung am 27.04.2017 die mit den Vertragspartnern abgestimmten Vertragsentwürfe vorgelegt.

 

Nach Zustimmung durch den Rat wurde der in der Ratssitzung gleichfalls vorgestellte Entwurf einer Friedhofssatzung (Nutzungsordnung) an die Genehmigungsbehörde des Kreises gesendet, mit der Bitte um Prüfung, ob auf dieser Grundlage ein formeller genehmigungsfähiger Antrag auf Einrichtung eines Bestattungswaldes gestellt werden kann.

 

Die Kreisbehörde hat hierzu keine grundlegenden Bedenken geäußert. Im Hinblick auf die Vorgaben des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) sowie des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurden lediglich drei inhaltliche Anpassungen vorgenommen, die sich auch auf den Austausch- und Nutzungsvertrag, den Nutzungssicherungsvertrag sowie die Satzung auswirken.

 

1. In der Satzung muss nunmehr auch die Höhe der Entgelte geregelt werden.

2. Zum Schutz des Grundwassers ist ein ausreichender Abstand zwischen der Grabsohle und dem

    höchsten Grundwasserstand zu gewährleisten. Die Grabsohle darf demnach nicht tiefer als 35,5 m

    NHN (Normalhöhenull) liegen.

3. Die Stadt beauftragt das Unternehmen Waldbetriebe Haus Meer GmbH im Wege der Beleihung durch den Austausch- und Nutzungsvertrag, der Anlage der Nutzungsordnung (Satzung) wird.

 

Zu 1.: Die Entgeltfestsetzung ist in § 4 der Satzung sowie Ziffer IV.2 des Entwurfes des Austausch- und Nutzungsvertrages aufgenommen worden. Die Entgeltliste ist als Anlage zur Nutzungsordnung aufgenommen worden.

 

Zu 2.: Durch den von der Kreisbehörde geforderten Mindestabstand zwischen Grabsohle und Grundwasser wäre die mögliche Bestattungsfläche bei einer Bestattung in Urnen in einem erheblichen Maß verringert worden. Daher und auch aufgrund der mit dem Rhein-Kreis erörterten speziellen Voraussetzungen des  § 1 Abs. 4 Satz 2 i. V.m. § 1 Abs. 6 des Bestattungsgesetzes hat sich auch die Betreibergesellschaft entschieden, die Asche der Verstorbenen ohne Aschekapsel beizusetzen. Bei diesem Verfahren wird die Asche der Verstorbenen ohne ein Behältnis in geringerer Tiefe in den Boden eingebracht. 

 

Zu 3.: Die Stadt beauftragt das Unternehmen Waldbetriebe Haus Meer GmbH nunmehr klarstellend förmlich im Wege der Beleihung mit der Errichtung und dem Betrieb des Bestattungswaldes. Auch dies ist im Gegensatz zur früheren  Rechtslage und Praxis anderer Bestattungswälder Folge des § 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW. Danach dürfen Gemeinden Errichtung und Betrieb auch von Begräbniswäldern nur noch im Wege der förmlichen Beleihung unter den speziellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 u 6 BestG an Private Rechtsträger als übernehmende Stelle übertragen. Dies geschieht hier in Form eines  öffentlich-rechtlichen Vertrages, nämlich des Austausch- und Nutzungsvertrages. Rechtsfolge dieser Beleihung ist dann auch kraft Gesetzes, vgl. § 1 Abs. 8 BestG, dass der private Betreiber der Rechtsaufsicht  der Gemeinde untersteht. Diese erlässt dann kraft Gesetzes, allerdings nur im Einvernehmen mit dem übernehmenden Betreiber auch die Satzung. Die übernehmende Stelle als Beliehene stellt die Gemeinde damit  schon  laut Gesetz von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht werden. Im Übrigen enthält der Beleihungs-Vertrag noch zusätzlich die bereits beschlossenen zahlreichen Sicherungen und Nebenbestimmungen im Interesse der Stadt und Nutzer.

 

Alle genannten nachträglichen Anpassungen sind in den beigefügten Verträgen sowie in der Satzung zur besseren Orientierung farbig unterlegt.

 

Daneben sind einige kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen worden, die inhaltlich unbedeutend sind.

Die Kreisbehörde hat zu den angepassten Entwürfen der Satzung sowie der Verträge ausdrücklich keinerlei  Bedenken mehr geäußert und der weiteren geplanten Vorgehensweise zugestimmt (s. Anlage 6). Gemäß § 2 BestG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr auch sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Dies hat der Rhein-Kreis nach ausführlicher Prüfung seiner Fachdienststellen somit in Aussicht gestellt.

 

Demnach wird die Stadt Meerbusch nach der Zustimmung durch den Rat zu den Verträgen und dem Beschluss der Satzung mit Anlagen nach  Unterzeichnung der Verträge durch die Vertragspartner einen formellen Antrag zur Einrichtung des Bestattungswaldes bei der Genehmigungsbehörde des Kreises stellen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Der für die Stadt als Friedhofsträger entstehende Aufwand wird durch die Entschädigungen gemäß dem Austausch- und Nutzungsvertrag pauschal abgeglichen. Auf Grund der 99-jährigen Vertragsdauer können mögliche langfristige Auswirkungen natürlich nicht abschließend prognostiziert werden.

 


Alternativen:

 

./.