Betreff
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO von Haushaltsjahr 2016 nach 2017
Vorlage
SFI/0161/2017
Art
Informationsvorlage

Dem Rat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht über die Übertragungen mit Angabe der Auswirkung auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2017 vorzulegen. Es werden zunächst die Ermächtigungsübertragungen des investiven Bereiches dargestellt, die Übertragungen im konsumtiven Bereich werden in der nächsten Sitzung nachgereicht, da im Rahmen des Jahresabschlusses noch Abstimmungsbedarf besteht.

 

 

Begründung:

Nach § 22 GemHVO sind Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des § 22 GemHVO hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.

 

Ein Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins nächste Jahr zu übertragen sind, besteht jedoch nicht. Ermächtigungsübertragungen müssen haus-haltswirtschaftlich verträglich sein. Die Übertragung der Ermächtigungen für Auszahlungen führt nach § 22 Abs. 2 GemHVO zu einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden Jahres.

 

Durch die Änderung des § 22 GemHVO ist die Ausgestaltung der Ermächtigungsübertragungen den Kommunen überlassen. Mit Ratsbeschluss vom 26.09.2013 wurde eine Regelung getroffen, die der vorherigen gesetzlichen Regelung entspricht. Speziell für die Auszahlungsermächtigungen für Investitionen ist geregelt, dass diese bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Am 24.09.2015 wurde vom Rat eine Ausnahmeregelung getroffen, danach sind Haushaltsmittel für Baumaßnahmen auch länger als zwei Jahre verfügbar, wenn die Baumaßnahme durch einen Dritten (z.B. Straßen NRW, Rhein-Kreis Neuss) erfolgt und im Rahmen einer Kostenvereinbarung für die Stadt durchgeführt wird.

 

Gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO gebe ich hiermit eine Übersicht über die vorgenommenen Ermächti-gungsübertragungen im investiven Bereich (Anlage) aus dem Haushalt 2016 in den Haushalt 2017 zur Kenntnis und erläutere diese wie folgt:

 

Insgesamt werden aus den Ermächtigungen des investiven Teils des Finanzplans 14.100.654,18  € übertragen. Von den übertragenen Mitteln entfallen 39,7 % (5,59 Mio. €) auf den Tiefbaubereich, beispielsweise rd. 2,09 Mio € für die Verlängerung der Böhlerstraße und rd. 0,5 Mio € für Instandsetzungen in der Stadtentwässerung. Für den Hochbaubereich wurden rund 6,76 Mio. € übertragen, dies entspricht 47,9 %. Die größten Übertragungen aus diesem Bereich stellen die Beträge von rund 2,87 Mio € für das Hallenbad sowie rund 1,36 Mio € für die Flüchtlingsunterkünfte Am Hülsenbuschweg 1 – 7 dar. Weitere 2 Mio. €, die für die Unterkünfte am Alten Teich im Haushalt veranschlagt waren, gehen angesichts der Entwicklung des tatsächlichen Bedarfs an Wohnraum unter.

 

Darüber hinaus werden rd. 1,11 Mio € für zwei Feuerwehrfahrzeuge übertragen. Die Aufträge sind erteilt.

 

Alle weiteren Beträge ergeben sich aus der Anlage.

 


 

 

 

 

gez.

 

Angelika Mielke-Westerlage

Bürgermeisterin