Betreff
Eintragung eines Baudenkmals, Kath. Kindergarten St. Franziskus in Meerbusch Strümp
Vorlage
FB4/0770/2018/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kulturausschuss beschließt, dass der kath. Kindergarten St. Franziskus unter der lfd. Nr. 144 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wird.

Der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, vertritt die Auffassung, dass das oben genannte Objekt gem. § 2 DSchG NRW ein Denkmal ist.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) sind Denkmale in die Denkmalliste einzutragen.

Gem. § 9 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch entscheidet der Kulturausschuss über die Eintragung von Denkmalen in die Denkmalliste.

Das gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW qualifizierte Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, vom 30. Mai 2017 stellt die Denkmaleigenschaften gem. § 2 DSchG NRW fest.

An der Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, hier architektur- und ortsgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.

Der Kindergarten in Meerbusch Strümp ist bedeutend für die Geschichte der Menschen und der Städte und Siedlungen, da es sich hierbei um den einzigen realisierten Kindergarten des renommierten Architekten Bernhard Pfau handelt, dem es gelang, einen kindgerechten, architektonisch qualitätvollen Bau zu schaffen, der den pädagogischen Anforderungen der Zeit entsprach und diese auf anschauliche Weise vermittelt.

 

Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland ist beigefügt.

 

Standort des Kindergartens: Paul-Jülke-Str. 1 in 40670 Meerbusch Strümp

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine

 


Alternativen:

 

keine