Betreff
Flughafen Düsseldorf, weiteres Vorgehen im Rechtsstreit gegen die Planfeststellung Vorfeld-West
Vorlage
BM/0799/2018
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, im Verwaltungsrechtsstreit  gegen das Land NRW betreffend die Planfeststellung Vorfeld-West für den Flughafen Düsseldorf die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 08.06.2018 zum Aktenzeichen 20 D 83/15.AK durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten und ein anschließendes Revisionsverfahren durchzuführen.

 


Sachverhalt:

 

Mit dem bisher nur im Tenor ersichtlichen Urteil des OVG NRW vom 07.06.2018 (vgl. Anlage) wurde die Klage der Stadt Meerbusch  wegen  der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung von Vorfeldflächen des Verkehrsflughafens Düsseldorf abgewiesen. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen.

 

Die sicherlich umfangreichen Gründe der Entscheidungen der Klagen der Städte Meerbusch, Ratingen und Kaarst sowie von Anwohnern aus der Umgebung des Flughafen Düsseldorf gegen die  Errichtung von weiteren Vorfeldflächen auf dem westlichen Betriebsgelände des Flughafens liegen noch nicht schriftlich vor. Vorab verweise ich auf die ebenfalls anliegende Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes.

 

Würde die Stadt Meerbusch keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht durchführen zu können, würde das Urteil rechtskräftig.

 

Gem. § 133 VwGO besteht die Möglichkeit, die Nichtzulassung einer Revision anzufechten. Die Beschwerde muss aber innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung begründet werden. Dabei muss entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht bezeichnet werden, von der das Urteil des OVG abweicht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Falls das BVerwG der Beschwerde stattgibt, würde ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden.

 

Auch unter Berücksichtigung der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und der zu erwartenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts empfehle ich, die Nichtzulassung anzufechten und das Urteil des OVG nicht rechtskräftig werden zu lassen. Auch wenn regelmäßig nur wenige derartige Nichtzulassungs- und Revisionsverfahren zum Erfolg führen, schlage ich  vor, hier so zu verfahren.

 

Denn auch in der mündlichen Verhandlung hatte ich selbst noch einmal vertiefend dargelegt, wie  massiv bereits bisher die Planungshoheit bzgl. des Baus von Wohngebieten, Kindergärten, Seniorenzentren und anderen schutzbedürftigen Einrichtungen durch den Flugverkehr eingeschränkt ist und  wie unzumutbar das Stadtgebiet von dem durch Ausbauvorhaben des Flughafens möglichen Flugverkehr betroffen wird. Durch die Schaffung der streitbefangenen zusätzlichen Abstellpositionen wird erst die von der früheren luftrechtlichen Genehmigung angenommene Abwicklung der Flugbewegungen machbar. Die zahlreichen abschnittsweisen Baumaßnahmen führen somit  zu einer schleichenden Kapazitätserhöhung, ohne dass umfassende luftverkehrsrechtliche Verfahren  mit  einer sachgerechten Umweltverträglichkeitsprüfung der gesamten Lärm- und Immissionsbelastungen  erfolgten. Hinzu kommt  der Zusammenhang  mit dem bereits schon vor dem hier beklagten Planfeststellungsbeschluss  parallel  auch ausdrücklich schon gestellten Antrag auf weitere massive Kapazitätserhöhung. Dies und  das  von allen Klägern gerügte Unterlassen von Öffentlichkeitsbeteiligungen  bei  erheblich schädlichen Auswirkungen des Flugverkehrs für Mensch und Umwelt will  das OVG NRW aber offensichtlich nicht als Argument gelten lassen. Die Stadt Meerbusch und alle übrigen beteiligten Kläger stellten deshalb am Ende der mündlichen Verhandlung einen ausdrücklichen Beweisantrag, dass erst durch die abschnittsweisen Neubaumaßnahmen die Kapazität der baulichen Anlagen des Flughafens erhöht wurde mit der Folge, dass erst dadurch die genehmigte Anzahl von Flugbewegungen erstmals vollständig genutzt werden könnte. Diesen Antrag hat das OVG jedoch auch  abgelehnt.

 

Ich bin daher der Auffassung, dass dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben werden sollte, den teilweise grundlegenden Rechtsfragen und Verfahrensfehlern höchstrichterlich nachzugehen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 7. der städtischen Zuständigkeitsordnung  ist  der Rat zuständig bei Entscheidungen über Rechtsmittel bei Rechtsstreiten von gesamtstädtischer Bedeutung.

 

Falls der Rat  meinem  Beschlussvorschlag folgt, werde ich Herrn Rechtsanwalt Sommer Berlin erneut  beauftragen. Rechtsanwalt Sommer ist als Experte des Luftverkehrsrechts nicht nur bestens mit den  Vorgängen und diesem Verfahren beim Flughafen Düsseldorf vertraut, sondern er hat auch in der mündlichen Verhandlung beim OVG einen sehr guten Eindruck hinterlassen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Für das Nichtzulassungsverfahren werden, da sowohl das beklagte Land als auch die beigeladene Flughafen Düsseldorf GmbH regelmäßig auch anwaltlich vertreten  gegen die Zulassung argumentieren, Kosten in einer Größenordnung von ca. 10.000,--Euro  erwartet. Diese Kosten können aber selbst  bei Zulassung der Revision noch höher ausfallen, da die Zulassung nicht gewährleistet, dass im Ergebnis die anschließende Revision Erfolg hat. Entsprechende Haushaltsmittel müssten für die kommenden Haushalte ggf. zusätzlich bereitgestellt werden.

 


Alternativen:

 

Die Stadt Meerbusch verzichtet auf Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde.