Betreff
III. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 21.12.2012,
hier: Wegfall der Vorgaben für die Abdeckung von Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten durch Grabmale und Steinabdeckungen
Vorlage
SB11/0432/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die III. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung (Anlage 1) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Auf allen städtischen Friedhöfen werden Wahl- und Reihengrabstätten für die Beisetzung von Urnen angeboten. Die Grabfläche von 1,0 x 1,0 Meter darf nach den derzeit geltenden Vorschriften nicht mehr als 50% durch Grabmale und sonstige Steinabdeckungen versiegelt werden. Diese Vorgabe schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten für die Angehörigen in nicht unerheblichem Maß ein und hat in der Vergangenheit bei den Betroffenen zunehmend zu Unverständnis geführt. Darüber hinaus führt die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben von der Bearbeitung des Grabmalantrages bis hin zur Kontrolle von nachträglichen Veränderungen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.

 

In der Anlage 2, Abb. 1 ist beispielhaft eine vorhandene Grabstätte abgebildet, die den Abdeckungsgrad durch eine nachträgliche Veränderung überschreitet und demnach nicht genehmigungsfähig ist. Aus gegebenem Anlass wird die Grabanlage in der derzeitigen Form lediglich geduldet.

 

Durch den von der Verwaltung vorgeschlagenen Wegfall der genannten Beschränkung ist zukünftig auch eine vollständige Abdeckung der Grabfläche durch eine Grabplatte möglich. Die Abb. 2 in Anlage 2 zeigt beispielhaft derartige Abdeckungen auf einem Krefelder Friedhof. Durch die umgebenden Rasenflächen – wie sie auch in Meerbusch vorhanden sind -  führen die Grabplatten nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage. Aus Sicht der Verwaltung ist die bestehende Einschränkung nicht zuletzt auch durch den weiter zunehmenden Bedarf an pflegefreien Grabstätten nicht mehr zeitgemäß. 

 

Bei den Erdbestattungswahlgrabstätten ist eine vollständige Abdeckung mit einer Grabplatte bereits auf zwei Grabfeldern in Büderich und Lank möglich, auf denen die Boden- und Platzverhältnisse dies zulassen.    

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

./.

 


Alternativen:

 

./.