Betreff
Vertretungsregelung Kindertagespflege
Vorlage
FB2/0796/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt eine Konzeption zum Springermodell zu entwickeln. Darüber hinaus beauftragt der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung auf der Grundlage des vorgestellten Springermodells die notwendigen Mittel im Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 2019 einzuplanen und die Vorbereitungen zu treffen, damit die zeitnahe Umsetzung der Vertretungsregelung möglich ist, sobald die Haushaltsfreigabe für das Jahr 2019 erteilt ist.

 


Sachverhalt:

 

Die Verwaltung wurde in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 23.11.2017 beauftragt, dem Jugendhilfeausschuss bis zur Sommerpause eine Vertretungslösung zur Entscheidung vorzulegen.

Die Vorsitzende des Tagesmütter e.V. hatte im Rahmen einer Bürgeranregung die bestehende Regelung der Verwaltung im Vertretungsfall kritisiert, insbesondere im Hinblick auf den mangelnden Beziehungsaufbau zur Vertretungsperson.

 

Das Jugendamt hat gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Pflicht, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Tageskind sicherzustellen.

Neben der gesetzlichen Verpflichtung ist eine verlässliche Vertretungsregelung mehr denn je eine entscheidende Voraussetzung für Eltern, eine entsprechende Betreuungsform in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zunehmenden Berufstätigkeit beider Elternteile sind die Eltern auf eine verlässliche Alternative bei Ausfall der Tagespflegeperson angewiesen. Viele Eltern verfügen vor Ort gar nicht über ein familiäres Netzwerk und selbst dort, wo dieses vorhanden ist, sind die Großeltern häufig selbst noch berufstätig und stehen somit nur eingeschränkt für eine regelmäßige Betreuung der Enkelkinder zur Verfügung.

 

 

 

 

 

Gemäß der Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen (Hrsg. Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW) sollten folgende Grundsätze für alle Vertretungsregelungen gelten:

 

  • Die Vertretungskraft verfügt über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege.
  • Das Jugendamt stellt sicher, dass die Kinder und ihre Eltern Gelegenheit(en) erhalten, sich für den Fall von Ausfallzeiten mit der Vertretungskraft vertraut zu machen.
  • Soweit die Erlaubnis der Kindertagespflegekraft nicht generell zur Betreuung von bis zu max. fünf Kindern befugt, ist in einer Nebenbestimmung festzuhalten, wie viele Kinder im Vertretungsfalls betreut werden dürfen. Zu beachten ist, dass keinesfalls mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen.
  • Für den Vertretungsfall sind Regelungen zur (Weiter)Zahlung der Geldleistung sowohl für die zu vertretende Tagespflegeperson als auch für die Vertretungskraft zu treffen.
  • Die konkreten Vertretungsregelungen sind in Absprache mit den Eltern des Tageskindes schriftlich festgelegt.

 

Diese Grundsätze wurden von der Stadt Meerbusch bisher weitestgehend umgesetzt. Insbesondere der o. a. zweitgenannte Grundsatz (Kinder und Eltern lernen die Vertretungskraft vorher kennen) stellt jedoch eine Herausforderung u.a. aufgrund der geografischen Weitläufigkeit der Stadt Meerbusch dar.

 

 

Bisherige Vertretungsregelung

 

Bei kurzfristigem Ausfall einer Tagespflegeperson besprechen die Fachberaterinnen mit den Eltern des Tageskindes, wie eine für das betroffene Kind geeignetste Lösung aussehen kann. In den meisten Fällen entschieden sich Eltern dafür, ihr Kind entweder selbst zu betreuen oder fanden eine innerfamiliäre Lösung. Gründe hierfür waren dann, dass Eltern ihr Kind nicht zu einer fremden Tagespflegeperson, in ein fremdes Umfeld mit fremden Kindern geben wollten.

 

Wenn Eltern die Betreuung nicht selbst übernehmen können, suchen die Fachberaterinnen einen Vertretungsplatz bei einer anderen Tagespflegeperson. Hierbei werden, sofern möglich, die Größe und Zusammensetzung der bestehenden Gruppe von Tagespflegekindern, die Kapazität der Tagespflegeperson, der organisatorische Aufwand für Eltern (Betreuungszeiten, Anfahrtsweg etc.) berücksichtigt. Immer angestrebt wird eine kurze Eingewöhnung in die neue Betreuungssituation für das Kind und die Eltern. Dies kann jedoch je nach Kurzfristigkeit des Ausfalls der Tagespflegeperson nicht immer bedarfsgerecht erfolgen.

