Betreff
Eintragung eines Bodendenkmals, Hofwüstung Lipperhof in Meerbusch Lank- Latum
Vorlage
FB4/0772/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kulturausschuss  beschließt, dass die Hofwüstung Lipperhof unter der lfd. Nr. 7 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wird.

Der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, vertritt die Auffassung, dass die oben genannte Hofwüstung gem. § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW ein Bodendenkmal ist.

 


Sachverhalt:

 

Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NRW) sind Bodendenkmale in die Denkmalliste einzutragen.

Gem. § 9 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch entscheidet der Kulturausschuss über die Eintragung von Bodendenkmalen in die Denkmalliste.

Das gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW qualifizierte Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, vom 30. November 2016 stellt die Bodendenkmaleigenschaften gem. § 2 DSchG NRW fest.

 

An der Erhaltung des Bodendenkmals ‚Hofwüstung Lipperhof‘ besteht ein öffentliches Interesse, weil es für die Geschichte des Menschen und die Geschichte der Gemeinde Meerbusch bedeutend ist und insbesondere wissenschaftliche Gründe für seine Erhaltung sprechen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine

 


Alternativen:

 

keine