Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt Meerbusch, die beigefügte Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung
für die städtische Musikschule (Anlage 1) zu beschließen.
Sachverhalt:
Mit einer Neufassung der
Benutzungs-und Gebührensatzung werden folgende Ziele verfolgt:
- Anhebung
der Unterrichtsgebühren um rund 5 %
- Anpassung
der Gebührensatzung vom 09. Juni 2006
- Flexibilisierung
der Unterrichtsformen und – dauern
- Förderung
des gemeinsamen Musizierens von Anfang an
- Stärkung
der Ensemble- und Orchesterstruktur
- Verbesserung
der Kooperationsmöglichkeiten mit den allgemeinbildenden Schulen
- Anpassung
der Erwachsenengebühren
Die
Gebührensatzung in der jetzt geltenden Form wurde am 09. Juni 2006 vom Rat der
Stadt Meerbusch beschlossen und trat am 01. Oktober 2006 in Kraft. Es folgten
sechs Änderungen in den Jahren 2007 bis 2017 insbesondere aufgrund der vom Rat
beschlossenen Gebührenerhöhungen, zuletzt die 5%ige Erhöhung mit
Gültigkeit ab 01. Oktober 2017. Die
letzten strukturellen Änderungen wurden im Jahr 2011 eingeführt mit der vom 1.
Oktober 2011 an geltenden Fassung, entsprechend der 3. Änderung vom 17.12.2010.
Die
neueren Entwicklungen insbesondere im Bereich der Kooperationen mit den
allgemeinbildenden Schulen, aber auch die allgemeinen gesellschaftlichen
Entwicklungen und die pädagogischen Erfahrungen im Unterrichtsalltag machen
eine Überarbeitung und Anpassung der Satzung erforderlich. Ein Vergleich mit
Gebührensatzungen anderer öffentlich-rechtlicher Musikschulen des
Landesverbandes NRW bestätigt diese Notwendigkeit.
Mit
der neuen Satzung werden flexiblere Unterrichtsformen und –dauern ermöglicht.
Die bisherige Einteilung in 25- oder 50-Minuten-Einheiten wird ersetzt durch
Einheiten von 30, 45 und 60 Minuten. Der Einzelunterricht wird anstelle des
bisherigen Gruppenunterrichtes ergänzt um den sogenannten Kombi-Unterricht. Der
Kombi-Unterricht ist eine neue, pädagogisch jedoch bereits vielfältig erprobte
Unterrichtsform, in der Einzel- und Gruppenunterricht miteinander flexibel
verbunden werden. Das gemeinsame Lernen und Musizieren der Schüler in der
Gruppe und das individuelle Lernen werden dabei gleichermaßen berücksichtigt.
Der Unterricht wird zur Lernwelt als soziales System, in dem Schüler mit- und
voneinander lernen und mit dem Lehrer eine musikalische „Community of practice“
bilden (vgl. Prof. Peter Röbke, Institut für Musikpädagogik, Universität für
Musik und Darstellende Kunst Wien, „Vom wilden Lernen“, Schott-Verlag 2009).
Die Schüler sollen damit von Anfang an zum gemeinsamen Musizieren motiviert,
darin angeleitet und so auf die Teilnahme in Ensembles, Bands und Orchestern
vorbereitet werden.
Die
neuen Gebühren enthalten in den meisten Fällen eine Steigerung um 5 %. Eine
darüber hinaus gehende Steigerung erfolgt unter § 4, 2.2 Musikalische
Grundausbildung aufgrund des Vergleichs mit umliegenden Musikschulen. Hier lag
Meerbusch bisher deutlich unter den Gebühren anderer kommunaler Musikschulen
(siehe Anlage 3, Gebührenvergleich öffentlich-rechtliche Musikschulen der
Region). Die Unterrichtszeit wird hier verkürzt von 50 auf 45 Minuten. Die
tatsächliche Erhöhung liegt bei 2,80 € pro Monat pro Teilnehmer.
Unter
§ 4, 3.12 (45-Minuten-Einheit statt 50 Minuten) ist lediglich eine 3,5%ige
Steigerung vorgesehen. Dieser Gebührentatbestand betrifft eine deutlich
geringere Anzahl von Schülern. Die längere Unterrichtsdauer ist in der Regel
fortgeschrittenen und besonders förderungswürdigen Schülern vorbehalten.
Durch
die Mischkalkulation wird das Haushaltsziel einer insgesamt 5%igen
Gebührensteigerung mindestens erreicht.
Um
eine größere Kompatibilität mit den allgemeinbildenden Schulen z. B. im
Hinblick auf den angestrebten „Drehtürunterricht“ zu erreichen, aber auch um
der Erfahrung und Gewohnheit der Schüler aus ihrem Schulalltag entgegen zu
kommen, wird anstelle der 50-Minuten-Einheit eine 45-Minuten-Einheit
angeboten. Die Einheit von 25 Minuten
wöchentlich wird ersetzt durch eine 30- Minuten-Einheit.