 

Gemäß der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 10. Juli 2013 wird der Tagespflegeperson bei Erkrankung und Vorlage eines ärztlichen Attestes bis max. 30 Tage im Jahr die laufende Geldleistung fortgezahlt. Die vertretende Tagespflegeperson erhält bisher für die Zeit der Vertretung den 1,5fachen Satz der laufenden Geldleistung. Den Eltern entstehen im Falle einer Vertretung keine zusätzlichen Kosten.

 

Bisher konnte auf diesem Weg meist eine Lösung gefunden werden, die Herangehensweise bietet jedoch nicht die notwendige Verlässlichkeit für Kinder, Eltern, Tagespflegepersonen und Fachberatung und ist immer mit einem kurzfristigen hohen organisatorischen Aufwand für alle Beteiligten verbunden. Zudem konnte nicht in allen Fällen eine Vertretung angeboten werden, da zunehmend alle Betreuungsplätze in der Kindertagespflege belegt sind. Insbesondere aber die Kinder stellt es vor die große Herausforderung, sich auf eine fremde Umgebung mit fremden Personen einzulassen, was insbesondere aufgrund ihres Alter (i.d.R. 1-2 Jahre) und je nach Entwicklungsphase schwierig ist. Nachteilig ist darüber hinaus, dass die Kinder der erkrankten Tagespflegeperson nicht gemeinsam durch eine Vertretung betreut werden können, da die Vertretung i. d. R. maximal ein zusätzliches Kind aufnehmen kann.

 

 

Anforderungen an ein Vertretungsmodell

 

Für eine adäquate Vertretungsregelung müssen gem. der Handreichung „Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege“, Praxismaterialien für die Jugendämter, Nr. 4, Okt.2010“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frühe Hilfen und des Deutschen Jugendinstituts (DJ) verschiedene Anforderungen berücksichtigt werden:

 

  • Sicht der betreuten Kinder
  • Sicht der Eltern
  • Sicht der Tagespflegeperson bzw. der Vertretungskraft
  • Sicht der Kommune

 

  1. Sicht der Kinder

Je jünger das Kind ist, umso essentieller sind stabile Lebensbedingungen in Form einer vertrauten Umgebung, beständige Bezugspersonen und eines verlässlichen Tagesablaufs. Gerade für Kleinkinder ist ein Wechsel von Betreuungspersonen daher aus entwicklungspsychologischer Sicht zu vermeiden. Kinder dieses Alters sollten somit nach Möglichkeit nicht zu fremden Personen in einer fremden Umgebung gegeben werden.

Ein vorheriger Beziehungsaufbau ist für eine Lösung im Sinne der Kinder daher in jedem Fall unerlässlich. Darüber hinaus ist es, um eine emotional möglichst stressfreie Vertretungssituation zu schaffen, auch wichtig, dass die Vertretungskraft die Gewohnheiten und Besonderheiten des Kindes kennt. Hier ist vor allem die Kooperation zwischen Vertretungskraft, Eltern und regulärer Tagespflegeperson erforderlich.

 

  1. Sicht der Eltern

Wissen Eltern ihr Kind gut aufgehoben, so gelingt es dem Kind besser, sich auf die neue Situation einzulassen. Daher ist es auch für die Eltern wichtig, eine verbindliche und unkomplizierte Vertretungsregelung zu schaffen. Wichtige Fragen für Eltern sind: Besteht eine „Planungssicherheit“ bezüglich der Betreuung des Kindes? Bringt die Erkrankung der Tagespflegeperson den gesamten Tagesablauf durcheinander? Sind die Wegezeiten realisierbar? Muss die Ersatzbetreuung extra bezahlt werden? Ist mein Kind dort gut versorgt?

Neben den organisatorischen Rahmenbedingungen sind auch für Eltern emotionale Faktoren relevant. So ist es wichtig, dass Eltern ein verlässliches Modell vorgehalten wird und nicht erst im Notfall eine geeignete Lösung gesucht werden muss. Eltern müssen sich darauf verlassen, dass ihr Kind im Vertretungsfall durch eine vertraute Person betreut wird, die ihnen eine emotionale Sicherheit bieten kann. Emotionale Sicherheit ist die Basis für Erziehung und Bildung. Die Bedürfnisse der Kinder und Eltern entsprechen sich somit in diesem Punkt.

