Betreff
Satzung über Fernwärmeversorgung für Teilbereiche der im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr.266 und Nr.60 (1. Änderung) gelegenen Gebiete
Vorlage
FB1/253/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über Fernwärmeversorgung für Teilbereiche der im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 266 und Nr. 60 (1. Änderung) gelegenen Gebiete, in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

 


Sachverhalt:

 

Um das Ziel für den Planbereich der Bebauungspläne Nr. 266 und Nr. 60 eine energieeffiziente und klimagerechte Versorgung mit Wärme zu erreichen, werden mehrere Instrumente miteinander kombiniert und gemeinsam eingesetzt.

 

In den Bebauungsplänen werden Festsetzungen getroffen, die den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung unterstützen oder die Voraussetzung hierfür schaffen, z.B. Festsetzung von Leitungsrechten auf privaten Grundstücken zugunsten der Versorgungsträger oder Festlegung des Standortes für ein Blockheizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung durch die Festsetzung einer Versorgungsfläche mit einer entsprechenden Zweckbestimmung. Bereits in den textlichen Festsetzungen wird folgender Hinweis gegeben: „Das Plangebiet liegt teilweise im Bereich einer künftigen Satzung der Stadt Meerbusch, durch die gemäß § 16 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes des Bundes im § 9 der Gemeindeordnung für das Land NRW ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärmeversorgung, unter anderem auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes, begründet wird.“

 

 

Im städtebaulichen Vertrag wird vereinbart, dass zur Wärmeversorgung der geplanten Vorhaben ein bestimmtes Fernwärme-Versorgungsnetz (Anlage 17a – Kooperationsvertrag zwischen der Stadt Meerbusch und der WBM GmbH und Anlage 17b – Kooperationsvertrag zwischen Karat Grundstücksgesellschaft mbH & Co.KG und der WBM GmbH) genutzt wird.

 

Während in den vorangegangenen Regelungen die baulichen Voraussetzungen für eine Fernwärmeversorgung des Gebietes getroffen werden, kann der Anschluss des einzelnen Gebäudes nur durch eine Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang geregelt werden.

 

Hoheitlich kann unter den Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen in der Gemeindeordnung NRW der Anschluss und die Benutzung von Fern- bzw. Nahwärmeversorgungs-netzen angeordnet werden. So kann die Gemeinde nach § 9 GO NRW bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnlichen der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. § 16 EEWärmeG ermächtigt die Gemeinde zusätzlich zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch zu machen. Eine solche Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Auch kann der Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken (z.B. bestimmte Neubaugebiete) beschränkt werden.

Die Verwaltung schlägt vor, den Satzungsentwurf über Fernwärmeversorgung des geplanten Gebietes (Anlage 1) zu beschließen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

keine