Die Landesregierung hat sich auf einen Gesetzentwurf für ein 13. Schulrechtsänderungsgesetz verständigt. In der Anlage ist der Referentenentwurf abgebildet, dazu eine Synopse, die aufzeigt, an welchen Stellen sich das Schulgesetz NRW zukünftig ändern würde.
Die Leitentscheidung des Entwurfs
bedeutet, dass zum Schuljahr 2019/2020 alle Gymnasien zu G9 zurückkehren
sollen, die sich nicht aktiv für eine Beibehaltung von G8 aussprechen. Die
Aufrechterhaltung einer G8-Option ist dadurch begründet, dass es auch einen nennenswerten
Anteil von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften gibt, die G8
positiv gegenüberstehen.
Deshalb erhalten sie für den
Umstellungszeitpunkt 2019/2020 die Freiheit, im Rahmen der Schulkonferenz mit
einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln selbst über die Länge des gymnasialen
Bildungsgangs an ihrer Schule zu entscheiden. Damit kann keine der
Beteiligtengruppen (Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte) vollständig
überstimmt werden.
Die Entscheidung der
Schulkonferenz ist im Herbst 2018 zu treffen, spätestens jedoch zum 31.01.2019.
Der Schulträger hat ein Veto-Recht, wenn dem Beschluss der Schulkonferenz
zwingende Gründe der Schulentwicklungsplanung entgegenstehen (§ 16 Abs. 7
SchulG – siehe Synopse).
Die Umstellung auf G 9 beginnt
mit dem Schuljahr 2019/2020. Sie umfasst die Jahrgänge 5 und 6 des Gymnasiums,
also auch die Kinder, die zum Schuljahr 2018/2019 im Gymnasium aufgenommen
werden.
Kommunale Kosten für die
Umstellung fallen für die Vorbereitung zum Schuljahr 2026/2027 an, in dem der
6. Jahrgang des Jahres 2019/2020 in die 13. Klasse kommt. Höhere Kosten für die
Lernmittelfreiheit fallen mit dem Schuljahr 2023/2024 an. Über die Höhe der
Kosten verhandelt das Land im Rahmen der Konnexität mit den Kommunalen
Spitzenverbänden unter Einschaltung eines Gutachters.
In Vertretung Anlagen:
Referentenentwurf
gez. Synopse Schulgesetz NRW
Frank Maatz
Erster Beigeordneter