 

  1. Sicht der Tagespflegeperson und Vertretungskraft

Auch für die erkrankte Tagespflegeperson ist es wichtig zu wissen, dass „ihre“ oder „seine“ Tagespflegekinder gut versorgt sind. Es ist keinem geholfen, wenn eine Tagespflegeperson trotz Erkrankung die Betreuung der Kinder übernimmt, weil es keine adäquate Ersatzbetreuung gibt. Es ist unerlässlich, dass eine gute Kooperation zwischen der Tagespflegeperson und der Vertretung erfolgt. Für beide müssen neben dem Beziehungsaufbau zum Kind, der Ablauf im Vertretungsfall und die Vergütung geregelt sein.

 

 

 

  1. Sicht der Kommune

Die Kommune hat die gesetzliche Pflicht, eine Vertretungsregelung für Ausfallzeiten von Tagespflegepersonen zu gewährleisten. Aus Sicht der Stadt sollte daher ein Vertretungssystem einerseits reibungslos funktionieren und qualitativ hochwertig sein, andererseits jedoch auch möglichst kostengünstig sein. Ein verlässliches Vertretungssystem bedeutet zudem eine Arbeitsentlastung für die Fachberatung, die zunehmend mit dem Druck, der auf berufstätigen Eltern lastet, konfrontiert wird. Für Familien mit Kindern und auch Betriebe sind bedarfsgerechte Kinderbetreuungsangebote mit einer guten Vertretungsregelung mittlerweile ein wichtiger Standortfaktor. Für Arbeitgeber ist ebenfalls von Vorteil, wenn Mitarbeiter nicht aufgrund der Erkrankung einer Tagespflegeperson ausfallen.

 

 

Verschiedene Vertretungsmodelle

 

So unterschiedlich wie Kommunen sind, so unterschiedlich sind derzeit auch die Vertretungssysteme, die in den Städten umgesetzt werden. Es gibt inzwischen eine Vielzahl an Vertretungsmodellen, die u.a. auch in Kooperation mit freien Trägern erfolgen, abhängig davon wie die Kindertagespflege in den Städten bereits aufgebaut ist.

Die in der Literatur am häufigsten genannten Modelle werden hier kurz beschrieben:

 

  1. Die mobile Tagespflegeperson

Die Vertretungskraft kooperiert mit mehreren Tagespflegepersonen und besucht diese in ihren Räumlichkeiten, um die Kinder kennen zu lernen. Die Vertretungskraft hält hier keine eigenen Räumlichkeiten vor und die Vertretung erfolgt im Haushalt der regulären Tagespflegeperson. Dies hat zum Vorteil, dass die Kinder im Vertretungsfall in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Der Nachteil ist, dass dies eine zusätzliche Belastung der Tagespflegeperson im Krankheitsfall darstellt, da die Betreuung auch dann in ihrem Haushalt stattfindet, sofern keine Ansteckungsgefahr besteht.

 

  1. Das Stützpunktmodell

Hier kooperiert eine Vertretungskraft mit mehreren Tagespflegepersonen und hält Räumlichkeiten in ihrem eigenen Haushalt oder in angemieteten Räumlichkeiten vor. Die Tagespflegepersonen besuchen regelmäßig die Vertretungskraft in ihren Räumlichkeiten, so dass diese den Kindern vertraut werden und eine Beziehung zur Vertretungskraft aufgebaut werden kann. Die Nachteile sind, dass sich für die Eltern die „Hol- und Bring-Situation“ verändert und auch die Erreichbarkeit des Stützpunktes für die Tagespflegepersonen eine Hausforderung darstellt. Um eine regelmäßige Besuchssituation schaffen zu können, müsste es in jedem größeren Ortsteil mehrere Stützpunkte geben.

 

  1. Das Kindertagespflege-Team; 4+1 Modell

Das Kindertagespflegeteam besteht aus fünf Tagespflegepersonen, die in räumlicher Nähe zueinander arbeiten und nicht mehr als vier Kinder betreuen. Im Vertretungsfall werden die Kinder auf die anderen vier Tagespflegepersonen verteilt, so dass diese kurzzeitig bis zu fünf Kinder betreuen. Durch regelmäßige gemeinsame Aktivitäten lernen sich die Kinder untereinander und die mögliche Vertretungskraft kennen. Dieses Modell erfordert ein hohes Maß an Teamfähigkeit und setzt eine gute und tragfähige kollegiale Beziehung untereinander voraus. Durch das „frei halten“ des 5. Platzes würden reguläre Betreuungsplätze wegfallen und das Vertretungsangebot wäre räumlich auf das Wohnumfeld des Kindertagespflegeteams beschränkt.

