Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss beschließt, dass die Splitterschutzzelle unter der lfd. Nr. 162 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wird.
Der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, vertritt die Auffassung, dass das oben genannte Objekt gem. § 2 DSchG NRW ein Denkmal ist.
Sachverhalt:
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DschG NRW) sind Denkmale in die Denkmalliste einzutragen. Gemäß § 9 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch entscheidet der Kulturausschuss über die Eintragung von Denkmalen in die Denkmalliste.
Das gem. § 22 Absatz 3 Satz 1 DSchG NRW qualifizierte Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, vom 29. März 2017 stellt die Denkmaleigenschaften gem. § 2 DSchG NRW fest.
An der Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, hier architektur- und ortsgeschichtlichen sowie militärgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland ist beigefügt.
Standort der Splitterschutzzelle: Kemper Allee 10, Gemarkung Lank, Flur 4, Flurstück 592
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt: keine
Alternativen:
keine