1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a
BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nimmt den Gestaltungsplan
(Stand April 2015) zu der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267,
Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der Uerdinger Straße / Rottstraße zur
Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 267, Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der
Uerdinger Straße / Rottstraße gemäß § 2 (1) in Verbindung mit
§ 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748),
für ein Gebiet, das durch die Uerdinger Straße, die
Rottstraße und die Herta-Klingbeil-Straße begrenzt ist; maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB in der 2. Änderung des Bebauungsplan Nr.
267, der Bestandteil des Beschlusses ist,
die vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:
-
Entwicklung von Mischgebietsfläche
Der Rat der Stadt beschließt, zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267 ein beschleunigtes
Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen.
Mit Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267 treten
Teile der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267 aus Kraft.
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1)
BauGB in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen.
Alternativen:
keine
Sachverhalt:
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267 setzt eine Fläche für
Gemeinbedarf, Zweckbestimmung „Feuerwehr“ fest. Ziel war es ein
Feuerwehrgerätehaus errichten zu können. Dieses wird jedoch nicht mehr
benötigt, da die Feuerwehr im vorhandenen Gebäude verbleibt.
Die überwiegende städtische Brachfläche steht demnach zur
Disposition. Eine bauliche Arrondierung mit einer, der Örtlichkeit angepassten Bebauung ist in
diesem integrierten zentrumsnahen Bereich städtebaulich sinnvoll und trägt
nicht nur der Nachfrage nach Wohnraum Rechnung.
Zur
Komplettierung des Gebietes soll, analog der vorhandenen Bebauung im
Eingangsbereich ebenfalls ein Wohn- und
Geschäftshaus entstehen.
Der hierzu
erarbeitete Gestaltungsplan wird in der Sitzung vorgestellt.
Als nächster
Verfahrensschritt ist der Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Form
einer Bürgerversammlung erforderlich.
Die Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB erfolgt gemäß § 3 (1) BauGB zusammen mit der
Bürgerbeteiligung.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Auswirkung des Beschlusses entstehen keine direkten
Auswirkungen auf den Haushalt. Nach Satzungsbeschluss soll das Grundstück
verkauft und damit Einnahmen erzielt werden.
gez.
Angelika
Mielke-Westerlage
Bürgermeisterin
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Geltungsbereich
des Bebauungsplanentwurfs
Anlage
2 Gestaltungsplan (Stand April
2015)
Anlage 3 Erläuterungsbericht