Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch stimmt
der Änderung des Gesellschaftsvertrages für die Grundstücksgesellschaft der
Stadt Willich mbH in der vorliegenden Form zu.
Sachverhalt:
Der vorliegende Beschluss wurde
dem Rat in seiner Sitzung am 26. Februar 2015 versehentlich im nicht-öffentlichen
Teil vorgelegt. Insofern muss die Beschlussfassung öffentlich wiederholt
werden.
1. Vorbemerkung
Die Stadt Meerbusch
hält einen Anteil von 2,88% an der GWG, weitere Anteile halten unter anderem
die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Viersen mbH mit 41,34% und
die Sparkasse Krefeld mit 38,92%.
Die GWG wiederum ist mit 16 % an
der Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH (GSG) beteiligt. Auf Wunsch
der Stadt Willich soll eine Änderung des Gesellschaftervertrags der GSG
erfolgen. Nach Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf sind diese Änderungen
zustimmungspflichtig durch die entsprechenden Gremien aller an der GWG
beteiligten Gebietskörperschaften.
2. Änderung des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag der
Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH soll in zwei Punkten geändert
werden.
Zum Ersten ist eine Änderung des §
2 vorgesehen, hier soll eine Ziff. 3 ergänzt werden die lautet:
„Die
Gesellschaft ist so zu führen, dass die geltenden Gesetze, insbesondere die
Vorschriften der GO NRW, beachtet werden.“
Hierbei handelt es sich letztlich
um eine redaktionelle Ergänzung, mit der insbesondere den Vorgaben des Gesetzes
zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen und in NRW vom
17.09.2009 Rechnung getragen werden soll.
Die zweite Änderung betrifft § 7
Abs. 2.
Hier soll auf Wunsch der Stadt
Willich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von
11 auf nunmehr 17 Mitglieder
erhöht werden. Die Stadt Willich verspricht sich von dieser Erhöhung der Anzahl
der Mitglieder eine bessere Verknüpfung zwischen der Gesellschaft und dem Rat
der Stadt.
Die neue Fassung des § 7 Abs. 2
lautet nunmehr:
„Der
Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Der Vorsitzende und der erste
Stellvertreter des Vorsitzenden sowie 13 weitere Mitglieder werden vom Rat der
Stadt Willich bestellt und sind diesem gegenüber weisungsgebunden.
Der
zweite Stellvertreter des Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied werden von
der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für den Kreis Viersen AG bestellt.
……………“
Der Aufsichtsrat der GWG AG hat
die Änderungswünsche zur Kenntnis genommen und wird insofern dem
Änderungswunsch der Stadt Willich nicht entgegenstehen.
Der Entwurf der Änderungsurkunde ist dieser Vorlage
beigefügt.
3.
Verfahren
Gemäß § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen Vertreter der
Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder
Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt
sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des
Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des
Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen.
Als Vertreter der Gemeinde gelten auch
Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder von sonstigen Organen und ähnlichen
Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre Veranlassung oder
ihren Vorschlag in das Organ oder Gremium entsandt oder gewählt worden sind.
Die Entscheidung der Stadt über die Änderung des
Gesellschaftszwecks der Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH ist gemäß
§ 115 Abs. 1 a) GO NRW der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Da wegen
der Vielzahl der (mittelbaren und unmittelbaren) kommunalen Gesellschafter
zahlreiche gleichartige Anzeigeverfahren durchzuführen wären, hat die Stadt
Willich dies bereits stellvertretend für alle gemacht.
Von
Seite der Bezirksregierung Düsseldorf werden grundsätzlich keine
kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken erhoben. Von
Seiten der Stadt Meerbusch ist
allerdings noch ein entsprechender Ratsbeschluss nachzureichen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt: keine
Alternativen: