Betreff
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1-3 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) von Haushaltsjahr 2011 nach 2012 im Rahmen des Jahresabschluss 2011
Vorlage
SFI/095/2012
Aktenzeichen
08.20.05
Art
Informationsvorlage

Dem Rat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht über die Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2012 vorzulegen. Dies erfolgt mit dieser Vorlage.

 

Nach § 22 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des § 22 GemHVO NRW hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.

 

Ein Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins nächste Jahr zu übertragen sind, besteht jedoch nicht. Ermächtigungsübertragungen müssen haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die Übertragung der Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen führt nach § 22 Abs.1 Satz 2 GemHVO NRW zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses des ablaufenden Haushaltsjahres und zu einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden Jahres.

 

Speziell für die Auszahlungsermächtigungen für Investitionen ist geregelt, dass diese nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 GemHVO NRW bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

 

Übertragungen im konsumtiven Bereich erfolgten nicht.

 


Gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW gebe ich Ihnen hiermit eine Übersicht über die vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen für Investitionen ( Anlage 1 ) aus dem Haushalt 2011 nach 2012 zur Kenntnis.

 

 

 


gez.

 

Dieter Spindler

Bürgermeister