 

  1. Das Tandemmodell

Hier schließen sich zwei Tagespflegepersonen zusammen und entschließen sich, nicht mehr als zwei Kinder zu betreuen. Im Vertretungsfall werden die zwei Kinder von der jeweils anderen Tagespflegeperson mitbetreut. Ähnlich wie bei dem vorherigen Modell hätte dies zur Folge, dass sehr viele reguläre Betreuungsplätze wegfallen und dass die Tagespflegepersonen zwangsläufig ein geringes Einkommen haben, da sie i.d.R. nur zwei Kinder betreuen. Darüber hinaus würde diese Vertretungsregelung immer nur für jeweils zwei Tagespflegepersonen greifen, eine einzelne Tagespflegeperson hätte keine/n „Vertretungspartner/in“.

 

  1. Das „Kita-KTP-Kooperations-Modell“

Bei diesem Modell kooperiert die Kindertagespflege (KTP) mit einer Kindertageseinrichtung (Kita). Eine Tagespflegeperson sucht mit ihren Tageskindern regelmäßig eine Kita in ihrer Nähe auf. Sie nehmen dort Angebote der Kita wahr und nutzen beispielsweise das Außengelände. So lernen sie sowohl die Einrichtung als auch die anderen Kinder kennen. In der Kita steht eine pädagogische Fachkraft für die Betreuung der Kinder im Vertretungsfall, die Kooperation mit der Tagespflegeperson und als Ansprechpartner für die Eltern zur Verfügung. Dieses Modell setzt in der Kita sowohl Platz, Betreuungs- und Personalkapazität voraus, was derzeit die wohl größte Herausforderung für eine Umsetzung bedeuten würde. Darüber hinaus bedeutet es für die Kinder eine erhebliche Herausforderung, wenn sie im Vertretungsfall statt in einer für sie überschaubaren, familiären Umgebung in einer großen Einrichtung betreut werden.

 

  1. Das Freihaltemodell

Dieses Modell ist vor dem Hintergrund des bisherigen Vorgehens im Vertretungsfall entstanden. Es bedeutet, dass jeweils ein Platz in einer Großtagespflegestelle oder bei einer Tagespflegeperson frei gehalten werden würde und entsprechend mit einer s.g. „Freihaltepauschale“ vergütet werden würde. Zu kurz käme bei diesem Modell jedoch der Beziehungsaufbau, wenngleich ein Vertretungsplatz in mehreren Ortsteilen ermöglicht werden könnte.

 

Diese kurze Darstellung der verschiedenen Vertretungsmodelle zeigen, dass es nicht „das Vertretungsmodell“ gibt, sondern jeweils eine individuelle kommunale Lösung erarbeitet werden muss. Die Verwaltung strebt hierbei eine verlässliche Lösung unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen aus Sicht der o.g. Beteiligten an.

 

 

Die Verwaltung favorisiert daher das folgende Modell:

 

Das Springer-Modell

Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus dem Modell der mobilen Tagespflegeperson und dem Stützpunktmodell.

Eine erfahrene, selbständig tätige Tagespflegeperson mit entsprechender Qualifikation besucht mit einem Arbeitszeitumfang von 21 bis 25 Std. wöchentlich regelmäßig die Tagespflegepersonen. Diese Tätigkeit bekommt sie wie u. a. vergütet. Auf diesem Weg lernen die Tageskinder sie kennen und auch die Springerin kommt mit den Tagespflegepersonen in den Austausch. Die Springerin lernt so die Kinder ebenfalls kennen und erlebt ihren Tagesablauf in der gewohnten Umgebung. Sofern dies für die Tagespflegeperson in erreichbarer Nähe ist, können diese die Springerin auch in ihren Räumlichkeiten, welche im eigenen Haushalt oder in angemieteten Räumen sein können, besuchen.

 

Im Vertretungsfall verfügt die Springerin über die Flexibilität, die Betreuung in eigenen Räumlichkeiten durchzuführen oder aber bei Bedarf in den Räumen der Tagespflegeperson bzw. der Großtagespflegestelle. Im Falle der Vertretung erhält die Vertretungskraft dann selbstverständlich die über ihren regelmäßigen Arbeitszeitumfang hinausgehenden Betreuungszeiten für die Tageskinder zusätzlich vergütet.

