Betreff
Eintragung eines Baudenkmals, Splitterschutzzelle der ehem. Westdeutschen Celluoid- Fabrik in Meerbusch Lank- Latum
Vorlage
FB4/0769/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kulturausschuss beschließt, dass die Splitterschutzzelle unter der lfd. Nr. 162 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wird.

Der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, vertritt die Auffassung, dass das oben genannte Objekt gem. § 2 DSchG NRW ein Denkmal ist.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DschG NRW) sind Denkmale in die Denkmalliste einzutragen. Gemäß § 9 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch entscheidet der Kulturausschuss über die Eintragung von Denkmalen in die Denkmalliste.

Das gem. § 22 Absatz 3 Satz 1 DSchG NRW qualifizierte Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, vom 29. März 2017 stellt die Denkmaleigenschaften gem. § 2 DSchG NRW fest.

An der Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, hier architektur- und ortsgeschichtlichen sowie militärgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.

 

Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland ist beigefügt.

 

Standort der Splitterschutzzelle: Kemper Allee 10, Gemarkung Lank, Flur 4, Flurstück 592

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine

 


Alternativen:

 

keine