Bei
den Gebühren für Instrumental-, Vokal- und Kompositionsunterricht wird künftig
auf die Unterscheidung zwischen Tasteninstrumenten und anderen Fächern
verzichtet. Stattdessen wird eine neue Nutzungsgebühr eingeführt, um die
Beschaffungs- und Wartungskosten für musikschuleigene Instrumente (Klaviere,
Harfen, Schlagwerk) abzufedern.
§
10 „Eintrittsgebühren bei Veranstaltungen“ wird aus der Satzung gestrichen. Für
öffentliche Veranstaltungen, die nicht einen rein pädagogischen Charakter
haben, sondern sich durch ihren Charakter und ihrer Qualität an ein breites
Publikum richten, wird künftig ein Eintritt gemäß der jeweiligen Art der Veranstaltung
und dem jeweiligen Kostenaufwand ermittelt und festgelegt. Dies ist
vergleichbar mit dem Verfahren bei zeitlich befristeten Projekten der
Musikschule, für die jeweils entsprechende Projektgebühren berechnet werden (z.
B. Musikküken, Instrumentenkarussell, Workshops). Es entfällt damit auch die
bisher für alle Veranstaltungen im obigen Sinne geltende Ermäßigungs- und
Gutscheinregelung für gebührenpflichtige Musikschul-Teilnehmer sowie deren
aufwändige verwaltungstechnische Abwicklung. Ermäßigungen können künftig
weiterhin in angemessenem Umfang gewährt werden. Diese sind dann jeweils pro
Veranstaltung festzulegen.
Die
Gebühren für Erwachsene unter § 5 wurden überarbeitet und neu berechnet.
Grundlage ist der Personalaufwand des pädagogischen Personals pro
Jahreswochenstunde auf Basis des Haushaltsansatzes 2018/ Produkt 040.263.010/
Musikschule (Personalaufwendungen in Höhe von 1.255.800€ abzüglich der Kosten
für Verwaltungsmitarbeiter laut Berichtsbogen 2017 in Höhe von 74.596€). Im
Einzelunterricht für Erwachsene § 5 1.1 werden künftig ebenfalls Einheiten von
30 und 45 Minuten wöchentlich angeboten, anstelle der bisherigen 25- und 50-
Minuten-Einheiten. Der Gruppenunterricht für Erwachsene § 5 1.2 wird nur noch
in 45-Minuten-Einheiten angeboten.
Personalaufwand
pädagogisches Personal |
Jahreswochenstunden
(Berichtsbogen
2017) |
Personalaufwand
pädagogisches Personal pro Jahreswochenstunde (= 50 Minuten wöchentlich) |
1.181.204 € |
588 |
2.009 € |
Gebührenberechnung
Einzelunterricht Erwachsene unter § 5, 2.1:
Unterrichtsminuten
wöchentlich |
Personalaufwendungen
jährlich |
Personalaufwendungen
monatlich (gerundet) |
50 |
2.009
€ |
167
€ |
45 |
1.808 € |
151 € |
30 |
1.205 € |
100 € |
Bei
der Berechnung der Ensemblegebühren für Erwachsene unter § 5, 2. werden künftig
die Jahresgebühren nach der jeweils durchschnittlichen Teilnehmerzahl
kostendeckend berechnet. Die neue Regelung dient einer deutlichen
Verwaltungsvereinfachung und größerer Kundenfreundlichkeit.
Die
Gebühren für Erwachsene an den umliegenden öffentlichen Musikschulen
(Rhein-Kreis Neuss, Städte Neuss, Dormagen, Düsseldorf und Krefeld) wurden zum
Vergleich herangezogen. Meerbusch liegt nach der geltenden Gebührensatzung
deutlich über den Erwachsenengebühren der umliegenden Musikschulen. Eine
Nachfrage ist in diesem Bereich zwar vorhanden, die hohen Gebühren wirken
jedoch abschreckend auf Interessenten, so dass es nur selten zu einem
Vertragsabschluss kommt. Im Hinblick auf den gesellschaftlichen demographischen
Wandel und unter dem Aspekt des höheren Deckungsbeitrages durch erwachsene
Teilnehmer strebt der neue Satzungsentwurf eine für potenzielle Interessenten
etwas attraktivere Gebührenstruktur an. Die bisherige Praxis, Unterrichtsplätze
an Erwachsene nur bei freien Kapazitäten und nach Abbau der Wartelisten für
Kinder und Jugendliche zu vergeben, wird beibehalten.
Finanzielle
Auswirkung
Die
Gebührenerhöhung wird im Produkt 040.263.010, Sachkonto 4321 0000
Benutzungsgebühren einkalkuliert.
Anlagenverzeichnis:
Finanzielle Auswirkung:
Die
Gebührenerhöhung wird im Produkt 040.263.010, Sachkonto 4321 0000
Benutzungsgebühren einkalkuliert.
Alternativen:
keine