Betreff
Ausbau der Gemeindestraße "Lettweg" in Meerbusch-Büderich
1. Vorstellung der Straßenplanung
2. Einleitungsbeschluß nach § 125 (2) BauGB
Vorlage
FB5/0816/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die vorgestellte Ausbauplanung für Straße „Lettweg“ in Meerbusch-Büderich zustimmend zur Kenntnis und beschließt, die Einleitung des Genehmigungsverfahrens nach § 125 (2) BauGB für die Straße „Lettweg“. Als Form der Bürgerbeteiligung wird eine öffentliche Auslegung (zwei Wochen) mit vorausgehender Anliegerinformation beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Bei der Straße „Lettweg“ handelt es sich um eine Erschließungsanlage, die bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht endgültig hergestellt ist. Die Fahrbahnoberfläche der Straße „Lettweg“ weist einen sehr schlechten Straßenzustand auf. Es ist eine nicht einheitliche Schwarzdecke vorhanden, mit einem zum Teil einseitig angelegten Kies/Schotterstreifen sowie einzelnen Straßenabläufen zur Entwässerung.

Seitens der Eigentümer der anliegenden bebauten Grundstücke ist zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erschließung der betroffenen Grundstücke der Wunsch an die Verwaltung herangetragen worden, die Straße auszubauen.

Da für die erstmalige, endgültige Herstellung der Straße „Lettweg“ kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, ist für den Straßenausbau eine Genehmigung nach § 125 (2) BauGB erforderlich. Um das Baurecht für die Straße „Lettweg“ zu erhalten, muss eine Genehmigung nach § 125 (2) BauGB erwirkt werden.

Für den Straßenausbau bzw. die Neuanlage der Nebenanlagen der Straße „Lettweg“ ist eine Ausbauplanung durch die Verwaltung erstellt worden und dient als Diskussionsgrundlage für die Anliegerbeteiligung:

Standardausbau als verkehrsberuhigter Bereich mit folgendem Querschnitt:

- ca. 4,50 m bis 5,0 m breite Verkehrsfläche in Pflasterbauweise mit Einseitneigung/Entwässerung

  über Bankette.

 

Die Planung wird im Detail in der Ausschusssitzung erläutert.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Durch das Verfahren zur Herstellung des Baurechts nach § 125 (2) BauGB entstehen keine Kosten. Im Haushalt stehen die entsprechenden Mittel für die Erstellung der Erschließungsanlage zur Verfügung. Ebenso sind entsprechende Einnahmen in Höhe von 90 % der beitragsfähigen Ausbaukosten veranschlagt.

 


Alternativen:

 

Kein Ausbau der Straße „Lettweg“ und Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit hohem Unterhaltungsaufwand.