Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat stimmt den öffentlichen Teilen des Entwurfes des städtebaulichen Vertrages Stadt Meerbusch ./. Fa. Schmitz Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, gesamter Vertrag nebst Anlagen mit Ausnahme der §§ 3 (Grundbuchangaben, Belastungen), 13 (Kosten und Steuern des Grundstücksübertragungsvertrages), 23 (Kosten der Erschließung) und 27 (Sicherheitsleistung) gemäß § 11 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211B, Meerbusch-Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II, „Am Schweinheimer Kirchweg“ in der vorliegenden Vertragsfassung zu.

 


Sachverhalt:

 

Der vorliegende Entwurf des städtebaulichen Vertrages zur Durchführung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211B Meerbusch-Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II, „Am Schweinheimer Kirchweg“ ist mit der Fa. Schmitz Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG verhandelt und abgestimmt worden.

 

Voraussetzung für die Anbindung des Baugebietes ist die Herstellung eines Linksabbiegerstreifens auf der Krefelder Straße (L 476), für die der Landesbetrieb Straßenbau Nordhein-Westfalen (StraßenNRW) der Baulastträger ist. Daher ist die dem städtebaulichen Vertrag als Anlage 7 beigefügte Vereinbarung mit StraßenNRW erforderlich. Im städtebaulichen Vertrag tritt die Schmitz Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG in alle Rechte und Pflichten der Stadt aus dieser Verwaltungsvereinbarung ein.

 

Der vollständig vorliegende Vertragsentwurf ist in dieser Fassung vor Satzungsbeschluss zu beurkunden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine

 


Alternativen:

 

Keine