Betreff
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO von Haushaltsjahr 2015 nach 2016
Vorlage
SFI/0112/2016
Art
Informationsvorlage

Dem Rat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht über die Übertragungen mit Angabe der Auswirkung auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2016 vorzulegen.

 

Begründung:

Nach § 22 GemHVO sind Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des § 22 GemHVO hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.

 

Ein Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins nächste Jahr zu übertragen sind, besteht jedoch nicht. Ermächtigungsübertragungen müssen haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die Übertragung der Ermächtigungen für Auszahlungen führt nach § 22 Abs.2 GemHVO zu einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden Jahres.

 

Durch die Änderung des § 22 GemHVO ist die Ausgestaltung der Ermächtigungsübertragungen den Kommunen überlassen. Mit Ratsbeschluss vom 26.09.2013 wurde eine Regelung getroffen, die der vorherigen gesetzlichen Regelung entspricht. Speziell für die Auszahlungsermächtigungen für Investitionen ist geregelt, dass diese bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Am 24.09.2015 wurde vom Rat eine Ausnahmeregelung getroffen, danach sind Haushaltsmittel für Baumaßnahmen auch länger als zwei Jahre verfügbar, wenn die Baumaßnahme durch einen Dritten (z.B. Straßen NRW, Rhein-Kreis Neuss) erfolgt und im Rahmen einer Kostenvereinbarung für die Stadt durchgeführt wird.

 

Gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO gebe ich hiermit eine Übersicht über die vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen (Anlage) aus dem Haushalt 2015 nach 2016 zur Kenntnis und erläutere diese wie folgt:

 


Übertragungen im investiven Bereich

 

Übertragen werden aus den Ermächtigungen des investiven Teils des Finanzplans insgesamt 7.968.374,68 €.

 

Von den übertragenen Mitteln entfallen 50,1. % (3,99 Mio. €) auf den Tiefbaubereich, beispielsweise rd. 447 T € für die Sanierung Pumpstation Im Rott. Für den Hochbaubereich wurden rund 2,86 Mio. € übertragen, dies entspricht 35,9 %. Die größten Übertragungen aus diesem Bereich stellen die Beträge von rund 1,24 Mio € für das Hallenbad sowie rund 746 T € für die Flüchtlingsunterkünfte dar.

 

Alle weiteren Beträge ergeben sich aus der Anlage.

 

Übertragungen im konsumtiven Bereich

 

Im konsumtiven Bereich werden keine Übertragungen vorgenommen.

 

 

gez.

 

Angelika Mielke-Westerlage

Bürgermeisterin