Betreff
Errichtung eines Fahrradschutzstreifens auf der Römerstaße zwischen Laacher Weg und Düsseldorfer Straße
Vorlage
FB5/0616/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt im Rahmen des Radwegekonzeptes Meerbusch auf der Römerstraße in Meerbusch-Büderich zwischen dem Laacher Weg und der Düsseldorfer Straße einen Fahrradschutzstreifen auf der östlichen Fahrbahnhälfte zu markieren und für den westlichen Gehweg die Radbenutzung im Einrichtungsverkehr zuzulassen. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt weiterhin die heute vorhandenen 25 Parkplätze durch eine geänderte Beschilderung auf der Römerstraße zu entfernen.

 


Sachverhalt:

 

Als Vorwegmaßnahme zur Umsetzung des kommenden Radwegekonzeptes schlägt die Verwaltung als kostengünstige Lösung die Markierung eines ca. 500 m langen Schutzstreifens auf der Römerstraße zwischen Hausnummer 10 und 46 für die östliche Fahrbahnhälfte vor. Der östliche Gehweg ist heute nur für Fußgänger nutzbar. Ein Radfahrer in Richtung Norden hat heute den gegenüber liegenden Zweirichtungsradweg zu benutzen.

Der westliche heutige kombinierte Geh- und Radweg wird zum Gehweg umbeschildert, ein Einrichtungsradverkehr Richtung Süden wird freigegeben.

 

Hier noch einige Erläuterungen zur Einrichtung von Schutzstreifen:

 

·         Voraussetzungen für Schutzstreifen:

Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn. Er darf von Kraftfahrzeugen nur im Bedarfsfall (z.B. Begegnung mit LKW), befahren werden.

 

·         Beschilderung:

Schutzstreifen werden nicht beschildert. Fahrzeuge dürfen auf Schutzstreifen nicht parken. Soll zusätzlich das Halten von Kraftfahrzeugen auf Abschnitten verhindert werden, ist die Anordnung eines Haltverbotes erforderlich.

 

·         Markierung:

Schutzstreifen werden durch Leitlinien (Zeichen 340 StVO) mit Schmalstrichen von 1,00 m Länge und 1,00 m Lücke markiert und sind in dieser Form im Zuge vorfahrtsberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen fortzusetzen. Ist die verbleibende Fahrgasse schmaler als 5,50 m, darf keine Leitlinie in der Fahrbahnmitte markiert werden/sein.

Die Zweckbestimmung von Schutzstreifen soll durch Fahrbahnmarkierungen mit dem Sinnbild "Fahrrad" verdeutlicht werden.

 

·         Breite:

Ein Schutzstreifen ist in der Regel 1,50 m, mindestens ab 1,25 m breit. Diese Maße sollten vergrößert werden, wenn die nutzbare Breite des Schutzstreifens eingeschränkt ist (z.B. durch nicht gut befahrbare Rinnen, o.Ä.).

Die Breite des zwischen den Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken 5,00 m betragen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Die Kosten für den Schutzstreifen betragen ca. 21.000,00 €. Die Kosten für die Umbeschilderung sind vernachlässigbar gering.

 


Alternativen:

 

Beibehaltung des heutigen Zustandes.