Betreff
Aufstellung der Nebentätigkeiten des Bürgermeisters
Vorlage
BM/090/2012
Art
Informationsvorlage

§ 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 verpflichtet den Hauptverwaltungsbeamten, seine Nebentätigkeit nach § 71 LBG vor Übernahme dem Rat anzuzeigen. Darüber hinaus  ist dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres eine Aufstellung über die durch die Nebentätigkeit erzielten Nebeneinnahmen vorzulegen.

 

Die Nebeneinnahmen im Jahre 2011 stellen sich wie folgt dar:

 

1.         Aufsichtsrat wbm - Vorsitzender                                 1.738,39 €

2.         Aufsichtsrat wno - Vorsitzender                                     500,00 €

3.         Aufsichtsrat Stadtwerke Service Meerbusch

            Willich GmbH & Co. KG – Vorsitzender                       800,00 €

4.         Beirat Rhenag                                                             2.102,25 €

5.         Lärmschutzkommission § 32 b - Vorsitzender                   32,00 €

6.         RWE Kommunalbeirat - Vorsitzender                            200,00 €

7.         GWG Beirat                                                                  600,00 €

 

insgesamt                                                                    5.972,64 €

 

 

Der Gesamtbetrag ist im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vorbehaltlich einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Innenministerium bzw. die Aufsichtsbehörde am 9. Januar 2012 an die Stadtkasse erstattet worden.

 

 


 

gez.

 

Dieter Spindler

Bürgermeister