Betreff
Bebauungsplan Nr. 309, Meerbusch-Langst-Kierst, Schützenstraße / Langster Straße
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
Vorlage
FB4/0605/2017
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit §§ 1 (8) und 13a BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057),

 

 

 

für ein Gebiet, das 

-      im Norden durch die Bebauung nördlich der Langster Straße,

-      im Westen durch die Bebauung am Ortseingang bzw. durch die Reithalle,

-      im Süden durch die Bebauung südlich der Schützenstraße und

-      im Osten durch die Schützenstraße begrenzt ist,

 

maßgebend ist der im Plan Nr. 309 dargestellte Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,

 

den Bebauungsplan Nr. 309, Meerbusch-Langst-Kierst Schützenstraße / Langster Straße aufzustellen, der vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:

 

-                       Erhalt des dörflichen Charakters des Gebietes.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 4. April 2017 wurde die Planung für ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Satteldach und entsprechenden Stellplätzen an der Langster Straße in Langst-Kierst vorgestellt.

Das geplante Vorhaben befindet sich direkt angrenzend an das „Haus Kierst“, das als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wurde und in seiner städtebaulichen Figur als Vierkanthofanlage in geschlossener Form erhaltenswert ist.

Der nördliche Wirtschaftstrakt/ Scheune von Haus Kierst wurde in den 60er Jahren errichtet und wird als nicht schützenswert beurteilt.

 

Um den ursprünglichen Charakter des Vierkanthofes wieder herzustellen, sollte der nördliche Wirtschaftstrakt/ Scheune abgerissen und der Vierkanthof mit der Neuerrichtung einer Remise in der ursprünglichen Lage und Größe wieder komplementiert und geschlossen werden.

Das geplante Mehrfamilienhaus sollte mit ausreichendem Abstand zum Vierkanthof errichtet werden. Nach Einschätzung der Verwaltung ist das Vorhaben gemäß § 34 BauGB zulässig. Eine Zustimmung des LVR – Amt für Denkmalpflege wurde für die Planung ebenfalls in Aussicht gestellt.

 

Um den Erhalt des dörflichen Charakter und die Eingangssituation in den Ort städtebaulich regeln zu können, wurde in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften mehrheitlich beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, einen Aufstellungsbeschluss für den Bereich Langster Straße / Schützenstraße vorzubereiten.

 

Planungsziel dieses Bebauungsplans ist der Erhalt des dörflichen Charakters des Gebietes.

Im Bebauungsplan sollen außerdem die zukünftigen Bebauungsmöglichkeiten direkt angrenzend an den Vierkanthof geregelt werden; insbesondere die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Belange von Sport, Freizeit und Erholung sowie die Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes sollen berücksichtigt werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

Keine