Dem
Rat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht über die Übertragungen mit
Angabe der Auswirkung auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2016 vorzulegen.
Begründung:
Nach
§ 22 GemHVO sind Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch
genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des §
22 GemHVO hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im
Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der
Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss
des Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Ein
Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch genommenen
Ermächtigungen ins nächste Jahr zu übertragen sind, besteht jedoch nicht.
Ermächtigungsübertragungen müssen haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die
Übertragung der Ermächtigungen für Auszahlungen führt nach § 22 Abs.2 GemHVO zu
einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden
Jahres.
Durch die
Änderung des § 22 GemHVO ist die Ausgestaltung der Ermächtigungsübertragungen
den Kommunen überlassen. Mit Ratsbeschluss vom 26.09.2013 wurde eine Regelung
getroffen, die der vorherigen gesetzlichen Regelung entspricht. Speziell für
die Auszahlungsermächtigungen für Investitionen ist geregelt, dass diese bis
zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach
Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen
wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sie erhöhen somit die
entsprechenden Planungspositionen in den Teilfinanzplänen der folgenden
Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen,
bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden
Jahr verfügbar. Am 24.09.2015 wurde vom Rat eine Ausnahmeregelung getroffen,
danach sind Haushaltsmittel für Baumaßnahmen auch länger als zwei Jahre
verfügbar, wenn die Baumaßnahme durch einen Dritten (z.B. Straßen NRW,
Rhein-Kreis Neuss) erfolgt und im Rahmen einer Kostenvereinbarung für die Stadt
durchgeführt wird.
Gemäß
§ 22 Abs. 4 GemHVO gebe ich hiermit eine Übersicht über die vorgenommenen
Ermächtigungsübertragungen (Anlage)
aus dem Haushalt 2015 nach 2016 zur Kenntnis und erläutere diese wie folgt:
Übertragungen im
investiven Bereich
Übertragen werden aus den
Ermächtigungen des investiven Teils des Finanzplans insgesamt 7.968.374,68 €.
Von
den übertragenen Mitteln entfallen 50,1. % (3,99 Mio. €) auf den
Tiefbaubereich, beispielsweise rd. 447 T € für die Sanierung Pumpstation Im
Rott. Für den Hochbaubereich wurden rund 2,86 Mio. € übertragen, dies
entspricht 35,9 %. Die größten Übertragungen aus diesem Bereich stellen
die Beträge von rund 1,24 Mio € für das Hallenbad sowie rund 746 T € für die Flüchtlingsunterkünfte
dar.
Alle
weiteren Beträge ergeben sich aus der Anlage.
Übertragungen im
konsumtiven Bereich
Im konsumtiven Bereich werden keine Übertragungen vorgenommen.
gez.
Angelika Mielke-Westerlage
Bürgermeisterin