Betreff
Errichtung eines Fahrradschutzstreifens auf der Gonellastraße zwischen Mathias-von-Hallberg-Straße und Josef-Tovornik-Straße in Meerbusch-Lank
Vorlage
FB5/0615/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt im Rahmen des Radwegekonzeptes Meerbusch auf der Gonellastraße in Meerbusch-Lank zwischen der Mathias-von-Halbergstraße und der Josef-Tovornik-Straße einen Fahrradschutzstreifen auf der südlichen Fahrbahnhälfte zu markieren und für den nördlichen Gehweg die Radbenutzung im Einrichtungsverkehr zuzulassen. Weiterhin beschließt der Bau- und Umweltausschuss die Markierung für die heute vorhandenen 5 Parkplätze vor dem Pfarrheim St. Stephanus zu entfernen.

 


Sachverhalt:

 

Als Vorwegmaßnahme zur Umsetzung des kommenden Radwegekonzeptes schlägt die Verwaltung als kostengünstige Lösung die Markierung eines ca. 400 m langen Schutzstreifens für die südliche Fahrbahnhälfte vor. Der südliche Gehweg ist heute nur für Fußgänger nutzbar. Ein Radfahrer hat in Richtung Osten die Fahrbahn zu benutzen.

Der nördliche heutige Gehweg mit Radfahrer frei wird zum Gehweg umbeschildert, ein Einrichtungsradverkehr Richtung Westen wird freigegeben.

Die Markierung soll in 2 Abschnitten aufgebracht werden. Erster Abschnitt verläuft von Mathias-von-Halberg-Straße bis Hauptstraße, der 2. Abschnitt reicht von der Hauptstraße bis zur Einmündung Josef-Tovornik-Straße.

Die Querung der Hauptstraße mit der Gonellastraße soll zukünftig als Fußgängerüberweg ausgebildet werden. Hierzu sind allerdings noch weitere Detailplanungen notwendig und sollen später nach Vorstellung im Ausschuss umgesetzt werden.

Ebenso müssen noch für die geplante abknickende Vorfahrt von der Gonellastraße in die Josef-Tovornik-Straße weitere Planungsschritte durchgeführt werden. Auch diese Lösung wird später dem Ausschuss vorgestellt und nachfolgend umgesetzt.

Beabsichtigt ist die Fortführung bis zur Kreuzung Kierster Straße und möglicherweise über die gesamte Nierster Straße.

 

Hier noch einige Erläuterungen zur Einrichtung von Schutzstreifen:

 

·         Voraussetzungen für Schutzstreifen:

Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn. Er darf von Kraftfahrzeugen nur im Bedarfsfall (z.B. Begegnung mit LKW), befahren werden.

 

·         Beschilderung:

Schutzstreifen werden nicht beschildert. Fahrzeuge dürfen auf Schutzstreifen nicht parken. Soll zusätzlich das Halten von Kraftfahrzeugen auf Abschnitten verhindert werden, ist die Anordnung eines Haltverbotes erforderlich.

 

·         Markierung:

Schutzstreifen werden durch Leitlinien (Zeichen 340 StVO) mit Schmalstrichen von 1,00 m Länge und 1,00 m Lücke markiert und sind in dieser Form im Zuge vorfahrtsberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen fortzusetzen. Ist die verbleibende Fahrgasse schmaler als 5,50 m, darf keine Leitlinie in der Fahrbahnmitte markiert werden/sein.

Die Zweckbestimmung von Schutzstreifen soll durch Fahrbahnmarkierungen mit dem Sinnbild "Fahrrad" verdeutlicht werden.

 

·         Breite:

Ein Schutzstreifen ist in der Regel 1,50 m, mindestens ab 1,25 m breit. Diese Maße sollten vergrößert werden, wenn die nutzbare Breite des Schutzstreifens eingeschränkt ist (z.B. durch nicht gut befahrbare Rinnen, o.Ä.).

Die Breite des zwischen den Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken 5,00 m betragen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Die Kosten für den südlichen Schutzstreifen betragen ca. 13.000,00 €. Die Kosten für die Umschilderung sind vernachlässigbar gering.

 


Alternativen:

 

Beibehaltung des heutigen Zustandes