Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
beschließt, der Bürgeranregung nicht zu folgen.
Alternativen:
keine
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 12.01.2015 liegt eine
Bürgeranregung gemäß §24 GO NRW für eine Überprüfung von Festsetzungen der
Gestaltungssatzung Nr. 12 für den Ortskern des Stadtteils Osterath vor. Der
Antragssteller bittet um Überprüfung der städtebaulichen Erforderlichkeit von
Festsetzungen in der o. g. Satzung im Sinne der Gleichbehandlung im Umgang
mit allen im Satzungsgebiet befindlichen Gebäuden. Hintergrund des Antrages
ist, dass im Rahmen eines Bauantrages die Dachneigung von zulässigen 40-50 Grad
Neigung auf 31,5 Grad Dachneigung befreit worden ist. Befreiungen sind
grundsätzlich Einzelfallentscheidung und im Ermessen der Genehmigungsbehörde
möglich, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. In diesem Einzelfall
wäre das Vorhaben, wenn es mit einer Dachneigung von 40 Grad errichtet worden
wäre, aufgrund der Gebäudeabmessungen bis zu 4 m höher gewesen als die
umliegende Bebauung; städtebaulich an dieser Stelle ist aber eine einheitliche,
harmonische Fassadenabwicklung der Strasse gewünscht. Dieses wird mit der
Befreiung erreicht. Die Notwendigkeit der Überprüfung dieser und aller anderen
Festsetzungen der Gestaltungssatzung seitens der Verwaltung erübrigt sich und
wird nicht für notwendig erachtet.
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen
Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
gez.
Angelika Mielke-Westerlage
Bürgermeisterin
Anlage 1: Bürgeranregung vom 12.01.2015