Betreff
Änderung des Gesellschaftervertrags der Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH (GSG), Beteiligungsgesellschaft der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für den Kreis Viersen AG
Vorlage
BM/0162/2015/1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meerbusch stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages für die Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH in der vorliegenden Form zu.

 


Sachverhalt:

 

Der vorliegende Beschluss wurde dem Rat in seiner Sitzung am 26. Februar 2015 versehentlich im nicht-öffentlichen Teil vorgelegt. Insofern muss die Beschlussfassung öffentlich wiederholt werden.

 

1. Vorbemerkung

 

Die Stadt Meerbusch hält einen Anteil von 2,88% an der GWG, weitere Anteile halten unter anderem die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Viersen mbH mit 41,34% und die Sparkasse Krefeld mit 38,92%.

 

Die GWG wiederum ist mit 16 % an der Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH (GSG) beteiligt. Auf Wunsch der Stadt Willich soll eine Änderung des Gesellschaftervertrags der GSG erfolgen. Nach Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf sind diese Änderungen zustimmungspflichtig durch die entsprechenden Gremien aller an der GWG beteiligten Gebietskörperschaften.

 

2. Änderung des Gesellschaftsvertrages

 

Der Gesellschaftsvertrag der Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH soll in zwei Punkten geändert werden.

 

Zum Ersten ist eine Änderung des § 2 vorgesehen, hier soll eine Ziff. 3 ergänzt werden die lautet:

 

„Die Gesellschaft ist so zu führen, dass die geltenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften der GO NRW, beachtet werden.“

 

Hierbei handelt es sich letztlich um eine redaktionelle Ergänzung, mit der insbesondere den Vorgaben des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen und in NRW vom 17.09.2009 Rechnung getragen werden soll.

 

Die zweite Änderung betrifft § 7 Abs. 2.

 

Hier soll auf Wunsch der Stadt Willich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von

11 auf nunmehr 17 Mitglieder erhöht werden. Die Stadt Willich verspricht sich von dieser Erhöhung der Anzahl der Mitglieder eine bessere Verknüpfung zwischen der Gesellschaft und dem Rat der Stadt.

 

Die neue Fassung des § 7 Abs. 2 lautet nunmehr:

 

„Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter des Vorsitzenden sowie 13 weitere Mitglieder werden vom Rat der Stadt Willich bestellt und sind diesem gegenüber weisungsgebunden.

Der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied werden von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für den Kreis Viersen AG bestellt. ……………“

 

Der Aufsichtsrat der GWG AG hat die Änderungswünsche zur Kenntnis genommen und wird insofern dem Änderungswunsch der Stadt Willich nicht entgegenstehen.

 

Der Entwurf der Änderungsurkunde ist dieser Vorlage beigefügt.

 

3. Verfahren

Gemäß § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen.

Als Vertreter der Gemeinde gelten auch Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder von sonstigen Organen und ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre Veranlassung oder ihren Vorschlag in das Organ oder Gremium entsandt oder gewählt worden sind.

Die Entscheidung der Stadt über die Änderung des Gesellschaftszwecks der Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH ist gemäß § 115 Abs. 1 a) GO NRW der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Da wegen der Vielzahl der (mittelbaren und unmittelbaren) kommunalen Gesellschafter zahlreiche gleichartige Anzeigeverfahren durchzuführen wären, hat die Stadt Willich dies bereits stellvertretend für alle gemacht.

Von Seite der Bezirksregierung Düsseldorf werden grundsätzlich keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken erhoben. Von Seiten der Stadt Meerbusch ist allerdings noch ein entsprechender Ratsbeschluss nachzureichen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine

 


Alternativen: