Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften des Rates der Stadt Meerbusch stimmt der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses neben einem Denkmal zu.
Sachverhalt:
Das Denkmal Haus Kierst liegt im Meerbuscher Ortsteil Langst- Kierst in unmittelbarer Nähe zur Kirche St. Martin. Am 10. Dezember 1981 wurde die 4- flügelige Hofanlage unter der lfd. Nr. 32 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen.
Unmittelbar an
der Langster Straße ist ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten geplant. Der
Baukörper soll in 2-geschossiger Bauweise mit Satteldach errichtet werden. Die
Kubatur und die geplante Gebäudehöhe ordnen sich dem angrenzenden Denkmal
unter. Die denkmalgeschützte Hofanlage ist freigestellt. Weitere Sichtbezüge
auf die Hofanlage sind aufgrund des
Schutzumfanges aus denkmalrechtlicher Sicht nicht freizuhalten
Die Fassade soll
als Ziegelfassade mit horizontaler Gliederung zurückhaltend ausgeführt werden,
um sich der ortstypischen Materialität anzupassen. Dachgauben sind nicht vorgesehen.
Die Errichtung
des Neubaus außerhalb der denkmalgeschützten Hofanlage ist aus
denkmalpflegerischer Sicht zu begrüßen. Der Neubau fügt sich aufgrund der
gewählten Lage, seiner Kubatur und seiner Bauform in das städtebauliche Gefüge
des Ortes ein, der stark von moderner Wohnbebauung geprägt wird. Zeitgleich
wird dank der geplanten Errichtung des niedrigeren Wirtschaftstraktes anstelle
der Scheune aus den 1960er Jahren die maßstäbliche Schließung der Gesamtanlage
möglich.
Die Abstimmung
mit dem Amt für Denkmalpflege im Rheinland ist erfolgt.
Das Benehmen zum
oben genannten Bauvorhaben ist hergestellt worden.
Aus denkmalpflegerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die geplante Baumaßnahme.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
keine