Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den Erlass der im Entwurf beigefügten Satzung über die Erhebung von Kostenersatz  und Entgelten in der Stadt Meerbusch bei Einsätzen der Feuerwehr (Anlage 1) sowie den Tarif zu dieser Satzung (Anlage 2) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886 / SGV. NRW. 213) ersetzt. Die neue Rechtsgrundlage macht es erforderlich, die Kostenersatz- und Gebührensatzung der Feuerwehr der Stadt Meerbusch vom 27. Juni 2008 durch die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Meerbusch bei Einsätzen der Feuerwehr zu ersetzen.

 

Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen (§ 3 BHKG).

 

Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 BHKG). Grundsätzlich gilt für Einsätze der Feuerwehr der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 52 Abs. 1 BHKG). Nur in den in § 52 Abs. 2 BHKG genannten Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten verlangt werden.

 

 

 

 

 

Diese Ausnahmetatbestände wurden gegenüber den Regelungen im FSHG um einige Punkte ergänzt. Dazu gehören u.a.

 

·      die Erweiterung der Möglichkeit des Kostenersatzes auch bei grob fahrlässiger Verursachung

     einer Gefahr oder eines Schadens sowie grob fahrlässiger Alarmierung,

·      die Möglichkeit zum Kostenersatz von Sonderlöschmitteln,

·      die Möglichkeit zum Kostenersatz gegenüber dem Fahrzeughalter eines Anhängers,

·      die Möglichkeit zur Abrechnung von Kosten, die durch die Hinzuziehung Dritter zur Aufga-

     benerledigung entstanden sind.

 

Der Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 BHKG ist weiterhin durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden.

 

Mit dem BHKG wurden auch die Regelungen zur Ermittlung des Kostenersatzes neu gefasst. Nunmehr darf der Kostenersatz höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Die bisherige Regelung des § 41 Abs. 3 FSHG sah nur die Zugrundelegung von Ausgaben in tatsächlicher Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen vor.

 

Nach § 52 Abs. 2 BHKG kann nur Kostenersatz für durch Einsätze entstandene Kosten erhoben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Die zu ermittelnden Pauschalbeträge, die letztlich im Kostentarif zur vorliegenden Satzung aufgeführt sind, müssen sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren. Daher sind zur Ermittlung der anteiligen Fixkosten (Steuern, Versicherungen, Einsatzkleidung, Ausbildung etc.), die einem Einsatz nicht konkret zugeordnet werden können,  die Jahresstunden zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Betriebskosten (Kraftstoffe, Reparaturen, Lohnausfall etc.) sind die Einsatzstunden heranzuziehen.

 

 

Diverse gerichtliche Entscheidungen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2013) bemängelten die auch bisher in Meerbusch praktizierte Abrechnung des Kostenersatzes nach halbstündigem Zeitmodus. Eine derartige Abrechnung des Kostenersatzes stelle den erforderlichen Bezug zur individuellen Kostenverantwortung des Ersatzpflichtigen nicht hinreichend sicher und stelle somit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG dar. Eine Abrechnung in einem Viertelstundentakt dürfte hingegen nach der bekannten Rechtsprechung zulässig sein. Daher wird jede angefangene Viertelstunde zu einem Viertel der ermittelten und im Kostentarif zur vorliegenden Satzung dargestellten Stundensätze berechnet. 

 

Die konkrete Ermittlung der im Kostentarif vorgesehenen Stundensätze kann der als Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung entnommen werden.

 

Die neu ermittelten Stundensätze für eine Feuerwehr-Dienstkraft sowie für die Einsatzfahrzeuge sind dem als Anlage 2 beigefügten Tarif zu entnehmen. Die Abweichungen zu den bisher geltenden Stundensätzen sind der als Anlage 3 beigefügten Kalkulation (letzte Zeile) zu entnehmen.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Einnahmen aus dem Kostenersatz werden bei dem Produkt 020.126.010 veranschlagt.

 

 

Die Entwicklung der Einnahmensituation ist nur schwer zu prognostizieren, da dies unmittelbar von der Menge und Art der Einsätze der Feuerwehr Meerbusch abhängt.

 


Alternativen:

keine