 

Mit einer Springerkraft könnte pro Monat so bei der derzeitigen Anzahl von Tagespflegepersonen ca. ein Besuchstermin von 90-120 Minuten erfolgen.

Der Vorteil dieses Modells ist, dass keine bestehenden Plätze verloren gehen und eine Kindergruppe bestehen bleiben könnte oder, sofern nicht alle Eltern die Vertretung nutzen würden, auch noch weitere Kinder die Vertretung in Anspruch nehmen könnten.

 

 

Zu berücksichtigen sind bei der weiteren Ausführung des Vertretungssystems die Ausfallzeiten der Springerin z.B. durch Urlaub oder Erkrankung. Darüber hinaus ist die Erreichbarkeit im Vertretungsfall je nach Standort für die Eltern mit einem organisatorischen Aufwand verbunden.

 

 

 

Kosten

Jedes Vertretungsmodell ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, diese können jedoch erheblich variieren, was insbesondere im Zusammenhang mit der Intensität des Beziehungsaufbaus steht.

 

Springermodell

 

Teilzeittätigkeit zum Beziehungsaufbau im Umfang von ca. 21-25 Stunden pro Woche

Pauschal: 535,00 € x 5 Kinder = 2.635,00 € bei Qualifikationsstufe II

Kosten pro Jahr:  37.782,70 € (inkl. 17,70% Erst. zur Soz. Versicherung) zuzüglich der Geldleistung im Vertretungsfall und Fahrtkosten.

 

Unterstellt man innerhalb des Jahres einen Vollzeiteinsatz der Vertretungskraft für 8 Wochen mit je 5 Kindern in 45 Std. Betreuungsumfang ergäbe sich eine zusätzlicher Aufwand von rd. 5.000 €, für Fahrtkosten würde unter Berücksichtigung von Urlaubszeiten etc. ein Betrag i. H. v. rd. 1.600 € hinzu kommen.

In den Haushalt für das Jahr 2019 wird verwaltungsseitig daher ein Betrag i. H. v. 44.400 € eingeplant.

 

Die Verwaltung sieht - unabhängig von dem Modell - zunächst eine Befristung auf ca. 2 Jahre vor, eine erste Evaluation sollte nach einem Jahr erfolgen. Darüber hinaus ist die Verwaltung der Auffassung, dass das Springermodell zunächst mit einer Tagespflegeperson gestartet werden sollte.

 

Wie häufig eine Vertretung im Jahr tatsächlich in Anspruch genommen werden würde, bleibt abzuwarten. Es wird davon ausgegangen, dass weiterhin einige Eltern nach Möglichkeit ihr Kind selbst betreuen werden, durch das Vorhalten eines guten Vertretungssystems jedoch auch mehr Eltern dieses in Anspruch nehmen, als dies bisher der Fall war.

 

Das Springer-Modell wurde im Rahmen des jährlichen Fachabends der Tagespflegepersonen in Meerbusch am 16.04.2018 den Tagespflegepersonen vorgestellt. Ihnen wurden neben dem Springer-Modell auch die anderen hier beschriebenen Vertretungsmodelle erläutert.

 

Insbesondere im Hinblick auf den Beziehungsaufbau, Kooperation aller Beteiligten, Eigenständigkeit und Individualität der Tagespflegepersonen und der Flexibilität in einer Vertretungssituation erhielt die Verwaltung die Rückmeldung, dass das Springer-Modell von den Meerbuscher Tagespflegepersonen favorisiert werde.

 

Kritisch diskutiert wurde jedoch im Rahmen des Fachabends der Umfang des Beziehungsaufbaus. Hier berichteten die Tagespflegepersonen von unterschiedlichen Erfahrungen bzgl. der Frage, ob ein Kontakt pro Monat ausreiche um einen Beziehungsaufbau zwischen den Kindern und der Vertretungskraft zu erreichen. Entscheidend für die Kinder ist hier neben dem individuellen Entwicklungsstand, Erfahrungen und Charakter des Kindes auch, ob neben dem Wechsel der Bezugsperson auch ein Wechsel der Betreuungsumgebung (Ort und andere betreute Kinder) erfolgt.

 

Wichtig in der Umsetzung ist daher die individuellen Bedürfnisse der zu betreuenden Kinder im Blick zu behalten und die Möglichkeit hierauf flexibel eingehen zu können.

.


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Für das Haushaltsjahr 2019 wäre in den Haushaltsansätzen im Produkt 060 .361.010, Sachkonto 5331 0000 ein Betrag i. H. v.  44.400 € einzuplanen.


Alternativen: