Betreff
Baudenkmal Haus Kierst in Meerbusch Langst- Kierst, Zustimmung zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Neubau eines Mehrfamilienhauses neben einem Denkmal
Vorlage
FB4/0625/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften des Rates der Stadt Meerbusch stimmt der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses neben einem Denkmal zu.

 


Sachverhalt:

 

Das Denkmal Haus Kierst liegt im Meerbuscher Ortsteil Langst- Kierst in unmittelbarer Nähe zur Kirche St. Martin. Am 10. Dezember 1981 wurde die 4- flügelige Hofanlage unter der lfd. Nr. 32 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen.

 

Unmittelbar an der Langster Straße ist ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten geplant. Der Baukörper soll in 2-geschossiger Bauweise mit Satteldach errichtet werden. Die Kubatur und die geplante Gebäudehöhe ordnen sich dem angrenzenden Denkmal unter. Die denkmalgeschützte Hofanlage ist freigestellt. Weitere Sichtbezüge auf die Hofanlage  sind aufgrund des Schutzumfanges aus denkmalrechtlicher Sicht nicht freizuhalten

Die Fassade soll als Ziegelfassade mit horizontaler Gliederung zurückhaltend ausgeführt werden, um sich der ortstypischen Materialität anzupassen. Dachgauben sind nicht vorgesehen.

 

Die Errichtung des Neubaus außerhalb der denkmalgeschützten Hofanlage ist aus denkmalpflegerischer Sicht zu begrüßen. Der Neubau fügt sich aufgrund der gewählten Lage, seiner Kubatur und seiner Bauform in das städtebauliche Gefüge des Ortes ein, der stark von moderner Wohnbebauung geprägt wird. Zeitgleich wird dank der geplanten Errichtung des niedrigeren Wirtschaftstraktes anstelle der Scheune aus den 1960er Jahren die maßstäbliche Schließung der Gesamtanlage möglich.

 

Die Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege im Rheinland ist erfolgt.

Das Benehmen zum oben genannten Bauvorhaben ist hergestellt worden.

Aus denkmalpflegerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die geplante Baumaßnahme.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

keine